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der Roystoff ancegeben ist, aus dem fie durch Ausziehen ber⸗
Felelit jind. Idrt Kochsalzgehalt darf den bei Würze ent⸗
prechender Form zugelassenen nicht übersteigen.
Wirrze und Auszüge (Extrakte), die beĩi der Geschmacks⸗
prüfung einen unzulänglichen Würzwert aufweisen, sind nicht
züzulassen. Bur Geschmacksprüfung find bei flüssigen Exr⸗
eugnissen 3508, bei pastenartigen Erzeugnissen 20 g in
ihh cemn warmem Wasser, gegebenenfalls unter Zusatz von
sochsalz, aufzulösen.
10. Salatwürze, Salattunke und deral.
Derartige Erzeugnisse sind nur zuzulassen, wenn die
Bezeichnung den deutlichen und in die Augen fallenden Zu⸗
ah vhne Bel⸗ enthalt. und wenn im Äbrigen weder durch die
Zezeichnung, Anpreifung oder Gebrauchsanweisung, noch
durch die Lufmachung Gefäßform, Abbildungen, Bezette⸗
jung usw.) auf Oel oder Salatöl hingewiesen wird.
11. Tee⸗Ersat.
a) Tee⸗Ersatzmittel, die in erheblicher Menge gesundheit⸗
kich bedenkliche oder wertlose Pflangenteile enthalten, sind
nicht zuzulassen.
b) Tee Ersatzmittel, deren Bezeichnung oder Umbüllung
den Anfchein zu erwecken geeignet ist, daß sie aus echtem Tee
Thea chinensis) bestehen, sind als irreführend bezeichnet an⸗
zusehen.
Rerlin, den 8. April 10918.
der Staatssekretär des Kriegasernährungsamts.
von Waldow.
326) Bekanntmachung
urer vie Ingehörigkeit zu den Ersatzlebensmitteln.
Vom 8. April 1918.
Auf Grund von 81 Abs. 2 der Verordnung Über die
genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom 7. Märs 1918
h Gesesor. S. 113) werden folgende Grundliätze auf⸗
zesteilt:
J. Ersatzlebensmittel im Sinne der Verordnung vom
J. März 1018 sind alle Lebensmittel, die dazu bestimmt
sind, Nahrungs⸗ oder Genußmittel in gewissen Eigenschaf⸗
en oder Wirkungen zu ersetzen.
II. Unerkeblich für die Zuordnung eines Mittels zu
en Ersatzlebensmitteln im Sinne der Verordnung ist:
1. die Fraçge, ob und inwieweit das Mittel tatsächlich ge⸗
Agnet ist, ein anderes Lebensmittel zu ersetzen;
es tann diesem in der Zusammensetzung. im Nähr⸗
oder Genußwert, im Gehalt an den einzelnen Nähr⸗
oder Genußstoffen mehr oder weniger nahekommen
Kunstbonig), oder es kann bei wesentlich anderer Zu⸗
ammensetzung nur einzelne Eigenschaften oder Wir—⸗
sungen des zu ersetzenden Lebensmittels haben GBack⸗
oulver für Hese, Malszkaffee für Kaffee);
die Darbietungsform des Mittels;
es kann dem zu ersetzenden Lebensmittel äußerlich und
in der Anwendungsart mehr oder weniger ähnlich sein
Kunsthonig, Bierersatz), oder es kann auf einer anderen
Stufe der Zubereitung und in einer anderen Form dem
VBerbraucher dargebobten werden (Kunstboniapulver,
kRunsthonigessenz, Gewürzwürfel, Tunkenpulper):
die Bezeichnung des Mittels;
es kann ausdrücklich als „Ersatz“ oder dergleichen be⸗
zeichnet sein, dder die Zweckbestimmung kann aus dem
sonstigen Inhalt der Bezeichnung, aus Abbildungen,
aus der Vezettelung, der Ankündigung, der Gebrauschs⸗
anweisung oder aus anderen Umständen hervorgehen;
auch ein Mitrel, das in der Bezeichnung und der
üußeren Form dem zu ersetzenden Lebensmittel gleicht,
lann als Ersatzlebensmittel gelten, wenn es in der Art
und Mencçe der zu seiner Herstellung verwendeten
Rohstoffe von dem normalen Lebensmittel abweicht;
die Frage der Neuheit des Mittels;
8 lkann bereits in der Friedenszeit hergestellt und
berwendet worden sein (Kaffee-Ersatz, Backpulver), oder
es kann ein neuartiges Erzeugnis bilden (Muschel⸗
vurst, Gewürzwürfel).
JI. Ausgenommen sind unvermischte Naturergeugisse,
die ibrem Ursprung, entsprechend in herkömmlicher, bandels⸗
üblicher Weife bezeichnet und nicht als Ersatz für andere
Lebensmittel feilgebalten oder angepriesen werden, wie Blät—
ler einer einzelnen Pflanzenart, z. B. Brombeerblätter (auch
in zerkleinerter Form als Tee), Wildgemüse, Tapiokamehl,
Wickenmehl, Robbenfleisch (auch in geräuchertem Zustande).
IV. Zu den Ersatzlebensmitteln im Sinne der Verord⸗
nung gehören danach unter anderen folgende, Gruppen von
Mitteln:
Fleischersatzmittel,
Wurste, Suülzen und Puddinge
aus Ziegenflesch, Kaninchenfleisch Geflügelfleisch, Rob—
benfleisch, Fischen, Muscheln, Krustentieren.
Ine wacterlagnuien
Wüurzen,
Brühwürfel.
Suͤlzewürsel und ulver.
Tunkewürsel und ⸗Ppulver.
Suppen in trockner Form,
kEi⸗Ersatzmittel,
——— t
unstspeisefett,
xrsatzmittei zum Brotaufstrich
Milchpulver mit Zusätzen,
Schlagsahneersatzmittel.
säseersatzmittel,
Käsegeschmackmitt
Backpulver,
Speisepulver,
Puddingobulver,
e eorsaderrereß
unsthonig,
Zulver, Extrakte und Essenzen zur Bereitung von Kunst⸗
honig,
ünstliche Marmeladen, Gelees und Muse,
pulver, Extrakte und Essenzen zur Bereitung von Mar⸗
melade, Gelee oder Mus,
ünstliches Fruchtaroma in Form von Vulver oder
Essenz,
Künstliche Fruchtsäfte,
Künstliche Limonaden und zu ihrer Herstellung bestimmte
Gemische Girupe u. ähnl.).
Vanillinpulver,
Sonstige Aromapulv
Bewürgersatzmittel,
Bestreckte Gewürze,
Bewürszwürsel,
Sogenannte Nährsalze und mit solchen zubereiteteè Le
bensmittel,
Speiseblersatzmittel,
SZalatwürzen, Salattunlen.
Fertige Tunken,
Kaffee-Ersatzmittel,
Tee⸗Ersatzmittel,
Kakaversatzmittel,
Schokoladenersatzmittel,
Frtrakte, Essenzen, Würset und Pulver zur Bereitung
von Ersatzgetränken aller Art, auch von alkobolfreien
Punsch und Grog,
Bierersatzmittel,
dikörersatzmittel,
Alkoholfreie Liköre,
Rums⸗, Arrak- und Kognarersatzmittel,
Alkoholfreser Punsch und Grog,
Obstmostersaßzmittel (Kunstmostansatz),
Gestreckte Konservierungsmittel für Lebenonuttel.
Der Umstand, daß eine Ware in diesem Verzeichnis nicht
rufgeführt ist, berechtigt nicht zu der Annahme, daß sie nicht
zu den Ersatzlebensmitteln zu rechnen ist.
Aunfragen bei Zweifeln, ob eine Ware zu den Ersatzle⸗
zensmitteln gehört, sind an das Krieasernährungsamt Berlin
u richten.
Berlin, den 8. April 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
von Waldow.
327) Preußische Aussuͤhrungsanweisung
zur Verordnung über die Genehmigung von Ersatz—
lebensmitteln vom 7. März 1918.
Reichs⸗Gesetzbl. Seite 113.).
a. Ersatzmittelstellen.
J. Für jede Provinz (für die Provinz Branden⸗
hurg mit Ausnahme der im Absatz 2 genannten Stadt⸗
und Landkreise) wird eine Ersatzmittelstelle mit der
Bezeichnung „Ersatzmittelstelle Ostpreußen u. s. f.“ er⸗
richtet. Soweit Provinzialpreisprüfungsstellen vorhan⸗
en sind, ist die Ersatzmittelstelle der Provinzialpreis—
rüfungsstelle anzugliedern. In den übrigen Provinzen
st die Ersatzmittelstelle vorläufig einer vom Oberpräsi⸗—
denten zu bestimmenden Bezirkspreisprüfungsstelle (in
Ermangelung einer solchen einer örtlichen Preisprü⸗
ungsstelle) anzuschließen. Erfolgt später die Gründung
ꝛiner Provinzialpreisprüfungsstelle, so geht die Ersatz⸗
nittelstelle nach näherer Anweisung des Oberpräsi⸗
denten auf diese Stelle über.
Für die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Ber⸗
lin⸗Wilmersdorf, Berlin⸗Schöneberg, Berlin-ichten⸗