Zu Spalte 9.
Knabenklassen werden mit a, Mädchenklassen mit
bbezeichnet, auch als Parallelklassen. Parallelklassen
sind mit Ziffern 1, 2.. zu bezeichnen z. B. VIII,
VIIz'oder bei Knabenklassen VIIat, VIIak. Unter der
ftlassenbezeichnung sind die Jahrgänge der Klassen
anzugeben; z. Bsp. 1 Bei der Halbtagsschule
werden beide Klassen getrennt behandelt.
Zu Spalte 10 15:
Die Zahlen der einzelnen Spalten sind unten
zu addieren. Im Vorjahre wurde diese Anweisung des
zfteren übersehen.
In Spalte 17 bis 31 ist zuerst der Stelleninhaber,
sodann darunter (ebenfalls unter Ausfüllung der Spal—
ten 17531) — und zwar in roter Tinte, die Vertretung,
tiinzutragen. Fehlende Personalien werden hier nach—
getragen.
In Spalte 19 ist das Geburtedatum einzu—
ragen.
Zu Spalte 22:
Unter 1. Anstellung ist die einstweilige Anstel—
sung zu verstehen, nicht etwa die auftragsweise Be—
chäftigung. Bewerber oder Bewerberinnen können diese
Spalte also nicht ausfüllen.
In Spalte 25 ist die Anzahl der Kinder unter
Jahren anzugeben.
Zu Spalte 27:
Die Ortszulage ist für Lehrer und Lehrerinnen
tur einmal nach ihren Sätzen und der Staffelung
ung anzugeben, nicht etwa hinter jedem Namen.
Alfo z3. B.:
Lehrer: 5-510 — 50 u. s. ef.
11515 * 75
619 * 100
Das Einkommen aus Kirchenämtern ist in Spalte
27 zu verzeichnen und kenntlich zu machen, sofern
Kirchenamt und Schulstelle nicht dauernd verbunden
sind, andernfalls ist es in Spalte 29 und 30 anzu—
geben.
8
Zu Spalte 28:
Die Mietentschädigung ist der Summe nach an—
zugeben, wenn nicht freie Wohnung gewährt wird.
Zu Spalte 29 und 30.
Die Nebenämter sind auch dann anzugeben, wenn
sie aus irgendwelchen Gründen ruhen.
In Spalte 29 ist zu vermerken, ob mit der Schul—
stelle ein kirchliches Amt dauernd (organisch) vereinigt
ist und
in Spalte 30 der dafür festgesetzte pensionsfähige
Betraa.
Zu Spalte 31.
In Spalte 31 ist das Militärverhältnis und der
Tauglichkeitsgrad (ko, gu, av, kru), aller im wehr—
oflichtigen Alter stehenden Lehrer anzugeben, soweit
sie am 1. 5. 1918 im Schuldienste tätig sind: (z3. B.
Uffz. Low. IJ, gyv).
In Spalte 31 ist ferner anzugeben, ob der Lehrer
Bewerber — gedient hat und g. F. wann — von —
dis. Hierunter ist die aktive Dienstzeit vor dem Kriege
zu verstehen
Zu Spalte 32:
Lehrer, welche von der Militärbehörde in den
Schuldienst entlassen worden sind, geben in Spalte 32
den Tag der Wiederaufnahme des Schuldienstes an.
In Spalte „Bemerkung“ ist der Grund der
Vertretung (ob im Felde, und g. F. seit wann, ob
frank pp.) zu vermerken.
Saarbrücken, den 11. April 1918.
sönigl. Kreisschulinspektion
— I1: Völklingen:
Marx. Scheer. Hirtz.
261) Bekanntmachung.
In letzter Zeit häufen sich die Fälle, daß bei dies—
eitigen Bekanntmachungen Erinnerungen erforderlich
verden. Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren,
dauptlehrer, Ortssammelstellenleiter u. s. s. werden
»eshalb erneut und dringend ersucht, jede Nummer
des Kreisblattes sorgfältig zu prüfen und die Be—
richtstermine streng einzuhalten. Die Anlage eines
Terminkalenders ist für alle Amtsstellen unerläßlich.
Saarbrücken, den 11. April 1918.
Königl. Kreisschulinspektion
I: II: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. Scheer. Hir tz. i. V.: Marx.
IDXVVVVVVCC
262) Bekanntmachung.
Auf Anordnung des Krieagsausschusses für pflanzliche
ind tierische Oele und Fette in Berlin haben die Schlacht-»rte
Dudweiler, Sulzbach und Völklingen vom 1. April
dieses Zahres ab die sämtlichen Rohfette, die bei gewerblichen
zchlachtungen von Rindvieh und Schafen im Landkreis
Zaarbrücken anfallen, an die Kriegsausschuß-Fettschmelze
zonathan Herf in Mainz, Fabrik und Bureau, Wallau—
traße 91, abzuliefern. Unter gewerblichen Schlachtungen
ind auch die kommunalen Schlachtungen, die Schlachtungen
zon Rüstungswerken, staatlichen Wurstereien, Anstalten
Krankenhäusern. Gefängnissen usw.) zu verstehen, ebenso
stotschlachtungen. falls nicht etwa Fleisch und Fett vom
totgeschlachteten Tier ausschließlich dem Verbrauch des
—„chlachtenden und seiner Familie dienen. Auch sind die
dohfette von minderwertigen oder bedingt tauglichen Tieren
m Sinne des Fleischbeschaugesetzes abzuliefern. Nur die
stohsfette von genußuntauglichen Tieren wwelche letztere der
Abdeckerei überwiesen werden) sind von der Ablieferung
in die Rohfett-Schmelze frei. Eine Abgabe von Rohfetten
rus zivilen Schlachtungen an militärische Stellen ist un
tatthaft.
263) Bekanntmachung
über die Anzeige- und Meldepflicht für die diesährige
Anbau⸗—⸗ und Ernteflächenerhebung.
Es ist die Pflicht eines jeden Grundbesitzers und land—
virtschaftlichen Betriebsinhabers, dazu beizutragen, daß die
esjährige Anbau- und Ernteflächenerhebung ein richtiges
krgebnis hat. Grundbesitzer und Betriebsinhaber, die
iese Pflicht versäumen, machen sich strafbar und laufen
BSefahr, später zu größeren Ablieferungen herangezogen
u werden, als der von ihnen bebauten Fläche entspricht.
Auf Grund der 88 7,. Abs. 1, und 9 der Bundesrats—
»erordnung vom 21. März 1918 Meichs-Gesetzbl. S. 133
vird daher bestimmt:
1. Jeder, der Land verpachtet oder sonst zur entgelt⸗
lichen oder unentgeltlichen Nutzmießung (als Dienstland, De
yutat. Altenteil oder auf sonstige Weise) ausgegeben hat,
st verpflichtet, binnen 14 Tagen dem Vorstand der Ge—
neinde- (oder des Gutsbezirks). in welcher das Grunditück
iegt, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben:
a) die Namen seiner Pächter Nutznießer usw.
die Größe der einem jeden derselben verpachteten
oder sonst ausgegebenen Fläche.
Wer eine zusammenhängende Fläche in kleineren Stücken
etwä 5 Ar und darunter) an verschiedene Personen zur
zartenmäßigen Nutzung für ihren eigenen Haushalt abge
seben hat, Schrebergärten, Laubenkolonien oder ähnliches,,
raucht die Namen der einzelnen Pächter Nutnießer usw.
ticht anzugeben. Es genügt in diesem Falle die Angabe
er Größe des, so ausgegebenen Landes und der Zast der
bächter Mutznießerꝛ. Ueber die Zulässigkeit der summa—
ischen Angabe entscheidet im Zweifel der Gemeinde- Guts—
Horstand.
2. Jeder Inhaber eints landwirtschafttichen Betrieb
zat in der Zeit vom 6. Mai bis 1. Juni dem Gemeinde⸗
Guts-, Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person
nündlich alle Angaben über die Nutzung seines Landes,
nsbesondere über den Anbau von Feldfrüchten zu machen.
ie der Gemeinde- (Guts-) Vorstand zur Ausfüllung der
Irtsliste bedarf. Er ist verpflichtet, hierzu einer Vorladung
»es Gemeinde- (Guts-) Vorstandes zum persönlichen Erschei—
ten zu folgen. Betriebsinhaber, die Grundstücke außer
zalb der Gemeinde ihres Betriebssitzes be
virtschasten. Faben die Angaben und zwar für jede
inzelne Gemeinde. in der solche Grundstücke liegen, be
onderzs — bei dem Gemeinde- Guts-) Vorstand ihres Wohn
rts zu Vrotokoll zu erklären.