810.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗
bffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 10. Mai 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Halfern, Landrat.
Vie vorstehende Verordnung bringe ich hiermit
— mit Rück⸗
sicht auf das überaus weite Entgegenkommen, nunmehr
dafür Sorge zu tragen, daß die nach vorstehender
Verordnung sestgesetzten Pflichtmengen rechtzeitig zur
Ablieserung kommen.
Es ist erforderlich, daß die Huͤhnerbesitzer un⸗
hedingt einen Teil ihrer Eier abliesern, damit auch
denjenigen Haushaltungen, die keine Hühner im Be⸗
satze haben, die ihnen zustehenden geringen Eiermengen
iberwiesen werden können.
Sollten Geflügelhalter vorhanden sein, die trotz
dem mit ihren Eierablieferungen im Rückstande blei—
hen, so muß gegen diese mit den schärfsten Maßnahmen
vorgegangen werden.
Saarbrücken, den 10. Mai 1918.
Der Landrat.
vpvon Halfern.
3185 Bekanntmachung.
Ser Händlerin Ehesrau Nik. Schibling-Völl—
lingen/ Saar, Hohenzollernsteaße 49, habe ich auf Grund
der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915
(K. G. Bl. 603) den Handel mit Lebensmitteln und
sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen
Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt.
Saarbrücken, den 11. Mai 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
319) Bekauntmachung
Aufgruud des 8 160 der Reichsversicherungsord⸗
nung vom 19. Juli 1911 setze ich hiermit für den Be—
zirk des Versicherungsamts des Landkreises Saarbrücen
den Wert der Beköstigung und Wohnung für den
Arbeiter und für die Arbéiterin für die Dauer des
rrieges wie solgt fest.
a) für Arbeiter.
Boköstigung für den Tag 2,00 Mk.
Dieser Betrag verteilt sich
auf Morgenkost mit 0,40 Mt.
auf Mittagskost mit 1,00 MNö.
auf Abendkost mit 0,69 M⸗
3. Wohnung für den Tag
b) für Arbeiterinnen.
. Veköstigung für den Tag
Dieser Betrag verteilt sich
auf Morgenkost mit 0,30 M8
auf Mittagskost mit 1,00 Mk.
auf Abendkost mit 0,50 Mk.
Wohnung sür den Tag o, an Pif.
Diese Festsetzung tritt rückwvirkend mit dem 1. Mai
1918 in Kraft. Die Festsetzung vom 21. März 19814
— V. 7110 — hebe ich mit Wirkung vom 30. 4. 1918
ab hiermit auf.
Saarbrücken, den 15. Mai 1918.
Der Vorsitzende des Königlichen Versicherungsamts
kür den Landkreis Saarbrücken,
v. Halfern, Landrat
Bekanntmachedug.
Narchdem die unter dem Pserdebestaflde des Vand⸗
wirts Andreas Lonsdorfer hier J, Gersweilerstr. Nr. 1,
uusgebrochen gewesene Räude erloschen ist und die
imtstierärztliche Abnahme der vorschriftsmäßig aus—
geführten Desinfektion des Stalles stattgefunden hat,—
zebe ich die unterm 7. August 1917 angeordneten
zchutzmaßregeln hiermit wieder auf. Saarbrücker
streisblatt Nr. 84 Seite 408).
Saarbrücken, den 14. Mai 10918.
Der Königliche Polizeidirektor.
v
betganmenochungen ouurer vehrüen.
321) Bekanntmachung.
über Erzeugerrichtpreise für Frühgemüse.
Gemäß 88 4 und 5 der Verordnung über Gemüse
Obst und Südfrüchte vom 83. April 1917 (Se chsgesetzhlatt
S. 307) und 8 4 des Normalvertrages der Reichstelle
für Gemüse und Obst über Frühgemüse gebe ich
iachstehend die Nichtpreise für Gurken und Kürbis
hekannt:
1. Für erstklassige handelsübliche Freilandgurken, von
denen
60 Stück etwa 16 Pfd. wiegen 8 Pfg. je Stück
bb⸗ 2 23 ee 10 24 1 1
b —0 32 17 2 12 11 27
80 9 35 1 14 11 u N
für Ware, wie sie in Süddeutschland handelsüblich
ist, je nach Größe und zwar:
nicht unter 4 cm 2 Pfg. je Stüd
n 6 3 27 21 ⸗
—4 8 4 ä 7 27
1 10 2 5 D — —
Württembergec sog. Essiggurren
Die Landes⸗, Provinztal- und Bezirksstellen fin
Bemüse und Obst werden ermächtigt, für Krüp—
pelgurken Erzeugerpreise festzusetzen.
Für Kürbis 8 Pfg. je Pfund.
Zugleich werden die Erzeugerrichtpreise für die
ibrigen Frühgemüscsorten (Bekanntmachung der Reichs—
telle für Gemüse und Obst vom 18. März 1918, Reichs⸗-anzeiger
Ne. 70 vom 22. März 1918) wiederholt be—
kanntgegeben:
Preise je Pfund in
Psennigen
Wirtfel afisgebiet
A B CIDE
Gemüsesorte
Spargel
1. unsortier:
2. sortiertJ
3. sortiert II und III
4. Suppenspargel
Rhabarber
zpinat
krbsen
Bohnen
. grüne Bohnen (Stampene,
Busch⸗)
2. Wachs- und Perlbehnen
3. Puff⸗ (Sau⸗) Bohnen
Ptöhren und längliche Karotten
mit Kraut (vom J. Juni 1918 ab)
ohme Kraut (vom 1. Juni
1918 a4b6)
Mairuben, ohne Kraut
—X
mit Nraut
ohne Kraut
—X
(vom 10. Junt 1918 ab)
Fruͤhweißkohl
bom 20. Juni 1918 ab)
Frühwirsing und Frührotkohl
Frühzwiebeln mit Kraut
Tomaten
55 55 35 55155
80 80 80 80 80
55 55 55 55 55
25 25 25 25 25
10 11 12 12 12
25,28 30 39 30
30 35, 35 35 35
28
35
29
J
10
32 32132
10 40 10
20120120
i21412314
12
20
2212028
iz2 11118
20 20
338
10
18
c.
25
25
12. 15
16501
25 39
3032
1616116
2020 20
30 80 30
83385 35