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810. Freiwillige Ablieferung von Bronzeglocken.
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme
von gemäß 8 3 der Bekanntmachung nicht betroffenen
Bronzeglocken verpflichtet. Für jedes Kilogramm solcher
freiwillig abgelieferten, von Beschlägen oder Bestand—
teilen aus anderem Material als Bronze freigemachten
Bronzeglocken werden 2,50 AM vergütet.
8 11. Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende
Bekanntmachung betreffen, sind an die beauftragten
Behörden zu richten, mit der Bezeichnung „Betr.
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlag- Bronzeglocken“ zu versehen und dürfen andere
nahme, Enteignung und Ablieferung. Angelegenheiten nicht behandeln.
Saarbrücken, den 1. März 1917.
Körigl. Vreußisches Stellvertretendes Generalkammando 21. Arwmeekordys.
neber die endgültige Befreiung entscheidet die
Metall-Mobilmachungsstelle im Benehmen mit den zu—
ständigen Aufsichtsbehörden.
Nr. W. I. 1800/1. 17. K. R. A.
zu der Bekannimachung Nr. . II. 1800 2. 16. K. R. A. und den Nach—⸗
trägen M. II. 18005 16. K. R. MA. und W. II. 18009. 16. K. R. A.,
betresfend Höchstpreise für Baumwollispinnstoffe und Baumwollgespinste.
Voun 1. März 1917.
Nachstehende Vekanntimachung wird auf Grunde, gedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver⸗
1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember wirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsge—
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 819) — in Bayern auf Grund werbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sept
1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 Meichs-Gesetzbl. S. 6039) untersagt werden
1915 und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli J
1914 des Gesetzes, betreffend Höchspreise vom 4. Artikel J.
August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung In der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der für Baunwollspinnstoffe und Baumwollgespinste Nr.
Bekanntmachung über die Nenderungen dieses Gesetzes MW. II. 1800/2. 16. K. R. A. wird solgender
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom g 4a eingefügt:
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 609) und vom
23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 189 mit dem Be⸗ Sür rohe und einfache Baumwollgarne auf
merken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zu— Kops, nach dem Shstem der Dreizylinder⸗Spinnerei
widerhandlungen nach den in der Anmerkung“9) ab— hergestellt GGreistafel 2 Siffere, IV und Va), die
— —7 e auf Grund von nach dem 24. Januar 1917
2) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld— ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen
ftrafe bis zu, zebntausend Mark oder mit einer dieser gesponnen werden, erhöhen sich die Höchhstpreife
Strafen wird bestraft: um folgende Süätze:
1. wer die sestgesezten Höchsipreise üderschreitet:
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages ouf⸗ 1. für Garne mit einem Gehalt von weniger als
rer dyr Denndt ——6 50 v. H. Originaldaumwolle um 40 v. H.
J. wer en enneee der von re Aufforderung 2. für Garne mit einem Gehalt von mindesiens
62, 8 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen 80 v. H. und höchstens 75 v. H. an Original⸗
— D——— baummölle um 30 v. 8
Vectapon —— ae die Pöchstpreife sestge⸗ J.für ·Garne mit einem Gehalt von mehr als
letzt find, nicht nachkommt: 75 v. H. Originalbaumwolle um 10 v. H.
3. wer Vorräte an Gegenständen, kür die vöchstpreise —
Puaneedehed, den zuständigen Beamten gegenüber Beifpiel: Der Höchstpreis für Dreizylinder-Ab⸗
erheimlicht: i ⸗
ß. wer den nach 385 des eete betreffend ä aere peleient n—
— Ausführungsbestimmungen auwider— i abnissneins von d Februaribt
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 gesponnen worden ist, berechnet sich
e —5 —
g sen, . ecyre 16/4 Dreizylinder-Abfallgarn roh
en der Nummer 2
eeee odestebn ue der Mindestbetrag auf Kops (Preistafel 2, Va) 3,253 Mk
zehntausend Mark, so ist auf ihn zu exkennen. Im Falle 40 v. H. Zuschlag.... 1330,
mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Zwirnsohn 0664
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden. Bleichz Al⸗
In den Fällen der Nummer 1, und, 2 kann neben hzuschlag
der Strase angeordnet werden, daß die Verurteilung auf a) Gewichtsverlust 7 v. H... 0,36,
en dee b) Bleichlohn.. .020,
ann nehen det Gesananisstrase auf Vert —E —
176.1
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