Schmidt Christian, Bergmann und Ackerer,
Rockershausen;
»on Mellin, Baugewerksmeister a. D., Rockers—
hausen.
9J. für die Bürgermeisterei Quierschied:
Biesel Jakob, — Müller —, Ackerer und Berg—⸗
mann, Quierschied;
Stenger-Schönenberger Johann, Ackerer und Glas⸗
macher, Quierschied;
0. für die Bürgermeisterei Riegelsberg:
Schampel Agathon, Ackerer, Herchenbach;
srebs Friedrich, Ackerer, Guichenbach;
Zlein Johann Jakob, Ackerer, Hilschbach.
1. für die Bürgermeistoerei Sulzbach:
hauck Heinrich, Schlachthofdirektor, Sulzbach;
Woll Ludwig sen., Fuhrunternehmer, Sulzbach.
12. für die Vürgermeisterei Völklingen:
Kohler, Ortsvorsteher, Völklingen;
Schäser Peter, Mühlenbesitzer, Geislautern.
Den Herren Bürgermeistern gebe ich hiervon
Kenntnis und ersuche in vorkommenden Fällen aus
dieser Zahl die erforderlichen Schiedsmänner zu er—
nennen. Falls eine der gewählten Personen verzieht
oder sonst ausscheidet, ist mir, unter Bezeichnung einer
anderen geeignet erscheinenden Persönlichkeit, alsbald
Anzeige zu machen.
Saarbrücken, den 21. März 1918.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. V. v. Salmuth.
Anordnung
betr. Kleinvertausspreise sür Milch.
Auf. Grund des 88 der Bundesratsverordnung über
die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch
oom 3. 71. 1917 und im Anschluß an die Anordnung des
derrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 314. 8. 1917
über Milcherzeugerhöchstpreise wird mits Genehmigung der
Provinzialfettstelle für den Umfang des Landkreises Saar—
hrücken folgendes bestimmt:
81.
Der Kleinverkaufspreis beträgt:
l. in der Zeit vom 28. März 1918 »is 15. Mai 1918
50 Bfg. für 1 Liter Vollmicch,
34 „ 1, Mltagermilsch,
34 „1, Buttermilch.
2. in der Zeit vom 16. Mai 1918 bis 30. Sept. 1918
48 Pfg. für 1 Liter Vollmicch,
32 „11, Magermilch,
32 13Buttermilch.
82.
Die sestgesetzten Preise sind, Höchstpreise im Sinne des
Besetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1814 in der Fas⸗
ung der Bekanntmachung vom 17. Dezbr. 1914 (R. G. Bl.
S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen Pom
21. Januar 1915 (R. G. Bl. S. 25 und vom 23. März
1916 (R. G. BIl. S. 183)
8 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit
Befängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis
u 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
ichung in Kraft.
Saarbrücken, den 27. März 19818.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
2301
Polizeiverordnung
betressend die Wohnungsanmeldung.
Auf Grund der 88 5.6, und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung bom 11. März 1850 (G. S. S. 265
und der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 193 ff.
vird nach erfolgter Zustimmung des Gemeindevorstandes
für das Gebiet der Stadt Saarbrücken nachstehende Voligei—
berordnung erlassen:
81.
Jeder Eigentümer, Nießbraucher oder Nutznießer eines
Gehäudes vder deren Vertreter ist verpflichtet. Mietmoße
—
zuungen, die außer der“ Küche aus nicht mehr als vier
Vohnräumen bestehen, innerhalb dreier Tage nach erfolg—
er Kündigung dder anderweitiger Aufhebung eines Miet—
»der sonstigen Vertragsverhältnisses dem städtischen Woh—
rungs⸗Nachweis Fürstenstraße Nr. 4 mittels des vorge—
chriebenen Formulars — Anlage A —. anzumelden. Hierzu
nehören auch Schlafstellen, möblierte Zimmer und möblierte
Wohnungen.
82.
Jede der in 81 bezeichneten Personen ist ferner ver—
flichket, die erfolgte Vermietung einer Wohnung von der
n 811 bezeichneten Art, einer Schlafstelle, eines anöblierten
zimmers boder einer möblierten Wohnung innerhalb dreier
dagen nach Abschluß des Mietvertrages mittels der vorge—
chriebenen Formulare — Anlage B — dem städtischen
Vohnungs-Nachweis anzuzeigen. Diese Bestimmung findet
ntsprechende Anwendung, wenn eine der in 8 1erwähnten
bersonen eine unter die, Bestimmung dieser Verordnung
allende Wohnung für sich selbst oder seine Angestellten
Verwalter, Portier usp.) in Benutzung zu nehmen beab—
ichtiat. Diese Anzeige ist in diesem Falle spätestens bei
»er Ingebrauchnahme zu eegten.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an
eren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle verhältnismäßige Haft
ritt. bestraft. 34
Diese Polizeiverordnung findet auf das städtische Ob—
dachlosen-Asyl und Wasthaͤufer, keine Anwendung.
Die Volizeiverordnung tritt am 5. April 1918 in Kraft
Saarbrücken, den 80. März 1918.
Der Königl. Polizei-Direktor.
von Halfern.
A 4 * pe
ohrnnmutungen puhorer dehbrücn
332) Bekanntmachung.
Im Bezirke der Ersatzkommission Saarbrücken-LSand wer—
den in der Zeit vom 8. April bis 14. Mai folgende Wehr—
und Militärpflichtige gemustert:
Die Wehrpflichtigen des Jahrgangs 1900 sowie die
zurückgestellten, als zeitig kriegsunbrauchbar, zeitig a. v
o»der g. v. vorgemusterten Militär- und Wehrpslichtigen
der Jahrgänge 1894 bis 1899.
Vom Jahrgang 1898 haben sich auch diejenigen zur
Musterung zu stellen, die bei einer früheren Musterung
die Entscheidung „d. U.“ oder „d. kr. u.“ erhalten haben.
Das Musterungsgeschäft wird nach folgendem Vlane
ibgehalten werden:
Musterungsbezirk Sulzbach.
Musterungslokal Kirner Bierhalle in Sulzbach.
Beginn um 8 Uhr vormittags.
Montag, den 8. Aprisl:
Bürgermeisterei Dudweiler. Sämtliche Zurückgestellte
»es Jahrganges 1898 sowie diejenigen, die zur Disposition
er Ersatzbehörde vom Militärdienst entlassen worden sind
zetztere wie sie vom Bezirkskommando beordert werden.
Dienstag, den 9. April:
Bürgermeisterei Dudweiler. Die Zurücgestellten des
Jahrgangs 1899 Buchstabe Anbis O einschließlich.
Hnnnemelnde Dudweiler-Herrensohr Jahrgang
Mittwoch, den 10. April:
Bürgermeisterei Dudweiler. Die Zurückgestellten des
Jahrgangs 1889 Buchstabe M—B8S, sowie die zt. a. v. oder
1. v. der Sahrgänge 1898 und 1889.
Donnerstag, den 11. April:
Gemeinde Dudweiler. Jahrgang 1900, Buchstabe
AA N. sowie Gemeinde DudweilerJägersfreude
zahrgang 1900 und Bürgermeisterei Quierschied die
ugeseltten und zt. a. v. und g. v. der Zahrgünge
Freitag, den 12. April:
Bemeinde Dudweiler. Jahrgang 1900 Buchstabe
23. Gemeinde Fischbach, Jahrgang 1900, sowie Bürger—
neisterei Dudweidber, die Zurückgestellten und zt. a. v.
uind a. v. der Jahrgänge 1891 bis 1897.
Samstag, den 13. April:
Friedrichsthal. Die Zurückgestellten der Jahr—
zänge 1898 und 1899, sowie die zt. a vb. und g. v des
Jahrgangs 1898.
Biürgermeisterei Quierschied. Die zur Disposition
der Ersatzbehörden vom Militärdienst entlassenen Mann—
chaften. wie sie vom Bezirfskommonds hoe werden