Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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284) Bekanntmachung
Nachdem die unter dem Pierdebestand des Metzger—
meisters Wilhelm Kleien ausgebrochen gewesene Räude
erloschen ist und die amtstierärztliche Abnahme der
dorschriftsmäßig ausgeführten Desinfektion des Stal—
les stattgesunden hat, hebe ich die unterm 3. August
a. J. angeordneten Schutzmaßregeln hiermit wieder
auf. (Saarbrücker Kreisblatt Nr. 82 Seite 401.)
Zaarbrücken, den 17. April 1918.
Der Königliche Polizei-Direktor.

betunninurhungen unerer behhegen
285) Bekanntmachung
betrefsend Sicherung der Telegraphen⸗ und Fernsprech⸗
anlagen gegen Beschädigungen.
Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen
sind ost vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein—
werfen von Drahtenden in die Leitungen und
Zertrümmern von Isolat oren, durch das
Auflassen von Papierdrachen in der Nähe
der Leitungen, durch Unvorsichtigkeit bein Ba umzällen
 oder bei Sprengarbeiten, bei Auf—
grabungen und Bohrungen in der Nähe von
tabeln, durch Ansahren von Telegraphen—
tangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen- und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
on ganzbesonderer militärischer Bedeutung
ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
nitzuhelsen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen oder
sahrlässigen Beschädigungen die Täter derart ermittelt
und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz oder zur
Bestrasung herangezogen werden können, werden im
Einzelsalle Belohnungen bis zu 15 Mk. in be—
onderen Fällen auch höhere Beträge, aus der Post⸗
asse gewährt. Die Belohnungen werden auch dann
bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen
Alters oder aus sonstigen perfönlichen Gründen nicht
haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht werden
önnen, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirk⸗
ich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten
»erhindert worden ist. Die gegen die Telegraphen—
anlagen usw. verübte oder versuchte strafbare Handlung
nuß jedoch soweit festgestellt sein, daß die Bestrafung
der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung
in der Erhaltung der öffentlichen Anlagen berufenen
Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwir⸗
kung zum Schutze der Reichs⸗Telegraphenlinien eintre⸗
sen zu lassen und im Falle der Ermittelung von Per⸗
sonen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen
erbeigeführt oder versucht haben, der nächsten Post⸗
anstalt hiervon Mitteilung zu machen. Jede vor sätz⸗
liche oder fahrlässige Beschädigung von öffentlichen
Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fernsprechan⸗
agen wird gemäß 8 9b des Gesetzes über den Belage⸗
rungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft, sofern nach den allgemeinen Straf⸗
gesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vol—
lendete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz⸗
buchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
vom 13. Mai 1891:

8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
einer zu öfsentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—

inlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
»der Zubehörungen derselben beschädigt oder Verände—
rungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich—
ieten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
zesährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrase bis zu neunhundert Mark bestraft.“
831832.
„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.“
Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
die allgemeinen Strafbestimmungen wegen
Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die Be—
stimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und rechts—
vidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die
nen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend—
ünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe
sann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er—
annt werden.“
Trier, den 12. März 1918.
Kaiserliche Ober-Postdirektion

Saarbrücken, den 25. April 1918.
Der Königliche Landrat:
v. Halfern.

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