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berg, Neukölln und Spandau sowie die Landkreise Tel⸗
tow und Niederbarnim wird eine Ersatzmittelstelle mit
der Bezeichnung „Ersatzmittelstelle Groß⸗Berlin“ in
Angliederung an die Preisprüfungsstelle Groß⸗Berlin
errichtet.
Die Lage der Diensträume und die Briefadresse der
Ersatzmittelstellen ist alsbald durch die Amts⸗ und
streisblätter bekannt zu machen.
II. Die Ersatzmittelstellen bestehen aus dem Vor⸗
sitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vor⸗
sihenden und einer angemessenen Anzahl von Mit⸗
zliedern. Der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsittzenden müssen unmittelbare oder mittelbare
Staatsbeamte oder Reichsbeamte sein.
Vorsitzender der Ersatzmittelstelle ist der Vor⸗
sitzende der Preisprüfungsstelle, welcher die Ersatz⸗
mittelstelle angegliedert ist. Die stellvertretenden Vor⸗
sitzenden und die Mitglieder werden vom Oberpräfiden⸗
len — für die Ersatzmittelstelle Groß⸗Berlin vom
Vorsitzenden der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß⸗
Berlin — nach Anhörung des Vorsitzenden der Ersatz⸗
mittelstelle berufen. Die Mitglieder sind der Ersatz⸗
lebensmittelindustrie, dem Groß- und Kleinhandel in
debensmitteln und Verbraucherkreisen des Bezirks der
Ersatzmittelstelle zu entnehmen. Außerdem müssen zu
Mitgliedern der Ersatzmittelstelle mindestens ein Vor—
steher oder stellvertretender Vorsteher einer öffentlichen
Nahrungsmittel-Untersuchungsanstalt des Bezirks be—
siellt werden.
Die Ersatzmittelstellen entscheiden einschließlich des
Vorsitzenden in der Besetzung von fünf Mitgliedern,
oon denen je eins Vertreter der Ersatzlebensmittelindu—
strie, des Handels in Lebensmitteln und der Verbrau—
cher, eins der Vorsteher oder stellvertretende Vorsteher
einer öffentlichen Nahrungsmittel-Untersuchungsanstalt
sein soll.
Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden,
Mitglieder und Beauftragten der Ersatzmittelstellen
sind nach 89 der Bekanntmachung über die Errich—
tung von Préisprüfungsstellen und die Versorgungs—
regelung vom 25. September/ 4. November 1915 (R.-G.⸗
Bk. S. 607 und 728), vorbehaltlich der dienstlichen Be⸗
richterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten,
oerpflichtet, über die Einxichtungen und Geschäftsver⸗
hältnisse, welche durch die Ausübung ihrer Befug—
nisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu
beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der
Beschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie
sind, falls nicht bereits ihre Vereidigung auf Grund
der erwähnten Vorschrift früher erfolgt ist, auf ge—
treue Pflichterfüllung vom Oberpräsidenten (dem Vor—
sitzenden der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß—⸗
herlin) bezw. deren Vertreter zu vereidigen.
Die den Ersatzmittelstellen angehßzrenden Beamten
werden für Dienstreisen nach den für sie maßgebenden
allgemeinen Bestimmungen entschädigt. Die Mitglie—
der erhalten Fahrkosten und Tagegelder nach den Sätzen,
dte für Mitglieder der Einkommensteuer-Berufungs⸗
ommissionen eseseg sind.
III. Die Ersatzmittelstellen sind bei der Angliede—
rung an eine Provinzial⸗ (Bezirks⸗) Preisprufungs⸗
telle Abteilungen einer staatlichen Behörde. Die Ein—
nahmen und Ausgaben sind nach den für die Provin—
zial⸗ Bezirks⸗) Preisprüfungsstellen ergangenen Vor—
chriften (Frlaß vom 2. Mai 1916 IIb 4256 M. f.
5. u. G. usw)) außerplanmäßig zu verrechnen.
Im Falle der Angliederung an eine kommunale
Preisprüfungsstelle bilden die Ersatzmittelstellen Ab—
eilungen einer kommunalen Behörde. Die Kosten sind
don den Kommunalverbänden zu decken, welche Träger
der Preisprüfungsstellen sind. Diesen Kommunalver—
bänden fließen andererseits auch die Einnahmen aus
den Gebühren der Ersatzmittelstellen zu.
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Die Anwendung des Portoablösungsvermerks fur
dienstsachen ist nur den im Absatz 1, nicht aber den
im Absatz 2 genannten Ersatzmittelstellen gestattet.
IV. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der
krsatzmittelstellen führt in erster Instanz der Oberpräsi⸗
dent (in Groß-Berlin der Vorsitzende der Staatlichen
Berteilungsstelle), in oberster Instanz der Staatskom⸗
nissar für Volksernährung und der Minister des
Innern gemeinschaftlich.
B. Versahren vor den Erjatzmittelstellen.
J. Der Antrag auf Genehmigung eines Ersatz⸗
sebensmittels ist schriftlich einzureichen. Außer den
im 83 der Verordnung aufgestellten Erforderuissen
muß der Antrag folgende Angaben enthalten:
l. ob und seit wann der Antragsteller eine im Han—
delsregister eingetragene Firma besitzt, *
»b und welche Lebensmittel er vor dem 1. August
d hergestellt bezw. in den Verkehr gebracht
at,
ob er im Besitz einer Erlaubnis zum Handel mit
Lebensmitteln auf Grund der Verordnung über
den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und
zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni
1916 (R-G.Bl. S. 381) ist, gegebenensalls von
welcher Seite ihm die Erlaubnis erteilt ist.
ob er wegen Kettenhandels oder wegen Zuwider—
handlungen gegen die Höchstpreisverordnungen,
die Verordnung gegen die übermäßige Preissteige—
rung vom 23. Juli 1915 (R⸗-GeBl. S. 467),
das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 und
die Verordnung gegen irreführende Bezeichnung
von Nahrungs- und Genußmitteln vom 26. Juni
1916 (R-GeBl. S. 588) bestraft ist,
ob ein Verfahren wegen Untersagung des Han—
delsbetriebs auf Grund der Berordnung zur Fern⸗
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
23. September 1915 (R-G.Bl. S. 603) gegen
ihn schwebt oder geschwebt hat,
von wem er die bei der Herstellung des Ersatz⸗
lebensmittels verwandten Stoffe bezogen hat.
Dem Antrag ist ferner die Gebühr für das
Benehmigungsverfahren von 50 Mark beizufügen.
II. Der Vorsitzende der Ersatzmittelstelle prüft
zie eingehenden Anträge daraufhin, ob sie die vor—
geschriebenen Angaben enthalten. Ist dies nicht der
Fall und wird der Antrag vom Antragsteller auch
n einer ihm zu setzenden angemessenen Frist nicht
gehörig ergänzt, so wird der Antrag durch Bescheid
»es Vorsitzenden als unzulässig zurückgewiesen. Der
jJleichen Zurückweisung unterliegen Anträge, die bei
iner unzuständigen Ersatzmittelstelle angebracht sind.
III. Sofern der Vorsitzende den Antrag als volb
tändig und zulässig ansieht, hat er die zur Vorberei
ung der Entscheidung nötigen Erhebungen anzustel
en. Er ist befugt, die Vorlegung der Handelsbücher
owie eine Auskunft über die Persönlichkeit der An⸗
gestellten des Antragstellers zu verlangen. Der Vor⸗
itzende kann die Mitglieder der Ersatzmittelstelle mit
zer Anstellung der Erhebungen und mit der Erstat—
ung von Gutachten betrauen. Er kann ferner Sach—
berständige zu dem Antrage hören.
Vor der Zurücknahme der Genehmigung (8 5
Abs. 3 der Verordnung) ist dem Beteiligten Gelegenheit
zur Geltendmachung von Einwendungen zu gewähren.
IV. Die Ersatzmittelstellen haben sich mit einer
eistungsfähigen öffentlichen Nahrungsmittel-Unter⸗
uchungsanstalt oder mit mehreren Anstalten ihres Be—
zirks in ständiger engster Fühlung zu halten. In
allen geeigneten Fällen ist von dem Vorsitzenden der
Ersatzmittelstelle vor der Entscheidung über die Geneh—
migung eines Ersatzlebensmittels oder die Zurücknahme