Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Angabe Verpflichteten zu betreten. Messungen vorzunehmen
owie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen,
auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter
de einzelner Grundstücke Auskunft von Behörden ein—
ubolen.

88.
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen er—
olat durch die 4
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen
zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen,
bdaß neben oder an Stelle von Ortslisten Fragebogen zu
erwenden sind; sie können die Erhebung auch auf andere
Früchte erstrecken und sonstige Aenderungen der Fassung
der Hrtsliste vornehmen, insbesondere ein anderes Flächen—
naß vorschreiben.
Die Ausführungsbestimmungen sind dem Kriegsernäh—
cungsamt und dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum
l. Mai 1918 einzusenden. F
Die Landeszentralbehörden haben eine nach Bezirken
der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammen—
sttellung der Ergebnisse der Erhebung nach dem Muster 2
dem Kriegsernährungsamt und dem Kaiserlichen Statistischen
Amte bis zum 8. Juli ud nzusenden.
Die Reichskartoffelstelle wird ermächtigt, eine besondere
Erhebung über die Ernteflächen beim fesldmäßigen Anbau
vpon Frühbkartoffeln vorzunehmen. Sie erläßt die näheren
Bestimmungen. Die Vorschrift im 8 7 findet entsprechende
Anwendung.

8 12. F—
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach dieser
Verordnung oder den zu ihrer Ausführung erlassenen
Bestimmungen verpflichtet ist, nicht oder wissentlich un⸗
richtia oder unvollständig macht oder wer der Vorschrift
im 87 Abs. 2 zuwider das Betreten der Grundstücke oder
die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit
Befängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu
jehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Wer fahrlässig die im Abs. 1 genannten Angaben nicht
der unrichtig oder unvollständig macht. wird mit Geld—
strafe bis zu ereen, Met Postram.
Die durch Bundesratsbeschluß vpom 1. Mai 1914 an—
zeordnete Anbauerhebung Insewlet im laufenden Jahre.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 21. März 1918.
DTer Reichslkanzler.
J. V.: von Waldow.
238) Bekanntmachung
über die Anzeige⸗ und Meldepflicht für die diesßührige
Ambau⸗ und Ermteflächemerhebung.
Es ist die Pflicht eines jeden Grundbesitzers und lande
wirtschaftlichen Betriebsinhabers. dazu beizutragen, daß die
diesjährige Anbau- und Ernteflächenerhebung ein richtiges
Ergebnis hat. Grundbesitzer und Betriebsinhaber, die
diese Pflicht versäumen, machen sich strafbar und laufen
Befahr, später zu größeren Ablieferungen herangezogen
zu werden. als der von ihnen bebauten Fläche entspricht.
Auf Grund der 88 7, Abs. 1, und 9 der Bundesrats—
verordnung vom 21. März 1918 Reichs-Gesekbl. S. 1335
wird daher bestimmt:
.. SJeder, der Land vorpachtet oder sonst zur entgelt⸗
lichen oder unentgeltlichen Nurnießung dals Dienfiland De—
gutat. Altenteil oder auf, sonstige Weise) ausgegeden hat,
ist verpflichtet, binnen 14 Tagen dem Vorstand der Ge—
neinde⸗ (oder des Gutsbezirks), in welcher das Grundstüg
liegt, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben:
3) die Namen seiner Püchter NRutznießer usw.)
) die Größe der einem jeden derselben verpachteten
oder, sonst ausgegebenen Fläche.
Wer eine zusammenhängende Fläche in kleineren Stücken
etwa 5 Ar und darunter) an verschiedene Personen zur
gartenmähigen Nutzung für ihren eigenen Haushalt abge—
geben hat. Schrebergärten, Laubenkolonien oder ähnliches)
braucht die Namen der einzelnen Pächter Nutznießer usw.)
nicht anzugeben. Es genügt in diesem Falle die Angabe
der Größe des so ausgegebenen Landes und der Zahl der
bächter Nutznießer). Ueber die Zurässigreit der summa—
eischen Angabe ontscheidet im Zweifel der Gemeinde- Guts
Vorstand.
2. Jeder Intzaber einss landwirtschaftlichen Betriebs
hat in der Zeit vom 6. Mai bis 1. Junk dem Gemeinde
Guts⸗ Vorstand oder einer von ihm beduftragten Person
nündlich alle Angaben über die Rutzung seines Landes
insbesondere über den Anbau von Feldfrüchten zu machen.

ie der Geineinde- Guts-) Vorstand zur Ausfüllung der
Irtsliste bedarf. Er ist verpflichtet. hierzu einer Vorladung
»es Gemeinde- (Guts-) Vorstandes zum persönlichen Erschei—
ien zu folgen. Betriebsinhaber, die Grundstücke ußer-—
»alb der Gemeinde ihres Betriebssitzes be—
virtschaften, haben die Angaben — und zwar für jede
einzelne Gemeinde, in der solche Grundstücke liegen, be—
onders — bei dem Gemeinde- (Guts-) Vorstand ihres Wohn—
orts zu Protokoll zu erklären.
3. Alle Grundstückseigentümer, Bewirtschafter und ihre
Zztellvertreter sind nach 8 7 Abs. 2 der Bundesratsverord—
tung verpflichtet, dem Gemeinde⸗ (Guts-) Vorstand oder
inderen, mit der Erhebung beauftragten Personen zu ge—
tatten. daß fie zur Ermittelung richtiger Angaben üder
»ie Erntefläche ihre Grundstücke betreten und Messungen
ornehmen. Auch hahen sie diesen Personen auf Verlangen
Sinsicht in ihre Geschäftsbücher zu gewähren.
4. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf
Brund der Bundesratsverordnung und dieser Bekannt—
nachung verpflichtet ist. nicht oder wissentlich unrichtid
der unvollständig macht, oder sich den oben unter Ziffer 3
ꝛrwähnten Anordnungen widersetzt, wird mit Gefängnis bis
zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
ader mit einer dieser Strafen bestraft. Wer fahrlässig die
obigen Angaben nicht oder unrichtig oder unvollftändig
macht, wird mil Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft
Ter Staatskommissar für Volksernãährung.
von Waldow.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnis
gebracht.
Die 14tägige Frist zur Anmeldung der verpachteten
ßrundstücke beginnt mit dem 6. April und endigt mit
dem 20. April 1918. Zur Anmeldung der verpachteten
Flächen find die Verpächter verpflichtet. Die Anmeldung
zat schriftlich bei dem zuständigen Bürgermeisteramte zů
erfolgen.
Die Größe der Fläche ist in Ar anzugeben.
Grundstücksbesizer, die ihre verpachteten Flächen nicht
rechtzeitig oder unrichtig angeben, machen sich nach den
»orstehenden Bestimmungen strafbar.
Saarbrücken, den 2. April 1918.
Der Königliche Laudrat;
von Halfern.

3399 Bekauntmachung.
Den Beginn der nächsten im Königlichen Institut für Kirchen—
nusik in Charlottenburg, Hardenbergsttaße 38. abzuhaltenden
Brüfung für Gesanglehrer und -lehrerinnen an höheren Lehr—
instalten in Preußen habe ich auf den 17. Juni 1018 festgesetzt
Berlin. den 6. März 1918.
Der Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.
249) Verordnung
über die Preise von Schlachtriudern
vom 15. März 1918.
Auf Grund des 88 Abs. 2 der Verordnung über die Preise
»ꝛer landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für
z„chlachtvieh vom 19. März 18917 (Reichs-Gesetzblatt S. 243) wird
n Abweichung von 87 Abs. 1 Nr. 2 derselben Verordnung
olgendes bestimmt:
Artikel J.
Bis auf weiteres darf beim Verkaufe von Schlachtrindern
urch den Viehhalter der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht
dei ausgemästeten oder vollfleischigen Ochsen und Kühen Aber
Jahre, Bullen über 5 Jahre und angefleischten Ochsen, Kühen,
Zullen und Färsen jeden Alters (Klasse 3) 80 Mark nicht über—
teigen. Die bisherige Preisabstufung nach Lebendgewicht kommt
n Wagfall.

— Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 18. März in Kraft.
Berlin, den 15. März 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
gez. von Waldow.

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AAAbehunntmachungen
des sönlultchen sRoglerungsz- drüstllenton
24) Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 14 der Fischereiordnung pom 29. März
dn 638 hinsichtlich der Frühfjahrsschonzeit der Fische folgendes
In den der Frühjahrsschonzeit unterliegenden Gewässern und
vᷣewaͤsserstrelen des Regierungsbezirks Trier ist für das Jahr 1918
u der Zeit vom 10, April bis 9. Jum jeder Betrieb der
Fischerei, auch der Aalfang und das Angeln mit der Rute, an
            
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