Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Diese Verordnung kritt mit dem Tage der Veröffent
ichung in Kraft. — *
Saarbriücken, den 27. März 1918.
Der Königliche Landrat.
von Halfern

Vorstehende Bekanntmachung über Höchstpreise für Milch
wird nochmals zur genauen Beachtung veröffentlicht. Die
Lreise stellen felhstverständlich die Kleinvertaufspreise bei
Abgaͤbe an die Verbraucher dar. Der Preis für die Er—
zeuger beträgt unverändert 38 Pfg. pro Liter, wie er
durch die Anordnung des Herrn Oberpräsidenten an 31.
8. 1917 im Kreisblatt veröffentlicht worden ist.
Die Spannung zwischen dem Erzeugerpreis und dem
stleinverkaufspreis erscheint allerdings etwas hoch. Es muß
aber in Betracht gezogen werden, daß die meiste Milch
nicht aus dem Kreise herangezogen, sondern von auswärts
bezogen wird. Diese Milch nuß zunächst in anderen Be—
zirken gesanrmelt und den Sammelstellen zugeführt werden,
bon wo aus sie nach der Bearbeitung wieder zur Versen⸗
dung gelangt. Hierdurch stellt sich der Preis frei Empfangsstation
 auf 44-46 Pfa. pro Liter.
Der Erzeugerpreis ist durch die Provinzialfettstelle für
die ganze Provinz festaefetzt mit entsprechenden Abstufungen.
Saarbrüchen, den 25. April 1918.
Ter Abnigliche Landrat:
von Halfern.
299 — 8ekanntmachung
Nachdem die unter dem Pferdebestand der städtischen
Molkerei im Stalle des Schlachtbofes St. Jobann aus⸗
gebrochen gewesene Räude erloschen ist und die amtstier—
ürztliche Abnahme der vorschriftsmätßig ausgeführten Desin⸗
fektion des Stalles stattgefunden hat, hebe ich die unterm
24. Oltober 1917 angeordneten Schutzmaßregeln hiermit wie⸗
dar auf. Saarbrücker Kreisblatt Nr. 117 Seite 575).
Saarbrücken, den 25. April 1918
Der Königl. Polizei⸗Direktor.
295) 7 XEE
Nachdem die unter dem Pferdebestand des Gärtners
Jobann Schmidt, Bleichstraße Nr. 11 ausgebrochen gewe⸗
sene Räude erloschen ist und die amtstierärztliche Ab⸗
nahme der vorschriftsmäßig ausgeführten Desinfektion des
Stalles stattgefunden hat, hebe ich die unterm 24. Ok⸗
lober 1917 angeordneten Schutzmaßregeln hiermit wieder
auf. Eaarbrucker Kreisblatt Nr. 117 Seite 575).
Saarbrücken, den 24. April 1918.
Der Köonial. Polizei-⸗Direktor
296) Bekauntnachunug
Nachdem die unter dem Pferdebestand der Neufang⸗
Fänisch' ischen Brauerei ausgebrochen gewesene Räude er—
loschen ist und die amtstierärztliche Abnahme der vor—
schriftsmähig ausgeführten Desinfektion des Stalles statt⸗
gefunden hat, hebe ich die unterm 24. Oktober 1917 ange⸗
ordneten Schutzmaßregeln hiermit wieder auf. (Saarbrücker
reisblatt Nr. 117 Seite 575).
Saarbrücken, den 24. April 1918.
F Der Königl. Polizei⸗Direktor.
heheenn//·“·

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29

Seschluß.
Der Schluß der diesjährigen Schonzeit der Reh—
böcke wird für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier derart festgesetzt, daß der 2. Mai der erste Jagd—
ag ist.
Trier, den 24 Mpril 1918.
Der Bezirksausschuß.
Dous.

Bekanntunachung.
betreffend Höchstpreise für Frühtartoffeln.
Mit Genehmigung der Reichskartoffelstelle wird
hterdurch bekannt gegeben, daß der Julihöchstpreis des
Jahres 1918 für den Zentner Frühtkartoffeln in der
Rheinprovinz zehn Mark beträgt.

Die Provinzialkartoffelstelle behält sich jedoch Sen⸗
ung dieses Preises je nach der Marktlage, jedoch nicht
unter acht Mark vor.
Frühkartofseln aus feldmäßigem Anbau dür—
sen vor dem 1. Zuli 1918 nur mit Zustimmung des
ür den Erzeuger zuständigen Kommunglverbandes ab—
geerntet werden.
Coblenz, den 9. April 1918.
Provinzialkartoffelstelle flr die Rheinprovinz.
2999 Bekanntmachung
betrefsend Sicherung der Telegraphen⸗ und Fernusprech⸗
anlagen gegen VBeschädigungen. n
Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen
sind ost vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein—
wersen von Drahtenden in die Leitungen und
Zzertrümmern von Isolat oren, durch das
Auslassen von Papierdrachen in der Nähe
der Leitungen, durch Unvorsichtigkeit beim Baumfällen
 oder bei Sprengarbeiten, bei Auf⸗
zrabungen und Bohrungen in der Nähe von
sabeln, durch Ansahren von Telegraphen—
tftangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen⸗ und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
von ganz besonderer militärischer Bedeutung
ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
nitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen oder
ahrlässigen Beschädigungen die Täter derart ermittelt
und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz oder zur
Bestrasung herangezogen werden können, werden im
Finzelsalle Belohnungen bis zu 15 Mk., in be⸗
onderen Fällen auch höhere Beträge, aus der Posi⸗
asse gewährt. Die Belohnungen werden auch dann
zewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen
Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen nicht
aben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht werden
önnen, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirk⸗
ich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten
berhindert worden ist. Die gegen die Telegraphen⸗
anlagen usw. verübte oder versuchte strasbare Handlung
muß jedoch soweit festgestellt fein, daß die Bestrafung
der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung
an der Erhaltung der öfsentlichen Anlagen berufenen
ßehörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwir⸗
ung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien eintre⸗
len zu lassen und im Falle der Ermittelung von Per⸗
vnen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen
herbeigeführt oder versucht haben, der nächsten Post⸗
anstalt hiervon Mitteilung zu machen. Jede vorsätz⸗
liche oder fahrlässige Beschädigung von öfsentlichen
zwecken dienenden Telegraphen⸗ oder Fernsprechan⸗
agen wird gemäß 8 9b des Gesetzes über den Belage⸗
rungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gesängnis bis zu
rnem Jahre bestraft, sosern nach den allgemeinen Straf⸗
gesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vol—⸗
lendete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz⸗
huchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
hom 13. Mai 1891:

8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
inlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Tei
oder Zubehbrungen derselben beschädigt oder Verände—
rungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis van
»inem Monat bis zu drei Jahren bestraft“
            
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