Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Anwendung von nur vorgeblendetem Fachwerk mit Hin⸗
hermauerung. Lehmstampfbau, Holzbohlwerk und andere
ortsübliche Bauweisen sind gestartet. Nebenbaulich—
X——
hergestellt werden.
Für Innenwände, auch wenn sie Deckenbalken tra⸗
gen oder den Treppenraum umschließen, ist ausge⸗
mauertes Fachwerk erlaubt. Einen halben Stein starlke
belastete Wände sind ohne Holzfachwerk zulässig, wenn
eine gleichmähige Verteilung der aufruhenden Lasten
durch entsprechende Unterlagen (Mauerlatten u. dergl.)
gesichert ist.
Als Mauerstärke der Außenwände von Massiv—
bauten genügen 390 em bei Anwendung von Außen—
putz und Hohlschichten oder 38 em oder Ia/ Stein
ohne Außenputz und Hohlschichten. Die Polizeibehörde
kann 1 Stein starke Außenwände gestatten, wenn gute
Ziegel- oder Schwemmsteine verwendet werden, und
venn in mildem Klimao oder geschützter Lage zu er—
warten ist, daß die Ersparnis bei den Baukosten nicht
durch Wärmeverlust im Winter aufgewogen wird. Bei
Fachwerk und Holzbauten ist die Schwelle des Fuß—
bodens der Erdgeschoßräume mindestens 25 em über
dem Außenboden zu verlegen.

27.
randmauern.
Das Ueberdachführen der Brandmauern ist nicht
erforderlich. Bei Reihenhäusern sind in Abständen von
etwa 40 m Brandmauern zu errichten, die bis unter
die seuersichere Dachhaut geführt werden müssen. Ge—
—V
tattet, auch bei nicht massiver Bauart, wenn diese
Wände durch beiderseitigen Verputz bis unter die Dach—
haut feuersicher hergestellt werden. Wirtschaftsräume
Ställe, Vorratsräume, Werkstärten) dürfen mit Wohn—
räumen ohne Brandmouern unter einem Dache ver—
etnigt werden; doch müssen die Trennungswände auch
im Dachraum durch beiderseitigen Verputz feuersicher
hergestellt werden; auch dürsen Wohnräume über Stall
räumen angeordnet werden, wenn sie von diesen dugch
etne masswe, feuerfette Decke getrennt sind.

88
Decken

Zur Berechnung der Deckenlassen genugr die An—
nahme von 200 kg als Eigenlast von ausgestakten ge⸗—
zutzten und gedielten Balkendecken und von 150 kg als
utzlaft für 1 4m Decenfläche.
Sichtbar bleibende Holzbalkendecken (ohne Verputz
oder Verschalung der Unterseite) sind zulässig. Die
Unterfläche des Zwischenfeldes ist in diesem Falle fün
zie lichte Höhe maßgetend.

28.
Dacher

Zur Eindekung der Kleinwohnhäuser darf nur
hartes (feuerfestes) Dachmaterial verwendet werden,
während für die Nebenbaulichkeiten ohne Feuerstätten
ruch andere — lediglich seuersichere — Eindeckungstoffe
 genügen. Stroh⸗, Rohr⸗, Reth- oder Schindel—
dächer dürsen jedoch nur in mindestens 10 m Abstand
oon der Nachbargrenze oder von anderen Gebäuden
desselben Grundstücks gestattet werden.
Mansarddächer dürsen nicht mehr als etwa 600
gegen die Wagerechte geneigt sein; der Dachfußboden
darf nicht wesentlich unterhalb der Dachtraufe liegen.
Bei Dächern, die unmittelbar auf die Straße ab—
wässern, sind Dachrinnen und Abfallröhren anzu—
zringen.

810.
Vorsprünge und Vorbauten.
Wenn Bauflucht und Straßenflucht nicht zufsam—⸗
menfallen, müssen Vorbauten in Vorgärten mindestens
2,50 m hinter der Straßenflucht bleiben und, wenn sie
nicht unmittelbar an Vorbauten benachbarter Häuser
als architektonische Einheit sich anlehnen, um mindestens
1m von der Nachbargrenze entfernt bleiben.

811.
Schornsteine.

Schornsreine dürfen mit ihrem Lichten an Außen—
nauern und Grundstücksscheidewände gelegt werden,
venn an der Außenseite 1 Stein Stärke verbleibt.
kinzelne selten benutzte Feuerungen im Dach- oder
tellergeschoß dürfen auch an Schornsteine der Vollge—
chosse angeschlossen werden.
Der Abstand des freien holzes von den Innen—
eiten der Schornsteinwangen braucht nicht mehr als
18 em zu betragen.

812
Feunerstätten.
Für die Abstände der Oefen, Herde, Rauchrohre
und Räucherkammern von freiem oder vermauertem
uind verputztem Holzwerk genügen folgende Maße:
Bemauerte Feuerstätten von verputztem Holz—
wereeeeeeee
Bemauerte Feuerstätten von freiem Holzwerk
ꝛiserne Feuerstätten und nicht ummantelte
eiserne Rauchrohre von verputztem oder
mit Metall verkleidetem Hoizwerk... 25 cm,
von freiem Holzwerk.. 50 cm;
Räucherkammern dürsen auch auf Ballenlagen gesetzi
verden, wenn sie in ihrer ganzen Fläche eine feuer—
Xte Unterlage von mindestens 20 cm Stärtfke erhalten

8 13.
Wohnräume

Unker die zum dauernden Aufenthalt von Men—
chen dienenden Räume sind nicht mitzurechnen die
Waschküchen, Spülküchen, Badestuben und Werkstätten,
oßern sie nicht für gewerblichen Betrieb, sondern nur
zum Hausgebrauch bestimmt sind.

Im Kellergeschoß dürsen Näume zum dauernden
Aufenthalt von Menschen nicht untergebracht werden.
Bei der Lage an Bergabhängen gelten nur die Räume
als zum Kellergeschoß gehörig, decen Fußboden durch—
veg unterhalb der Außenfläche liegt.
Dachgeschosse, die in der Hauptsache für Wohn—
wecke ausgebaut sind, gelten als Vollgeschosse im Sinne«
es 8 23. In zweigeschossigen Kleinwohnhäusern darf
rur die Hälfte der Fläche des Dachraums zu Wohn—
umen ausgebaut werden; auch dürsen diese nur als
zubehör der Geschoßwohnungen, nicht als selbständige
Vohnungen dienen.
Im Dachboden über dem Kehlgebälk (Spitzboden)
ürsen Trockenboben und Abstellkammern untergebracht
verden. Die Ausnutzung solcher Räume für Wohn—
wecke darf nur ausnahmsweise, und zwar nur für
inderreiche Familien und solange dringender Bedarf
ür diese nach Eosiesen wird, von der Volizeibehörde ge—
tattet werden.

Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen
dürsen in den Vollgeschossen nicht weniger als 2,50 m,
im Dachgeschoß nicht weniger als 2,20 m als lichte
zöhe aufweisen. Bei Räumen mit schrägen Decken
Titt Durchschnittsermittlung der zulässigen Höhe ein
            
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