**
277) Bebanntmachung
Auf Grund des 8 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) wird bestimmt:
81.
Obstwein (auch Rhabarberwein) des Jahrganges 1917 dürfen unter den nachstehend festgesetzten
Bedingungen abgesetzt werden.
Die Absatzpreise dürfen keinen im Verhältnis zu den Gestehungskosten oder den Einstandspreisen
übermäßigen Gewinn enthalten. Bestrafungen auf Grund der Bekanntmachung gegen übermäßige Preis—
steigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) werden durch Innehaltung der PVreisbestimmungen
dieser Bekanntmachung nicht ausgeschlossen.
Keinesfalls dürfen bei dem Absatz der hier unter verzeichneten Obstweine Preise überschritten
werden, die betragen:
s
—5315
5
8 8 *8
—23
33 2 — —
—* * —
2 *
* 5 ——
* 221
221
B
*
*
2353 5
* * 2
5 55 *
2 2 2
2 222
25 2
* — 1 7— — 7
57 *
122
2
—
*
8
*
8
5
8
2
2
8
—53
—
—3
J. beim Verkauf durch Hersteller an den Handel
1. in Fässern oder offenen Gefäßen
on 101 Inhalt und darüber für 11Mk.
in offenen Gefäßen unter 101
Inhalt e⸗ Ue ⸗⸗
in geschlossenen Flaschen zu min—
destens 0,71 Inhalt (Flasche ist
rrachtfrei zurückzugeben oder zum
kinstandspreis zu vergüten)
II. beim Verkauf durch Hersteller mit Aus—
nahme der Gastwirte an Verbraucher
und beim Weiterverkauf im Groß- und
Zzwischenhandel:
. in Fässern und offenen Gefäßen
bon 101 Inhalt und darüber
in offenen Gefäßen unter 101
in geschlossenen Flaschen zu min—
destens 0,71 Inhalt (Glasche ist
rachtfrei zurückzugeben oder zum
Einstandspreis zu vergüten)
iITI. bei der Abgabe an Verbraucher durch
den Broß-, Zwischen- und Kleinhandel:
in Fässern und offenen Gefäßen
zon 101 Inhalt und darüber
in offenen Gefäßen unter 101
Inhalt
in geschlossenen Flaschen zu min—
destens 0,71 Inhalt (Elasche ist
rachtfrei zurückzugeben oder zum
Einstandspreis zu vergüten)
bei der Abgabe an Verbraucher durch
Gastwirte:
soweit diese selbst, auch gemäß 87
Abs. 3 der Verordnung über die
Verarbeitung von Gemüse und
Obst vom 23. Januar 1918, Her—
steller der verabfolgten Obstweine
sind:
a) im Ausschank, glasweise oder
in offenen Flaschen LL
d) in geschlossenen Flaschen zu
mindestens 0,7 b Inhalt „I1SFI.,
soweit nicht von ihnen hergestellte
Obstweine verabfolgt worden:
) im Ausschank, glasweise oder
in offenen Flaschen „ 11, 1451 1.235
in geschlossenen Flaschen zu
33 igp zun igi., l 1451 1.451 1.40h 2351250 273 400 1230
Beim Verkauf in kleineren als 0,7 Liter fassenden Flaschen müssen die Preise dem Flascheninhalt
entsprechend ermäßigt werden. Beim Verkauf in solchen Flaschen oder im Ausschank darf der Preis auf
5 Pfg. nach oben abgerundet werden.
Sämtliche Preise gelten für Hersteller ab Bahn- oder Schiffsstation des Herstellungsortes, für
dändler ab Bahn- oder Schiffsstation des Händlers, bei Lieserung am Herstellungsort oder am Orte des
1801 2.001 0.80
1651 1851 1.2951 2.151 0.90
1.90
1110
110
1.05
üe5 2151 22524511.10