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Amfliches Anzeigeblatt
suür den Kreis Saarbrücken
Aeben vom Kal. Landratearni Saarbrdchen
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9. April 1918 44. Jahra
Zuhalt.
Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise von Lumpen
ind neuen Stoffabfällen altet Ats V9εαEα
—— — Belohnung für Ermittelung von
ubenschützen (S. 114). — Errichtung eines Fallwerks (S. 114). —
Pohnungsanmeldung (S. 114). — Kreissammielstelle für Schulsamm⸗
ungen: Einstellung der Zichorien⸗ und Löwenzahnwurzel⸗Samm⸗
lung. — Restlose Erfassung aller Nesselstengel (S. 114).
Das Feldheer braucht dringend Hafer, Heu und Stroh!
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Landwirte helft dem Heere!
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Dekannimachung
Nr. W. IV. 900/4. 18. K. R. A.
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betresend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise von Lumpen
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und neuen Stoffabfällen aller Art.
Vom 9. April 1918.
Die nachstehende Bekanutmachung wird auf Grunde des Königlichen Kriegsministerlums — auf Grunb der
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs—⸗
1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezeniber bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs⸗
1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetz⸗
»er Allerhöchsten Verordnung vom 31. Zuli 1914 —, blatt S. 37)*) sowie der Bekanntmachung über Aus—⸗
»es Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August unftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗-Gesetzbl. SG.
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 304)**8) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kennt⸗
7. Dezember 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 5316) in Ver⸗ iis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in den
zindung mit den Bekanntmachungen über die Aende- Anmerkungen abgedruckten Bestimmungen bestraft wer—
rung dieses Gesetzes vom 21. Januar 19815, 23. März xen, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesezen höhere
1916 und 28. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des
1916 S. 183 und 18917 S. 259)9, fserner — auf Ersuchen dandelsgewerbes gemüß der Bekanntmachung zur Fern⸗
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
9 Mit Gefangnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
zu zehntausend Mark oder mit emer dieser Strafen wird
vwüraft:
e) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstraft
bis zu zehntauseud Mark wird, sosern niht nach allgemeinen Straf⸗
gesehen höhere Strofen verwirkt sind, bestraft:
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2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegeustand beiselte—
schafft. beschädigt oder zerstört, verwendel, verkauft oder
tguft oder ein anderes Veräußerunas⸗ oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu
verwahren und pfrauc behandein, zuwiderhandelt;
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider—
handelt.
»c*) Wer vorsatzlich die Auskunft, zu der er auf Frund dieser
Bekannimachung verpflichtet ist, nicht in der gesehzten Frist erteilt
oder wifsentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
der wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Ge⸗
chäftsbücher oder die Besichtigunge oder Untersuchung der Be—
riebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich
ie vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen untere
ähzt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld—
irafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieler Strafen be⸗
traft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, in
Arteii als dem Stoate verfallen erllärt werden, ohne Unterschied
ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Mer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be—
lannimachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist ertenlt
der unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer
ahrläfssig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
Inee unterläht. wird wiit Geldiirasa bis zu dreitausend Matk
itraft,
wer die sestgesetzten Höchstprejse überschreilet
ver einen anderen zum Abschluß eines Verltrages auffor⸗
dert, durch den die Höchstpreise überschrilten werden, oder
ich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (32,
3des Gesetzes, betrefsend Höchstpreise) betroffen ist, bei⸗
seiteschafft, beschädigt vder jerstört;
wer der Aufforderuͤng der zusiändigen Behörde zum Ver—⸗
kauf von Gegenständen, für die Höchstpreije festgesekt sind,
nicht nachkommt;
ver Vorräte an Gegenständen, für die Höchstyreise fest—
zesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüßer verheimlicht;
wer den nach 35 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er⸗
iassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsählichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2
st die Geldstrase mindeslsens auf das Doppelte des Betrages zu
bemessen, um den der Höchstpreis überscheitten worden ist oder
n den Fällen der Nummer 2 überschritlen werden sollte; über⸗
steigt der Mindesbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu
erlennen. Im Fallmilderunder Umstände lann die Geldstrafe his
nuf die Haͤlfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nimmer Juud 2 kann neben der Strafe
angeordnet werden. daß die Veructeilung auf Kosten des Schul—
digen öffentlich bekanntzumachen ist; auch daun neben Gesängnis—
rafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ertannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehnng der Gegensiäude. auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, erlannd werden ohne Unter—
chied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.