Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

dungen haben am darauffolgenden Werktage, an dem die
Ldandsturmpilichtigen das 17. Lebensjahr vollenden, auf dem
zuständigen Bürgermeisteramte zu erfolgen.
Saarbrücken, den 20. April 1917.
Der Rönigliche Landrat.

27) Bekanntmachung.
Die Wache des 1. Polizeireviers ist bis auf Weiteres von
7 Uhr abends bis 8 Uhr morgens geschlossen.
Die nächste Polizeiwache befindet sich in demselben Gebäude.
Ede Schloßplatz und Hintergasse, Eingang von der Hintergasse.
Saarbrücken, den 5. Januar 1918.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. V.: v. Salmuth.

Ißnnemackeren — 58
bennmachungon guderer behorlen.
Bekanntmachnug
Auf Grund des 8 2 der Verordnung über die Verarbeitung
won Obst vom 5. August 1916 (R.G.SB. S. 911) und der sie
abändernden Verordnung vom 24. August 1017 (K.G.B. S. 729)
vird mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers
zer Handel mit Obst- und Rhabarberwein, mit Ausnahme von
Heidelbeerwein des Jahrganges 1917, nach Maßgabe der nach—
tehenden Bestimmungen freigegeben:

814.
Für rein herben und für gesüßten Apfelweln des Jahrganges
1917 werden fsolgende Höchsipreise festgesetzt:
J. Beim Verkauf durch den Hersteller an
den Handel:
1. in Fässern oder offenen Gefähen von
10 Ltr. Inhalt und darüber...
2. in offenen Gesfähen unter 10 Ltr. In⸗
halt und im Ausschank....—.
in Flaschen zu mindesiens 0,7 Ltr. In—
halt (Flasche ist frachtfrei zurüczu—
geben, andernfa'ls zum Einstandspreis
zu vergüten).
Beim Verkauf durch den Hersteller an
den Verbraucher und beim Weiterver⸗
lauf im Groß- und Zwischenhandel:
1. in Fässern und offenen Gefähßen von
10 Ltr. Inhalt und datüber..
in offenen Gefähen unter 10 Ltr.
Inhaltttt *
n Flaschen zu mindestens 0,7 Lir. In—⸗
halt (Flasche ist frahtfrei zurüdzu—
zeben, andenfalls zum Einstand-preis
zu vergütenJ)d. 4
Il. Beĩ der Abgabe an den Verbraucher dur—
den Großz⸗, Zwischen⸗ u. Kleinhandel:
. in Fässern und offenen Gefähen von
10 Ltr. Inhalt und darüber ...
in ofsenen Gesfähen unter 10 Lir.
Inhalt5
int Ausschanktk.
in Flaschen zu mindestens 0.7 Ltr. In—
halt (Flasche ist frachtfrei zurückzu—
geben, andensalls zum Einstand-preis
zu vergüten). fuür 1 Fl. M. 1,45
Für rein herben und gesüßten Birmemein des Jahrganges
1917 ermäßigen sich sämtliche Preise um 10 Pfg. für Mischungen
win Apfel⸗ und Birnensein aller Art des Jahrganges 1917 writt
ine Ermäkigung obiger Preise um 5 VPfar ein
82.
Für rein herben und für gesüßten oder süß vergorenen Apfel—
»der Birnenwein früherer Jahrgänge. die nicht mindestens 9 Vo—
umenprozent Allohol enthallen, bleiben, auch wenn die letzteren
Jgesüßt sind, die in der Bekanntmachung vom 3. April 1917 fest⸗
gesetzten Preise zuzüglich 10 Pfg. Zufchlag bestehen, ebenso für
rusländische Äpfele und Birnewwtine früherer Jahrgänge und
Arten, soweit nicht die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwal⸗
ungsabteilung Berlin, gemähnß 7 der angezogenen Verordnung
Ausnahmen zulassen wird.
Die Preise für ausländische Apfel- und Birnenweine des
Jahrganges 1917 bestimmt die Reichsstelle für Gemüse und Obit,
Nermaltungsabteilung Berlin.
83.
Süß vergorene Apfel- und Birnenweine aller Jahrgänge,
die 9 Volumenprozente oder mehr Allohol enthalten, dürsen, aüch
venn sie gesühßtt sind, von Herstellern und Händlern nur mit Ge—
nehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Ver—
eilung, G. m. b. H.Berlin, abgesetzt werden. Hersteller und
Händler, die sich im Besitz solcher Obstweine befinden, haben ihre
gesamten Bestiände daran bei der Kriegsgesellschaft für Weinobst⸗
kinkauf und ⸗-Verteilung, G. m. b. H., Berlin SW. 68. Koch⸗
traßbe R TII hie aum 22 rbßer aumeahan

für 1 Etr. Mi. 1.20
für 1 Lir. Mt. 1,28
at 1 Tt. Sit. 145

64.
Für die solgenden Brereweine und für Rhabarderwein
Jahrganges 1917 werden nachhltehende Höchstpreise festgesetzt:

54
8
— — 83—8
l. Beim Verlauf durch den Hersteler 5 —z85336
8 3 3238 *
an den Handel: 53 53—585
1. in Fässetn oder ossenen Gefäßen 53 —zkE *
von 10 Ltr. Inhalt und daruber * ioö
für 1 Ltr. Mt. 0,.30 1,70 160 2
2. in offenen Gefäßen unter 10 Ltr.
Inhalt und im Ausschant
für 1 Ltr. Mt. 0,80 1,88 195 24
in Flaschen zu mindestens O,7 Ltr.
Inkalt (Flasche ist frachtfrei zu—
cückzugeben, andernsalls zum Ein⸗
standspreis zu vergüten)
für 1 Fl. Mt.
II. Beim Verkauf durch den Herstelle
an den Verbraucher und beim Weiter
verkauf im Großz- u. Zwischenhandel:
1. in Fässern und offenen Gefähzen
von 10 Ltr. Inhalt und darüber
für 1 Ltr. Mt.
in offenen Gefãßen unter 10 Lir
Inhalt für 1 Lir. Mk
in Flaschen zu mindestens 0.7 Ett
Inhalt (Flasche ist frachtfrei zu⸗
rückzugeben, andernfalls zum Ein
standspreis zu vergüten)
für 1 Fl. Mt.
Bei der Abgabe an den Verbraucher
durch den Groß-⸗, Zwischen⸗ und
Kleinhandel:
1. in Fässern und offenen Eesähzer
von 10 Ltir. Inhalt und darũüb
für 1 Ltr. Mt. 1,0565 2,160 2.20 24
in offenen Gesähen unter 10 Ltr.
Inbalt fuür 1 Ltr. Mk. 1,10 2,15 2,25 2,4
im Ausschank für 1 Ltr. Mt. 1330 250 2778 30
in Flaschen zu mindestens 0.7 Ltr.
Inhalt (Flasche ist frachtfrei zu⸗
rũckzugeben, andernsa ls zum Ein⸗
standspreis zu vergüten)
für 1 Fl. M. 130 2.50 2,75 31

VTI.

85

Beerenweine und Rhabarberwein aller früheren Jahrgäng
Dowie ausländische Beerenweine und Rhabarberwein früherer Jahr
gänge und Arten, soweit nicht die Reichsstelle für Gemüse un
Obst, Verwaltungsabteilung Berlin, für diese letzteren gemäh8
der Bekanntmachung vom 3. April 1917 Ausnahmen zulafse
wird, dürfen nur zu Preisen abgesetzt werden, die unter den in
z 4 festgesetzten Höchstpreisen litgen. Die Preise für ausländische
Beeren⸗ und Rhabarberwein des Jahrganges 1917 vestimmt di
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung Berlir

56.
Beim Verkauf in kleineren als 0,7 Lir. fassenden Flasche
(wergl. 883 1 und 4) mussen die Preise entsprechend ermähigt wer
den. Bei Abgabe in kleinen Mengen in Flaschen oder offen da
der Preis auf 5 Vfq. nach oben abgerundet werden

87.
Sämtliche Preise gelien für Hersteller ab Bahn- oder Schiffe
tation des Herstellungsottes, füt Händler ab Bahn⸗- oder Schiffs
tation des Häudlers, bei Lieferung am Herstellungsort oder ap
Drte des Händlers für Hersteller und Händler frei Haus de
Käufers, soweit dies dem Ortsgebrauch entspricht. Der Flaschen
oreis gilt ohne Flasche und ohne Verpackung, diese dürfen nu
n Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. Sonstio
Auüschläge irsend mescher Art dürfen nicht erhoben merden

88.
Die Hersteller haben die Verpflichtung. zu niedrigeren al
den angeführten Preisen abzugeben, wenn der Gestehungspreis sie
in Hand der Einkäufe der Rohware niedriger stellt,. die Händle
desgleichen, wenn seitens der Heriteller niedrigere Preise zur M⸗
echnung gelanaten

8 2.

Die Landesstellen für Gemüse und Obst dürfen im Ein
derständnis mit der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwal
ungsableflung, niedrigere, für den Ausschank jedoch höhere Preis
estsetzen. Insbesondete liegt es den Landesstellen ob, niedriger
Preise für Jandesüblich aewässerte Apfel- und Birnenweine festzu
eßen.

810.
Ueber die Freigabe des Handels mit Heidelbeerwein des Jah—
vanns 101 h der Preaile dafür mer den bo⸗
            
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