Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

U

Gegenstände, die sich im unmittelbaren Besitz
der Heeres- oder Marineverwaltung befinden,
für die Zwecke der Heeres- oder Marineverwal⸗
rung gestattet.
Trotz der Beschlagnahme bleibt die weitere
Verwendung der im 8 10 bis o bezeichneten
Begenstände, die sich in Privathaushaltungen
befinden, erlaubt

Artikel III.
z 9 der Bekanntmachung, betreffend Beschlag—
nahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkab⸗—
fällen und den daraus hergestellten Halb- und Fertig—
erzeugnissen, erhält folgende Zusätze:
Die im 8 9 angegebenen Höchstmaße fin—
den auf gebrauchte Korkstopfen, Korkspunde und
Korkscheiben keine Anwendung.
Weinkorke in einer Länge von mindestens
50 min müssen halbiert werden.
Satz 2 und Satz 3 des 8 9 werden aufgehoben.
Artikel IV.
8 10 der Bekanntmachung, betreffend Beschlag—
nahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkab⸗
jällen und den daraus hergestellten Halb- und Fertig—
erzeugnssen, erhält folgende Fassung:
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen
Begenstände (8 1) unterliegen einer wiederkehren—
den Meldepflicht.
Zaarbrücken, den 18. Mai 1918.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind die
im 81 bezeichneten Gegenstände, soweit sie sich im
Besitz von Selbstverbrauchern (Weinhändlern, Gast⸗
wirten, Apothekern usw) oder im Besitz von Pri—
oatpersonen befinden und ihre Gesamtmenge nicht
mehr als 10 kg beträgt.
Artikel V.
811 der Bekanntmachung, betreffend Beschlag—
rahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfäl—
en und den daraus hergestellten Halb- und Fertiger—
zeugnissen, erhält folgende Fassung:
Die Meldungen über die vorhandenen Vorräte
sind von den Meldepflichtigen alle vier Monate
für die am 1. Tage des jeweiligen Meldemonats
Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 15. Tage
dieses Monats zu erstatten und an die Kriegswirt⸗
schafts⸗Aktiengesellschaft, Berlin We50, Nürnberger
Platz 1, postfrei mit der Aufschrift „Bestandser—
sjebung von Korkholz“ zu senden.
Die Stichtage sind der 1. April, 1. August und
1. Dezember eines jeden Jahres.
Artikel VI.
8 15 der Bekanntmachung, betreffend Beschlag—
nahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkab—
ällen und den daraus hergestellten Halb- und Fertig—
rzeugnissen, wird aufgehoben.
Artikel VII.
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit ihrer
Verkündung in Kraft.

f ,

Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. A.-K. und die Festung Bitsch
v. Unger.

Nr. O. 2/5. 18. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. Q. 26. 17. K. R. A. vom 25. Gepiember
1917, betreffend Höchstpreise für Korkabfälle und Korkerzeugnisse.
Vom 18. Mai 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des bestraft werden, sofern nichr nach den allgemeinen
Besetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
51i i i 11. b *
3 Ddeeee wet 3 Geses —88 8— Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge—
der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 191441 mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver—
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Augusi Afine Personen vom Handel voni 28. September
1914 (Reichs-Gesetzbl S. 389) in! der Fassung von 5 Geichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) uͤnd in
VBerbindung mit den Bekanntmachungen über die
Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915
Reichs⸗Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs-Besetzbl.
 S. 188) und vom 22. März 1917 GReichs—
Besetzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemei—
nen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach
den in der Anmerkunga*) abgedruckten Bestimmungen

1

4

882 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise
ür Korkabfälle und Korkerzeugnisse, erhält folgende
Fafsung:

6. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest
gesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüder verheimlicht;
3. wer den nach 35 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, et⸗
lassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhändeit.
Bei vorsaätz lichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder?
st die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu
hemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder
n den Fällen der Nummer2 überschritten werden sollte; über⸗
teigt der Mindestbetrag zehntausend Mart, so ist auf ihn zu
rlennen. Im Falle müdernder Umstände kann die Geldstrafe bis
auf die Haͤlfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe
angeordnet werden, daß die Verurteilung' guf Kosten des Schuligen
 öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis—
trafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die
ich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden ohne Unter⸗
chied. ob sie dem Täler gehören oder nicht.

) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafs
zis zu zehntausend Mark oder mit emet dieser Strafen wird
destraft:

ver die sestgesegten Höchstpreise überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffor⸗
dert, durch den die Höchstpreise überschritlken werden, oder
ich zu einem solchen Vertrage erbieten;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufsorderung (32,
3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, bei⸗
eiteschafft, beschädigt oder erstört;
ver der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver—
laus von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesegt sind
nicht nachkommt;
            
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