Die Richtpreise gelten für die auf Grund von Liefe—
rungsrerträgen gelieferten Waren als Vertragspreise
bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die für die Erzeu—
gerorte zuständigen Preiskommissionen der Landes-,
Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst
die maßgebenden Vertragspreise mit Genehmigung der
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungs—
abtetlung, veröffentlichen. Gemäß 8 5 der Verordnung
ovom 3. April 1917 darf nach der Aberntung auch
das nicht durch Liefserungsverträge gebundene Gemüse
nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Bedingungen
abgesetzt werden.
Berlin. den 27. April 1918.
Neichsstelle für Gemüse und Obst.
von Tilly.
ie hiernach vorgeschriebene Honigmenge an die Stelle
»on der sie den Zucker erhalten haben, bis spätestens
15. November 1918 frachtfrei abzuliefern. Früher—
Ablieferungen sind erwünscht.
2. Der Honig ist in sauberem, flüssigem Zustande
der Sammelstelle zu übergeben. Für die Echtheit des
Honigs haftet der Ablieferer.
3. Streitigkeiten über die Qualität des Honigs ent—
scheidet ein von der Honigvermittlungsstelle zu be—
stellendes Schiedsgericht endgültig.
4. Die Sammelstellen teilen der Geschäftsabtei—
lung der Honigvermittlungsstelle in Posen, Neue Gar—
enstraße 66, die eingegangenen Mengen unter An—
zabe der Ablieferer am Schlusse eines jeden Monats
mit.
5. Der Imker erhält von dem Empfänger des
honigs innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Sen—
»ung durch Vermittlung der Sammelstelle 275 Mk. je
bfund Schleuderhonig und Honig ähnlicher Güte und
1,75 Mk. je Pfund Seim-Preßhonig. Die Sammeistelle
zat für ihre Tätigkeit gegenüber dem Empfänger des
donigs Anspruch auf eine Vergütung von 0,10 Mk.
e Psund.
6. Die Sammelstelle sendet auf Anweisung der
ben genannten Geschäftsabteilung der Honigvermitt⸗
ungsstelle den Honig auf Kosten und Gefahr des Emp⸗
ängers in den ihr zur Verfügung gestellten Gefäßen
in die aufgegebene Adresse. Der Honig ist unfran⸗
iert als Eilgut durch die Bahn oder bei Sendungen
bis zu 10 Psund durch die Post abzusenden.
Alle Anmeldungen von Sammelstellen oder
onstige die Honiglieferung betreffenden Mitteilungen
ind an die obengenannte Geschäftsabteilung der Honie
ermittlungsstelle zu senden.
Rerbun. den 29. April 1918.
Preußische Honigvermittlungsstelle
Der Vorsitzende:
Frank, Geheimer Regierungsrat.
Personaluachrichten.
Ernannt: der Rendant Reinhold Hoffmann in
Ludweiler zum Beigeordneten der Bürgermeisterei
Ludweiler im Kreise Saarbrücken. —
Saarbrücken, den 18. Mai 1918.
Der Königliche Landrat:
v“ Halfern
Bekanntmachung
über Richtpreise für ODost.
Gemäß 8 4 der Verordnung über Gemüse, Obst
und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichsgesetzbl. S.
307) habe ich folgende Richtpreise für die Abgabe von
Obst durch die Erzeuger je Prund (0,5 kg) frei Ver—
ladestelle festgesetzt:
Erdbeeren, 1. Wahl
Erdbeeren, 2. Wahl
Walderdbeeren und Monatserdbeeren
Johannisbeeren, weiße und rote
Johannisbeeren, schwarze
Stachelbeeren, reif und unreif
dimbeeren, in kleinen Packungen
Preßhimbeeren
Blaubeeren (Heidelbeeren)
Preißelbeeren
Saure Kirschen, 1. Wahl (große Kirschen)
Saure Kirschen, 2. Wahl (auch Preß—
kirschen) —2—
Süße Kirschen, 1. Wahl 35,
Süße Kirschen, 2. Wahl (Preßkirschen) 25
Reineclauden (große, grüne) 35,
Mirabellen 45,
bBflaumen, 1. Wahl (großfrüchtige Pflau—
men und Frühzwetschen, nicht Haus—
zwelschen) 3008,
Pflaumen, 2. Wahl (leinfrüchtige
Pflaumen) 15,
pfirsiche und Aprikosen, 1. Wahl 100,
Pfirsiche und Aprikosen, 2 Wahl 508,
Serlin den 29. April 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
von Tilly.
Die vorsl-hend sestgesetzten Richtpreise für Obst
bleiben solange in Gültigkeit, bis die für den Ne gie⸗
cungsbezirk Trier gebildele Preiscommission endgültige
ẽraeugerhöchsipreise sestgeseßt hat.
Xriec. den 4. Mai 1918.
Bezirkastelle für Gemüse und Obst
für den Reg-VBez. Trier (Vorwaltungsabteilungq).
Verxr Vorsißende: Schrakambp.
323) Bekanutrnachunug.
iber die Anlieferung von Honig durch die Jinker au
die Hanigrermittlungsstelle.
In Aussführung des Erlasses des Herrn Preußi—
schen Staatskommissars für Voltsernährung vom 85.
Februar 1918 (VIb 460), demzufolge im Wirtschafts⸗
ahre 191819 die Verteilung des Bienenzucers an
die bindende Verbfüchtung getnünpft ist, daß der Imker
diejenige Renge Honig zum Höchstpreise an die Staat—
iche Honigpermittsungsstelle zu liesern hat, die einem
Drittel der erhaltenen Zuckergewichtsmenge entspricht.
wierd hiermit angeordnet
l. Alle Imer, die Zuder erhalten hoben, hahen
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Bisher über 5 Milionen Mark entchadigt.
die Gesellschaft gewährt ebenfalls Viehlebens ver⸗
cherungen von gerden. Nindern und k weinen ete.
Auch werden Castrations⸗, Zuchttier⸗, Transporie und
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