814.
Treppen.
Treeppen in Kleinwohnhäusern, die nur von
einer Familie benmutzt werden, dürfen beliebige sein,
d. h. es werden keine besonderen Anforderungen über
Ausmaß und Anlage vorgeschrieben.
Ist eine selbständige zweite Wohnung vorhanden,
so muß die Treppe unmittelbar ins Freie führen oder
in einem mit unmittelbarem Ausgang ins Freie ver⸗
ehenen Flur liegen, dessen Wände fseuersicher sind.
Sind im Ober- und Dachgeschoß mehrere selbst⸗
ständige Wohnungen vorhanden, so muß die Treppe
in einem mit unmittesbarem Ausgaung ins Freie ver—⸗
chenen Flur liegen, der seuersichere Wände und feuer—
sichere Decke hat, die Treppenläufe müssen möglichst
zradlinig sein und dürfen an lichter Breite nicht
veniger als 80 em und ein Steigungsverhältnis bis
zu 20,23 em aufweisen.
ueberdeckte Freitreppen (ohne umschließende
8 oder solche mit, größeren Heffnungen) sind zu—
ssig
314
Fenstert
Jeder zum oauernden oder vorndergehenden Auf—
enthalt von Menschen dienende Raum muß mindestens
ein unmittelbar ins Freie gehendes und zum Oeffnen
ringerichtetes Fenster haben.
Die selbständigen Wohnungen der Vollgeschofse
müssen durch Oeffnungen, die in gegenüberliegenden
Wänden liegen, durchlüftbar sein. Andernfalls ünd
Lüftungsrohre vorzusehen.
816.
Aborte und Abortgruben.
Zu jeder sesbständigen Wohnung muß eiun ver—⸗
schließbarer, gut entlüfteter Abort gehören, der mög—
lichst außerhalb des Hauses gelegen sein soll. Wird
zer Abort innerhalb des Hauses oder Wand an Wand
nit Wohnräumen angelegt, so müssen Abortzelle, Fall⸗
trang und Grube gut entlüftet sein oder der Anschluß
an ein öffentliches Kanalnetz mit Wasserspülung be—
utzt werden. Statt der Abortgruben dürfen da, wo
nit dem Hausgrundstück eine Garten- oder Ackerfläche
erbunden ist, die für die landwirtschaftliche Berwertung
der Abfallstoffe dauernd ausreicht, auch einfachere Ein—
richtungen nach dem Tonnen⸗ oder sFrastensystem von der
Zolizeibehörde zugelassen werden.
817
Wasserversorgung.
Für die Versorgung der einzelnen Hausgrund—
stücke mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und
nit Wasser zu Feuerlöschzwecken genügt da, wo nicht
der Anschluß an eine öffentliche gemeinsame Wasser—
lseitung möglich ist, das Recht der Benutzung eines
zffentlichen Brunnens oder der Mitbenutzung eines
brivatbrunnens; Voraussetzung hierbei ist, daß die
Zrunnen in einer nach dem Ermessen der Polizei—
ehbroe ausreichenden Nähe des Kleinhauses liegen.
818.
Einfriedigungen.
Als Einfriedigung für Kleinhausgrundstücke nach
der Straße sind lebende Hecken zulässig; auch kann
die Polizeibehörde bei Freilassung des Vorgartenge—
ändes als Grünstreisen von der Vorgarteneinzäunung
ahsehen.
Gartenhäuschen (Lauben) in einer Bauart, die
ich dem Charakter der Umgebung anpaßt, dürfen so—
dohl an der Straße, wie auch unmittelbar an der
stachbargrenze errichtet werden
IV. Strafbestimmungen und Schluk
819.
Strafbestimmungen.
Für Uebertretungen dieser Sonderbauordnung gel—
ten die Strafvorschriften der für den Bau im allge—
neinen maßgebenden Baupolizeiverordnunag.
820.
Inkrafttreten. Bb
Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer
veröffentlichung in Kraft.
Trier. den 15. April 1918.
Der Regierungs-Präsident
Baltz
—AXV
Gemüß 86 des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1910
iber die Feststellung von Kriegsschäden im Re ichs⸗
gebiet (K. GeBl. S. 675 ff.) wird au Stelle des stell⸗
ertretenden Mitgliedes Regierungsassessors Dr. Hesse
xẽdler von Hessenthal der Regierungsrat Schwarz
n Trier zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses
zur Feststellung von Kriegsschäden für den Regierungs—
bezirk Trier ernannt.
Mit der Stellvertretung im Vorsitz wird an Stelle
des Regierungsassessors Dr. Wellmanzxk der Reaie—
rungsrat Schwarz beauftragt.
Trier, den 15. April 1918.
Der Regiernuugs-Präsident.
AV
292
BSekanutmachung.
Der y9err Minister für Handel und Gewerbe har
zurch Erlaß vom 5. 8. d. J. (V. 1089) den Direktor
—ADDD
düttenwerkschule in Neunkirchen und der gewerb lichen
Fortbildungsschulen in Wiebelskirchen, Elpersberg,
zIllingen, Schiffweiler, Landsweiler, St. Wendel, Fried⸗
ichsthal, Bildstock, Sulzbach und Ottweiler er nannt
ind ihm die Beaufsichtigung dieser Schulen übertragen
Trier, den 314. März 1918.
Der Regierungs-Präsident.
JI. VB.: Schulin.
detunnstuattungen doß ahl. Lanurdtaamies
und der sigl. Donzositeetin
293)
Anordnung
betr. Kleinverkaufspreise für Milch.
Auf, Grund des 8 8 der Bundesratsverordnung über
die Bewirtschaäftung von Milch und den Verkehr mit Milch
om 3. 71 17517 und im Anschluß an die Anordnung, des
herrn Obderpräfidenten der Rbeinpropinz pom 31. 8. 1917
ber Nilcher zeugerhoͤchstoreise wird mit Genebmigung der
pᷣrovinzialjetisteskse für den Umfang des LSandtreises Saar—
zrücken folgendes destimmt:
Der NMleinverkaufspreis beträgt bei Abgabe 2u die Ver
rgncher:
diter Vollmilch,
Magermilch
Buttermilch
5.
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des
desehes betr Höchstpreise vom I. August 1914 in der Sa
ing der Betanntmachung vom 17. Vezbr. 1914 (R. G. Bl.
S. 516 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
I. Fanuar 1915 (MR. G. Bl. S. 25) und vom 23. Mär—
1916 (R. G. Bl. S. 183). F
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit Gejängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis
zu 10 000 Nark oder mit einer dieler Strafen bestraft.