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Nr. O. 1/5. 18. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. Q. 16. 17. K. R. A. vom 25. September 1917,
beireffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen
und den daraus hergestellten Halb⸗ und Fertigerzeugnissen.
Vom 18. Mai 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all—
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
joweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strasen verwirkt sind, jede Zuwiderhaͤndlung gegen
die Beschlagnahmevorschriften nach 86*) der Bekannt—
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
der Fassung vom 26 April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S
3783) und vom 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S.
37) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht
nach 8 5*8) der Bekanntmachung über Auskunfts—
oflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604)
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels—
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhal—
tung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23.
September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt
werden.
—
Den zugelassenen Firmen ist es gestattet,
Unteraufkäufer zu bestellen und Sammelstellen
einzurichten. Die Unteraufkäufer und Sammel—
stellen sollen ihre Tätigkeit erst aufnehmen,
nachdem ihnen ein Ausweis über die Berechti—
gung zu ihrer Tätigkeit von der Kriegs-Roh—
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums zugestellt worden ist. Die
Ausstellung dieser Ausweise ist von den zuge—
lassenen Firmen bei der Kriegs-Rohstoff-Abtei—
lung zu beantragen.
Artikel II.
86 der Bekanntmachung, betreffend Beschlag—
tahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkab—
ällen und den daraus hergestellten Halb- und Fertig—
ꝛrzeugnissen, erhält folgende Zusätze:
Trotz der Beschlagnahme ist die Verwen—⸗
dung und Verarbeitung der im 8 1 genannten
Altona: 1. D. Sörrensen ir., Korkfabrik: 2. A. Luebke, Flott—
becker Chaussee.
Berlin: J. G. A. Berghauer, Berlin N 24, Oranienburger—
straße 12; 2. August Ippel, Berlin O 2, An der
Fischerbrücke 14;3 3. A. F. Kind, Berlin SW, Junker⸗
straße 13: 4. Carl Michaelis u. Co., Berlin SW,
Hollmannstraße 32; 5. R. Nachenstein G. m. b. H.,
Berlin-Charlottenburg, Windscheidstr. 30; 6. Joh.
Fre Aug. Risch, Berlin N, Hranienburgerstr. 88:
7. Gotthard Streit, Berlin-Friedenau.
Bielefeld: H. Hemmelskamp.
graunschweig: W. Brodhage.
Bßremen: Joh. Franzen.
Breslau: 1. Frigola u. Co.: 2. Carl Rahmer; 3. N. Schäffer,
Breslau-Kleintschansch.
Bretten (Baden): 1. C. .Ackermann: 2. K. A. Peter Nach—
folger Gillardon.
delmenborst: Wilh. Knipper u, Co.
Dermbach: Thüringer Korkfabrik G. m. b. H.
Dresden: Dresdener Korkindustrie Hermann Kreuziger.
diüfseldorf: 1. Westdeutsche Korkindustrie Hugo Kocks: 2. Frz.
Müller, Burghofstr. 8.
Frankfurt a. M.: J. Joh. Mart. Willemer: 2. H. Balzer,
Höhenstr. 16.
Frankenthal (Pfalz): Korkfabrik Bender u. Co.
Brenzhausen (Nassau): J. W. Remy.
zalle a. d. S.: Stutzbach u. Schuchardt.
zamburg: 1. Dänner u. Klein: 2. Th. Kruse.
zannover: Engelke u. Dröse.
»omberg (GBez. Cassel): Methe u. Co.
diel: Eugen Pfotenhauer u. Sohn.
döln a. Rh.: Herm. Jos. Schmitz.
dönigsberg (Pr.): Chr. Goldberg u. Sohn.
rohne (EOldenburg): B. Beckmann ir. u. Co.
Lübeck: Gustav EC. A. Buck.
Magdeburg: Ewald Eckart.
Nainz: Montaner u. Co.
rannheim: H. A. Bender Sohne G. m. b. .
Netzingen (Württemb.,): J. Sanner, Korkwarenfabrilk.
München: 1. Th. Fürther, Korkenfabrik: 2. Grashey u
Pourijiarnisele.
NRürtingen (Württemb.): C. A. Greiner u. Söhne.
Posen: Jacob Wollheim.
Raschau (Erzgeb.): 1. Ernst Groß: 2. Wmin. Merkel.
statibor; A. Hodurek.
Zchierstein a. Rh.: H. J. Kirchhöfer.
Schneeberg-Neustädtel: J. Schwerdtner.
Schwerin: J. Lammers u. Söhne.
Spandau: G. Laupert.
Stettin Inder Düker: 2. Pommersche Korkindustrie Hermann
öhler.
A
Worms: Ed. Ruppert.
Artikel J.
8 5 der Bekanntmachung, betreffend Beschlag—
nahme und Bestandserhebung von Korkholz, Kork—
abfällen und den daraus hergestellten Halb- und Fer—
igerzeugnissen, erhält folgende Zusätze:
3. die vorstehend unter 2 aufgeführten Gegen—
stännde dürfen auch an die Beauftragten des
Kriegsausschusses für Sammel- und Helferdienst
sowie an diejenigen Firmen veräußert und ge—
liefert werden, die zum Ankauf der Gegenstände
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König—
lich Preußischen Kriegsministeriums zugelassen
ind. Die Namen der zugelassenen Firmen wer—
den im Deutschen Reichsanzeiger veröffent—
licht *6*
») Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Straf⸗
tzesehen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
l 45
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite⸗
chafft. beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
:auft oder ein anderes Veräußerungs⸗- oder Erwerbsgeschäft
Aber ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu
perwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
—F * erlassenen Ausführungsbestimmungen auwider⸗
andelt.
) Wer vorsätzlich die Auskunfst, zu der er auf Frund dieser
Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesegten Frist erteilt
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
»der wer vorsählich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Ge—
schäfts büchet oder die Besichtigung oder Untersuchung der Be—
triebseintichtungen oder Räume verweigert. oder wer vorsätzlich
die vorgeschrie benen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter⸗
äht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Gelb—
trafe bis zu zehntausend Nark oder mit einer dieser Strafen be—
traft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im
Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied,
ob sie dem Auskunftspflichtigen gehdren oder nicht.
Wer sahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be—
launtmachung verpflichtet ist, nicht in der gesegten Frift erteilt
o»der unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer
8 die worgeschrie benen Lagerbüucher einzurichten oder zu
35 unterlaäͤht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitaubend Mard
alt
y Anmerkung. Bisher sind folgende Firmen
zum Ankauf zugelassen worden:
Alfeld a. d. Leine: Hermann Meyer.
Altenburg (S.A.): Walter Hartung.
—*