Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und 283. Märs 1916
Reichs⸗Gesetzbl. S. 183) angedrohten Strafen.
Bei Verkauf der im 82 unter II bis III bezeich—
neten Gegenstände durch Händler, welche nicht gleich⸗
eitig Erzeuger der verkauften Mengen sind, ist ein
Zuschlag von 10 v. H., wenn der Einkaufspreis über
I00 Mk.beträgt, von 15 v. H. bei einem Einkaufspreis
don über 50 bis 100 Mk., von 20 v. H. bei einem
Saarbrücken, den 18. Mai 1918.
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Unger.

solchen von unter 50 Mk. zu dem Einkaufspreis ge—
tattet.
Die Höchstpreise gelten für jede Veräußerung oder
Lieferung der vorbezeichneten Gegenstände.

Artikbel II.
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit ihrer
Verkündung in Kraft.
            
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