Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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dändlers für Hersteller und Händler frei Haus des Käufers, soweit dies dem Ortsgebrauch entspricht.
der Flaschenpreis gilt ohne Flasche und ohne Verpackung. Diese dürfen nur in Höhe der Selbstkosten in
Rechnung gestellt werden. Sonstige Zuschläge irgend welcher Art dürfen nicht erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach 8 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und
Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 5381) der
dandel mit Obstwein nur von Personen betrieben werden darf, denen die Erlaubnis hierzu erteilt
vorden ist.

82.
HDie Festsetzung abweichender Preise für einzelne Gebiete auf Antrag der Landesstellen für Ge—
nüse und Obst bleibt vorbehalten.

83.
Von Betrieben, die bei der ehemaligen Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung G.
m.ub. H. nicht angemeldet worden sind, sowie von nichtgewerbsmäßigen Herstellern, welche die ihnen ob—
liegende Anmeldung bei dieser Gesellschaft unterlassen haben, dürfen Obstweine des Jahrganges 1917 nach
wie vor nicht abgesetzt werden.

84.
Für Apfel- und Birnenwein früherer Jahrgänge erhöhen sich die in der Bekanntmachung der ehe—
maligen Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung G. m. b. H. über den Absatz von Apfel—
und Birnenwein vom 3. April 1917 festgesetzten Preise um je 0,10 Mk. für Liter und Flasche.
Beerenweine sowie Kirsch- und Rhabarberwein früherer Jahrgänge dürfen nur zu Preisen abgesetzt
werden. die hinter den in 81 festgesetzten Preisen zurückbleiben.
8 5.
Die vorstehenden Preisbestimmungen gelten auch für den Absatz nichtgewerbsmäßiger Hersteller
die im Jahre nicht mehr als 30 Doppelzentner Frischobst verarbeiten.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden gemäß 89 der Verordnung über
die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 bestraft.
87.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die Bekanntmachung der ehemaligen Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung G.
manb. H. über den Absatz von Obstwein vom 10. Dezember 1917 tritt zu gleicher Zeit außer Geltung.
Berlin, den 18. März 1918. Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Geschäftsabteilung.
zen Laub zu gewinnen sind, nehrere Dörranlagen
zum Laubtrocknen in Betrieb genommen, oder, soweit
ie nicht vorhanden sind, schleunig aufgestellt werden
Die in Frage kommenden Gemeinden (Kreise) werden
ein Werk von hoher Gemeinnützigkeit vollbringen, wenn
sie der Einrichtung solcher Darren sich annehmen
In den Fällen, in denen die Anlage nicht aus Ge—
neindemitteln geschehen kann, bietet sich vermögenden
Anternehmern eine günstige Gelegenheit, ihr Geld zu
einem guten Zweck gewinnbringend anzulegen, denn
es wird für die Trocknung eines Zentners Frischlaub
ruf der Darre ein Betrag von 83,50 Mk. bezahlt.
der hieraus entspringende Gewinn' genügt nicht nur
die Kosten der Dörranlage in der Regel in 2 Trock
aungszeiten zu decken, sondern stellt, besonders wenn
ie Darre im weiteren auch zur Trocknung landwirt
chaftlicher Erzeugnisse benutzt wird, noch einen erheb—
ichen Reinverdienst in Aussicht.

kaub als Futtermittel für die Pferde des Frontheeres.
Obwohl die Verwendung des grünen Laubes der
Waldbäume und Sträucher als Futtermittel längst be—
'annt war, auch sein hoher Nährwert (Eiweißgehalt)
zurch chemische Untersuchung zahlenmäßig feststand, war
es erst im Weltkriege mit seinen wirtschaftlichen Nöten
sorbehalten, die Fortschritte der Gewerbsfertigkeit auch
diesem natürlichen Hilfsmittel und damit der Allge—
neinheit zugute kommen zu lassen. Das gesammelte
Frischlaub wird auf Darren einer gründlichen Aus—
rocknung unterworfen und dann durch Pressung in
Ballen oder Tafeln oder durch Vermahlen zu Mehl
in eine zum Versand und zur Fütterung geeignete Form
rebhracht

Zur Bekämpfung der herrschenden großen Futter—
iot hat das Kriegsministerium (Kriegsamt) der Reichs—
uttermittelstelle die Erfassung der gewaltigen Laub—
nengen unserer Waldungen übertragen und die Kriegs—
virtschaftsämter mit der Einrichtung des Sammelwerks
nach einem vorgeschriebenen Plan beauftragt. Dem—
zusolge werden in erster Linie die schulfrei gemachten
Schüler und Schülerinnen aller Schulen unter Füh—
rung ihrer Lehrer zum Sammeln des Laubes heran—
jezogen und in allen in der Nähe der zur Laubnutzung
geeigneten Waldungen gelegenen Ortschaften Sammel—
tellen GSammelleiter in der Regel ein Lehrer) er—
richtet werden. Die Sammeltätigkeit gewährleistet einen
ehr guten Verdienst, da für den Zentner an der
Sammelstelle abgelieferten Frischlaubs 4 Mk., luft⸗
trocken gemachten sogar 10 Mk. bezahlt werden. Die
Laubentnahme ist von der Genehmigung des Wald—
besitzers abhängig und darf natürlich nur in geeigneten,
don den Forstbeamten anzuweisenden Beständen er—
folgen.
Zehufs Einschränkung des schon wegen Inanspruch⸗
nahme eines sehr großen Laderaumes unwirtschaft⸗
lichen Laubversandes auf der Eisenbahn ist es nötig,
daß tunlichst in jedem Kreise, in dem erhebliche Men—

Saarbrücken, den 19. April 1918.
Der Königliche Landrat
v. Halfern.

Pa—
tfür das
VDppl zursenet
E. V.
Auskunftinallen Feuerbestattungsangelegen-

 erteilt das Vorsfandsmitglied
 Herr A.
Rummel, Saarbrucken 8,
(onigin-Puisenstr. 12, II.
Bestattuugen besorgt,
uch wahrend der Kriegszeit,
 die Sehreinerei H.
Könsl, Hinterg. 15. Diese
mterhalt Lager in vorehriftsmãssig.
 Sargen
usw

Priv.
Metallbettenet
lolzrahmenmatr., Kinderbetten.
zigenmnödelfabelß. zuulj. Thör.

*8*

— —

2
Zettnässen.
3efreiung sotort. Alteru.
Beschlecht angeben. Auscuntt
 umsonst „Sanis-Versand““,
 München
536, Land wehreatr. 4.
            
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