Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

der Genehmigung eine Begutachtung durch eine öffent⸗
liche Untersuchungsanstalt, wenn nötig auf Grund einer
eingehenden chemischen Untersuchung, zu veranlassen.
Als Mitglieder der Ersatzmittelstelle sind in erster
dinie die Vorsteher (stellvertretenden Vorsteher) der⸗
senigen Untersuchungsanstalten zu berusen (A II
Abs. 3), welche die Erstattung der Gutachten für die
Ersatzmittelstelle übernommen haben, damit sie an den
berhandlungen und Entscheidungen der Ersatzmittel⸗
stelle mitwirken können. Die durch die Hinzuziehung
der Anstalten erwachsenden Kosten sind aus den Ein⸗
nahmen der Ersatzmittelstellen an Gebühren zu be—
eiten.
e V. Die Ersatzmittelstelle beschließt über die An⸗
traͤge auf Genehmigung eines Ersatzlebensmittels und
uber die Zurucknahme der Genehmigung in der Regel
ohne muͤndliche Verhandlung.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß mündlich ver⸗
handelt wird und daß der Antragsteller zu den Ver⸗
handlungen erscheint. Ist der Antragsteller in dem zur
mündlichen Verhandlung anberaumten Termin 3
rechtze itiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl
in der Sache verhandelt und beschlossen.
Die Verhandlungen der Ersatzmittelstelle sind nicht
öffentlich.
Diie Verhandlung beginnt mit einem Vortrag über
die Sachlage, den der Vorsitzende oder ein von ihm
besttmmtes Mitglied übernimmt. Der Vorsitzende ist
befugt, Sachverständige zu der Verhandlung zuzuziehen.
Die Ersatzmittelstelle kann weitere Erhebungen be—
schließen.
Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung
des gesamten Inhalts des Verfahrens. Bei der Ab—
stimmung entscheidet Stimmenmehrheit.
Ddie Entscheidung ist dem Antragsteller schrift⸗
lich zuzustellen. Im Falle der Versagung oder der
Zurücknahme der Genehmigung sind die Gründe kurz
anzugeben, aus denen die Versagung oder Zurücknahme
ertolgt ist. ⸗
. Richtlinien sür die Entscheidungen der
Ersatzuittelftellen.
Nachz 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung kann der
Reichzkanzler für die Erteilung und Versagung der
Benehmigung Grundsätze aufstellen. Die Grundsätze
sind durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
8. April ds. Is. im Reichsanzetger veröffentlicht. Die
genaue Beachtung dieser Grundfätze wird den Ersatz
mittelstellen zur Pflicht gemacht.
Es wird besonders hervorgehoben, daß mit der
Versagung oder der Zurücknahme der Genehmigung
ein persönlicher Makel nicht verbunden zu sein braucht.
Neben den Versagungsgründen, die in der Person des
Antragstellers und der Beschaffenheit seines Betriebs
liegen, — z. B. Unzuverlässigkeit, Mangel an Sach—
kenntnis, Mangel an den für einen ordnungsmäßigen
Gewerbebetrieb erforderlichen Einrichtungen — kann
die Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung
auch auf Bedenken gefundheitlicher oder volktswiet
chaftlicher Art gegründet sein. Das Nähere hierüber
enthalten die Grundsätze des Reichskanzlers.
Die Genehmigung ist stets an die Bedingung zu
knüpfen, daß
1. die im Antrag auf Erteilung der Genehmigung
enthaltenen Angaben sowie die dem Antrag bei⸗
gefügten Muster (ß 3 Abs. 1 Nr. 124 der Ver—
ordnung) dauernde Beachtung finden,
eder reklameartige Hinweis auf die Genehmigung
zu unterbleiben hat,
der Antragsteller verpflichtet ist, der Ersatzmittel⸗
stelle auf Anfordern jederzeit unentgeltlich Proben
des Ersatzlebensmittels zur Vornahme einer Nach⸗
prüfung ohne Entschädigung zu übersenden und

an Gebuhren für die Nachprüfung der Ersatz
mittelstelle, solange das Ersatzlebensmittel im Ver
behr ist, eine lausende Jahresgebühr von 10 M
zu entrichten.
Die Hinzufügung weiterer Bedingungen bleibt dem
Ermessen der Erfatzmittelstelle überlassen. Erwünschi
ist namentlich auch, daß einer im Mißverhältnis zum
Wert des Ersatzlebensmittels stehenden Art der Packung
durch zweckentsprechende Bedingungen entgegengewirki
wird.
D. neberwachung des Verkehrs mit
Erfatzlebensmittetn.
J. Die Ersatzmittelstellen haben sich durch regel
mäßige und unvermutete Nachprüfungen zu überzeugen
ob die von ihnen genehmigten Ersatzlebensmittel ent
prechend den im Genehmigungsantrag enthaltenen
Angaben und den bei der Erteilung der Genehmigunc
aufgeführben Bedingungen hergestellt und in den Ver
ehr gebracht werden. Diese NRachprüfungen sind von
der größten Bedeutung, wenn der mit der Verord
nung angestrebte Zweck des Schutzes der Allgemeinheil
jegen ungeeignete Ersatzlebensmittel wirklich erreich
verden soll. Die Ersatzmittelstellen haben daher hieraus⸗
sondere Sorgfalt zu verwenden. Die Erhebung eine
aufenden Jahresgebühr für die genehmigten Ersatz
ebensmittel gewährt ihnen die Möglichkeit, Beauftragt(
zur Ueberwachung der Herstellung und des Vertrieb
dieser Ersatzlebensmittel in ausreichender Zahl anzu⸗
tellen und häufiger zu wiederholende chemische Unter
uchungen von Proben zu veranlassen. Alle Zuwider
hzandlungen sind unnachsichtlich zu verfolgen.
II. Darüber hinaus haben die Ersatzmittelstellen
in ihrem Bezirk auch den Verkehr mit denjenigen
Ersatzlebensmitteln, welche nicht von ihnen genehmigi
ind, sorgfältig zu überwachen nund Verletzungen der
Verordnung zur Kenntnis der zuständigen Ersatzmittel
ep und gegebenenfalls zur Strafverfolgung zu
ringen.

III. Die Polizeibehörden werden beauftragt, di
Ersatzmittelstellen bei der Ueberwachung des Verkehri
mit Ersatzlebensmitteln zu unterstützen und von den
Befugnissen der 88 9 und 10 der Verordnung in mög
ichst weitem Umfang Gebrauch zu machen. Die etwa
estgestellten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
ind stets auch der für den Bezirk zuständinen Erfan
nittelste lle anzuzeigen.
E. Beschwerdeversahren.
J. Gegen die Versagung und Zurücknahme der
Benehmigung eines Ersatzlebensmittels findet inner⸗
halb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der
Entscheidung Beschwerde an den Beschwerdeausschuß
ür „Ersatzmittel in Berlin“ statt.
Der Beschwerdeausschuß wird der Staatlichen Nah⸗
rungsmittel-Untersuchungsanstalt in Berlin 25, Ale⸗
ztanderstraße 326, angeschlossen. Vorsitzender des Be—⸗
chwerdeausschusses ist der Vorsteher dieser Anstalt,
tellvertretender Vorfitzender sein Vertreter. Zu Mit⸗
zliedern des Beschwerdeausschusses werden Vertreter
er Ersatzlebensmittelindustrie, des Groß⸗ und Klein⸗
hzandels in Lebensmitteln und der Verbraucher durch
den Staatskommissar für Volksernährung und den
Minister des Innern ernannt
Der Beschwerdeausschuß entscheidet einschließlich
es Vorsitzenden in der Besetzung von fünf Mitge—
ern von denen zwei Vertreter der Ersahlebensmittel⸗
ndustrie und des Handels in Lebensmitteln, die beiden
inderen Vertreter der Verbraucher sein sollen.
Der Borsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind,
orbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der
Anzeiae von Gesetzwidriskeiten. verbpflichtet. Aher die
            
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