Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblakt
iür den Kreis Saarbrücken
heranoceachen vom Kal. Landrassarut Saarbercen

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Nr, 37. *
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GSamstaa—-Suhalt.


Verordnung über Schrotmühlen (S. 145). — Anord⸗
aung betr. Ferkelausfuhr (S. 145). — Kleinverkaufspreis«
ür Zucker S. 146). — Sleischpreise im Vandkreise Saar—
brücken (S. 146). — Eier Verbrauchssregesung (S. 1460. *
handels-Untersagung (S. 147). — Wert der Bekoöftigung
und Wohnung für den Arbeiter (S. 147). — Erloschene

ensn degß Cengresomrons
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Uprneßßoyn
z21. — 830715.
32 Bekanntmachung
Im Dienste der öffentlichen Sicherheit wird folgende
Brordnung über Vorvimd en erlassen:
Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt ohne
Rücksicht auf die Bezeichnung jede nicht gewerbich betriebene
Mühle und sonstige Vorrichtung, die zum Mahlen, Echro—
ten oder, Quetschen von Getreide, Hüssenfrüchten oder
Mais geeignet ist, mag sie für Hand- bder für Kraft—
betrieb eingerichtet, dewegh gber fest eingebaut sein.
Die Benutßung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung
von Getreide, Hülsenfrüchten und Mais zu Speise— voder
Futterzwecken ist untersagt.
Falls die Herstellung wirtschaftlich-notwendigen Futter⸗
ichrots in einer gewerblich betriebenen Mühle für den
Unternehmer eines Betriebes mit erheblichen Schwierigeiten
 verbunden ist, kann die untere Verwaltungsbeborde
Landrat usw.) für bestimmte Mengen von Getreide, Hüssen,
rüchten oder Mais, die der Unsernehmer zur Fütterung
des im Betriebe gehalltenen Viehs verwenden darf, die
Verarbeitung mittelst Schrotmühle gestatten.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die
vom Kommunalverband auf Grund der Reigßsgetreideord—
nung zur Ueberwachung der Selbstversoörger erlassenen An—
ordnungen innegehalten sind. Die Geltüungsdauer der Er—
lgsubnis darf nicht weiter als einen Mongt vom Tage
ihrer Erteilung anerstreckt werden. Die Erlaubnis ist in
der Regel an die Bedingung zu knüpfen, daß der Bekrieb
wvährend der Zeit der Benußung polizeilich beauffichligt
wird.
Die Erlaubnis muß schriftlich ertcilt werden. Der Er—
laubnisschein muß den Namen des Unternehmers. die
Menge und, Art der zu verarbeitenden Früchte, sowie
den Zeitpunkt enthalten, bis zu dem die Eifanbnis gilt;
er ist nach Ablauf der Frist der ausstellenden Behbörde
zurückzugeben und von diese pngeuvovabren.
8 3.
Jede entaeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder
zwrübergehende Ueberlassung von Shrotmühlen oder Teifen
bon Schrotmühlen an andere ist untersagt. Das gleiche
gilt für, Verträge, durch die eine Verpflichtung zu solcher
Uebersassung begründet wird (Kausperträge und ähnliche).
Die untere Verwaltungsbehörde kann Ausnabmen von
der Vorschrift im Absatz R enanlen.
Die Herstellung von' Schrotmühlen und von Teilen
von Schrotmühlen uist untersagt.
Die Reichsgetreidestelle kann Ausnahmen von der Vor—
schrift in Absaß J. zulassen.
8 5.
Es ist untersagt, sich“ in periodischen Drucschriften
oder in sonstigen Mitteikungen, die fuür einen größeren
reis von wersonen besnmnmt fürd, zum Erwerb oder zur
Beräußerung von Schrotinühten bder von eilene von
Srotmühlen zu erbieten. Eine Prüfungspflichht dadim
vb Anzeigen dem Verbole inmn Saunnn p erlanifen Tiens

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Dessentlichem Augeiger

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18. Nai 1918 44. Jahrg.

Bferderäude (S. 147). — Erzeuger-Nichtpreise für Früh—
gemüse (S. 147). — Richtpreise fur Obst S. 1483 —ANñ⸗—
— —
(S. 148). — NachtragsBekanntmachung betr. Höchstpreise
für Korkabfälle und Korkerzeugnisse (S 1485305

den Verlegern, sowie den bei der Herstellung und Verbrel—
tung der Druckschriften ureer Personen nicht ob.
86.
Unternehmer von Mübhlen und sonstigen Vorrichtungen
der imus J bezeichneten Art, die nac dem J. Januar 1906
thren Gewerbebetrieb angemeldet haben, beduürsen einer Be—
cheinigung der unteren Verwaltungsbehörde, daß die An—
meldung des Gewerbebetrlebes nicht zur Umgebung der
VBorschriften über die nichtgewerblichen Schrotmühlen erfolgt
st. Andernfalls finden auf sie die Vorschriften dieser
VBorordnung Anwendung. g
87.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
ndt Gefängnis bis zu einem Jabr bestraft. Beim Vorliegen
nildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldftrafe
zis zu eintausendfünfhundert Mart erkannt werden.
Die Verordnung vom 14 8. 17 — Va 822 — wird
hierdurch ersetgt.
Saarbrücken, den 3. Mai 1918.
Der Kommandierende General.
v. Unger.
Ir Begriffsbestimmung in 81 der Verordnung wird
Jemerkt:
.Die Worte „ohnes Rücksicht auf die Bezeichnung“ sind
zinzugefügt, um unmißverständlich klarzustellen, daß jede
um Zerkleinern von, Getreide geeignete Vorrichtung unter
die Berordnung fällt, auch wenn sie als Kaffeemüdle.
dnochenmühle vder anders bezeichnet wird. Die Worte
zum Nablen, Quetschen, oder Schroten von Getreide,
dülienfruͤchten und, Mais“ sollen jeden Zweifel darüber
usschliehen, daß die zu irgendeiner Art der Zertleinerung
dieser Früchte geeignefen Vorrichtungen, also 3. B. auxch
daferauetichen, sämtlich der Berordnung unterliegen.
313) Veroronung.
Zur Verhütung von Bränden wird bestimmt:
Der Verkauf und Bezug von „metaluüschem
Natrium“ ohne den behördlichen Nachweis, daß es
zu einem erlaubten gewerblichen Zweck vorrätig ge—
zalten und verwandt werden soll, ist verboten. Den
sachweis ertetlen auf Antrag die zustündigen Ge—
verbe⸗Infektionen.
Die Verwendung des metallischen Natriums zur
derstellung von Feuer- und Spielzengen wird als
unerlaubter Hwock erklärt.
Zuwicerhandlungen werden auf Grund des 89h
des Gesetzes üßner den Vesacerungszustand bestraft.
Saarbrücken, den 1. Mai 1918.
Ter dorimandierende General.
v. Unger.

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Auf Grund der Verordnung des Bandesrats zur
Ergünanunnnu der Beranntmachäung üher die Errichtung

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