Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

288) Verordnung.
. Die Verordnung vom 4. April 1917 — Va 4103 —
und vom 18. Juli 1917 — Va 10519 —. über die Pflicht zur
Hilfe bei der Gefahr eines öffentlichen Notstandes werden wie
folat ergänzt:
Serlangt die Eisenbahnverwaltung von einem Betriebe
die Beladung oder Entladung von Eisenbabnwagen an einem
Sonutag oder Freitag, so sind Angestellte und Arbeiter des
Betriebes zur Arbeitshilfe gegen die ortsübliche Verautung
für die Mehrleistung schon auf die Aufforderung des Be—
triebsleiters hin verpflichtet.
2. Es lann nicht geduldet werden, daß Eisenbahnwagen
ohne Zustimmung der Eisenbabn verwendet werden: kriegs⸗
wichtige Sendungen müssen bevorzugt werden.
Ich verbiete darum im Dienste der öffentlichen Sicherheit,
daß ein Versender die ihm für bestimmte Sendungen von
der Eisenbahnverwaltung überwiesenen Eisenbabnwagen ohne
Benebmigung der Eisenbabnverwaltung für andere Sen—
dungen verwendet oder Wagen, die beladen für ihn einge—⸗
dangen find, ohne Zustimmung der Eisenbabnverwaltung
wieder beladet.
3. Buwiderhandlungen werden nach 8 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand bestraft.
ece,* Siese Verordnung gilt im Befeblsbereich autzerhalb
Elsaß⸗Lothringens: für Elsaß-Lothringen wird die Heeres
zruppe Herzog Albrecht die erforderlichen Verfügungen tref⸗
ia.
Saarbrücken, den 17. April 1918
Der Kommandierende General.
v. Unger

ahg J *
ßn mazunagn gor zontr
289 Bekauntuiachung
über den Vertehr mit Laudwortschastlichen Grundstücken.
Bom 15. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des 838 des Ge⸗—
sezes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt⸗
schaftlichen Maßnahmen ussp. vom 4. August 1914
n ha Gesegbl. S. 327) folgende Verordnung er⸗
gssent

81
Die Auflassung eines Grundftücks, die Bestellung
zines dinglichen Rechtes zum Genufse der Erzeugnisse
ines Grundstücks sowie jede Vereinbarung, welche den
Benuß der Erzeugnisse oder die Verpflichtung zur
Uebereignung eines Grundstücks zum Gegenstande hat,
bedarf, wenn das Grundstück über fünf Hektar groß
ist, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zu—
ständigen Behörde. Die Genehmigung kann auch unter
Auflagen erteilt werden.
82.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Rechts—
geschäften
des Reichs, eines Bundesstaats, einer Gemeinde
oder einer anderen Körperschaft oder Anstalt
bes öffentlichen Rechtes oder einer vom Staate
als gemeinnützig anerkannten Vereinigung, die
ich mit innerer Kolonifation, Grundentschul⸗
dung oder Errichtung von Wohnungen befaßt;
zwischen Ehegatten oder Personen, die unter—⸗
einander in grader Linie verwandt oder ver—
chwägert oder in der Seitenlinie bis zum zwei—
en Grade verwandt sind;
die nach anderen Vorschriften der Genehmigung
zurch den Landesherrn oder eine Verwaltungs—
ehörde bedürsen und diese erhalten haben:
dei denen die zuständige Behörde bescheinigt,
daß es einer Genehmigung nicht bedarf.

83.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
das Grundstück zum Betriebe der Land- oder Forst—
wirtschaft bestimmt ist und wenn

1. durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die
ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grund⸗
stücks zum Schaden der Volksernährung gefähr—
det erscheint oder
das zum Betriebe der Landwirtschaft bestimmte
Brundstück an jemanden überlassen wird, der
die Landwirtschaft nicht im Hauptberuf ausilbt
oder früher ausgeübt hat, oder
das Rechtsgeschäft zum Zwecke oder in Aus—
führung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung
zes Grundstücks erfolgt oder
durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die
Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit
eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Ver—
einigung mit einem anderen zu besorgen ist
oder
die Uebereignung eines Grundstücks unter Aus—⸗
nutzung der Notlage des Eigentümers zu unbilli—
gen Bedingungen, insbesondere einem erheblich
hinter dem Werte zurückbleibenden Vreise er—
olgen soll.

84
Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht ge⸗
iehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung ein—
jetragen, so kann die zuständige Behörde, falls nach
ihrem Ermessen die Genehmigung ersorderlich war,
das Grundbuchamt um die Eintragung eines Wider—⸗
pruchs ersuchen. 8 54 Abs. 1 der Grundbuchordnung
zleibt unberührt.
Ein nach Abs. J eingetragener Widerspruch ist zu
löschen, wenn die zuständige Behörde darum ersucht
oder wenn die Genehmigung erteilt ist.

8 5.
Wird das Rechtsgeschäft nicht oder unter Auf—⸗
agen genehmigt, so steht jedem Teile binnen zwei
Wochen seit der Bekanntmachung der Entscheidung an
hn die Beschwerde zu; die Entscheidung UÜüber die
Beschwerde ist endgültig. Soll die Genehmigung ver—
agt oder unter einer Auflage erteilt werden, so sind
zeide Teile, soweit tunlich, zu hören

86.
Die zuständige Behörde kann dem Eigentumer
oder Besitzer von lebendem oder totem Inventar, das
zu einem landwirtschaftlichen Grundstück gehört oder
ich auf ihm befindet, die Veräußerung vder die Ent⸗
ernung des Inventars oder einzelner Stücke von dem
Brundstück untersagen, wenn hierdurch die ordnungs—
mäßige Bewirtschaftung des Grundstücks zum Schaden
der Volksernährung gefährdet werden würde. Gegen
dle Untersagung ist die Beschwerde zulässig. Die Ent—
schetdung über sie ist endgültig.
Die Vorschrift gilt nicht bei Maßregeln im Wege
der Zwangsvollstreckung.

87
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld—
strafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft,

.wer ohne die erforderliche Genehmigung ein
Grundstück aufläßt oder sich auflassen läßt oder
den Besitz eines Grundstücks einem anderen
iberträgt oder von einem anderen erwirbt;
wer die bei Erteilung der Genehmigung gemach—
ten Auflagen nicht erfüllt;
wer Inventar veräußert, entfernt oder an sich
bringt, wenn ein Verbot nach 8 6 vorliegt.
Ist die Handlung fahrläfssig begangen, so tritt
Veldstrafe bis zu dreitausend Mark ein.
            
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