Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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z62) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
striegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
Reichs⸗Gesetzbl. S. 376) und vom 17. Januar 1918
Reichs⸗Gesetzbl. S. 37) jede Zuwiderhandlung gegen
die Meldepflicht nach ß 5*8) der Bekanntmachung über
Anskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl.
3. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des
dandelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern⸗
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23.
September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 608) untersagt
verden.

81
Von der Bekanntmachung betrossene Gegenstände.
Ron der Bekanntmachung werden betroffen:
ämtliche ganz oder teisweise aus Kupfer oder
supferlegierungen (Messing, Rotguß, Tom—
bak, Bronze) bestehenden fertigen Gehäuse und
deren Einzelteile von Kontroll⸗-, Registrier⸗
und Schreibkassen. Die Gegenstände fallen
auch dann unter die Bekanntmachung, wenn
ie mit einem Ueberzug (Metall, Lack, Farbe)
erfehen, also z. B. vernickelt, brüniert, bron⸗
ziert oder lackiert sind. wee*
82 *
Von der Vekauntmachung betroffene Personen,
Betriebe usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen.
alle Besitzer (natürliche und juristische Personen
einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaf⸗
ten und Verbände)*) der im 81 dieser Be⸗
tanntmachung bezeichneten Gegenstände.

83.
Beschlagnahnunue.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
Vegenstände (8 1) werden hiermit beschlagnahmt.

84.
Wirkung der Beschlaguahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
zahme von Veranderungen an den von ihr berührten
) Wit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Wark wird, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus⸗
p— oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu uber⸗
bringen vder zu Abersenden, zuwiderhandeltt
ver unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beise ite⸗
schafft, beschädigt oder gersiort. verwendet, verkauft oder
lauft oder ein anderes Beräußerungs- ober Erwerbsgeschäft
aber ihn abschließt;
wer der Verpflichtung. die beschlagnahmten Gegenstände zu
verwahren und pfleglich zu behandeln. zuwiderhandelt;
wer den erlassenen Ausfuhrungsbestimmnungen zinviderhandelt.
) Wer vorsatzlich die Auskunft azu der er Frund die ser
Beldannimachung verpflichtet ist. nicht in der gesegten r erteilt
der wissentlich unrichtige ober unvollständige Anga macht,
der wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschafts briefe oder Ge⸗
chaftsbũucher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Be—
criebseinrichtungen oder Raume verweigert, oder wer vorsatz lich
e vorgeschi henen Lagerbücher einzurichten oder zu fuͤhren umer
aht. wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld⸗
pao bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen be⸗
aft; auch lönnen Vorräte, die verschwiegen worden sind, im
ürieil al⸗ dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied,
ib fie dem Auskunftspflichtigen gehdren oder nicht.
Wer sahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be⸗
fanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesegten Frist erteilt
»der unrichtige oder unvoliständige Angaben macht, oder wer
— die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zn
hren unterläht, wird mit Geldsirasa bi⸗ zu dreitausend Mark
be Iraft.
Saarbrücken, den 1. Mai 1918.

V

—

vegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
uügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrüd
ich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa
veiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
zleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung vder
Arrestvollziehung erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen
Bebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt un
zerührt.
Trotz der Beschlagnahme sind Reparaturen an den
dassen und Kassengehäusen vder an einzelnen Teilen
derselben gestattet, nicht aber ist die Auswechslung der
Behäuse oder einzelner Teile derselben zuläfsig. Wer⸗
den die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen—
tände mit der Kasse oder ohne sie zu Reparaturzwecken
ersandt, so sind die Besitzer verpflichtet, darüber genau
Bbuch zu führen, von welcher Kasse die zum Versand
jelangten Gegenstände stammten, zu welchem Zwede
siie versandt wurden und an wen sie gelangt sind.
Verleihung, Vermietung, Veräußerung der von
der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist nur
mit Zustimmung der Metall-Mobilmachungsstelle, Ror⸗
lin 8W. 48. Wilhelmstrafze 20, zulässig.

Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung detroffenen wergen—
tände (8 1) unterliegen einer Meldepflicht. Sie find
durch den Besitzer zu melden. Die Meldung hat an
die MetallL Mobilmachungsstelle, Berlin 8SW. 48, Wil
ʒelmstraße 20, bis spätestens zum 15. Juni 1918 zu
erfolgen. Meldekarten werden den Kassenbesitzern zu—
zestellt. Falls eine solche nicht bis zum 31. Mai 1918
zingeht, sind Vordrucke für die Meldung bei der Metall⸗
Mobilmachungsstelle unter Angabe der Vordrucknum⸗
ner Bst. 2022 6 postfrei anzufordern. Die Anforde⸗
cung soll auf Postkarte erfolgen und ist mit deutlicher
nterschrift und genauer Adresse zu versehen. Für
edes Gehäuse ist eine besondere Meldekarte auszufüllen.
Diese darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beant⸗
vortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden

8 5.

86.

Enteignung und Ersatzbeschaffung. J
Wegen der Enteignung der beschlagnahmten Ge—
häuse aus Sparmetall erfolgen besondere Bestimmun⸗
jen. Sie wird erst nach Sicherstellung des Ersatzes,
für den die Metall-Mobilmachungsstelle Sorge tragen
vird, erfolgen. Rückfragen über die Ablieferung und
Ersatzbeschaffung erübrigen sich daher hor Bekanntagabe
des Zeitpunkts für die Ablieferung

87

Anfragen und Antrage.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende
bekanntmachung betreffen, sind an die Metall Mobil⸗
nachungsstelle, Berlin 8W. 48, Wilhelmstr. 20, zu
ichten, mit der Bezeichnung „Betrifft Registrier⸗
assen“ zu versehen und dürfen andere Angceledenzeiten
 nicht behandeln.

88.
Inkrafttreten der Bekanntmachumg.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Mai 1918
in Kraft

Der Kommandierende General XXI. Armeerkorbs
zugleich für das XVI. A⸗K. und die Festung Bitsch.
v. Unger.
            
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