Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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ß 2. Von der Bekanntmachung betroffenne Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen: sämt—
liche aus Bronze gegossenen Glocken mit Ausnahme
der in 8 3 aufgeführten Bronzeglocken.
Betroffen werden auch solche Glocken, deren Bronze
bon der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen
Kriegsministeriums oder durch die Militärbefehlshaber
freigegeben worden ist, und ferner auch solche Glocken,
die zur freiwilligen Abgabe bereitgestellt waren, auf
deren Ankauf für Heereszwecke aber vorläufig verzichtet
worden ist.
F 3. Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Be—
banntmachung sind Bronzeglocken, deren Einzelgewicht
unter 20 kg beträgt, Glocken in mechanisch betriebe—
nen Glockenspielen, Glocken für Signalzwecke bei Eisen—
bahnen, auf Schiffen, Strahßenbahnen und Feuerwehr⸗
lahrzeugen.
z.4. VBon der Bekanntmachung betrofsfene Personen,
Betriebe usiv.
Von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung
werden betroffen alle natürlichen und juristischen Ver—
lonen, welche die von dieser Bekanntmachung betroffe—
nen Bronzeglocken ( 2) im Besitz oder Gewahrsam
haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kirchen,
Nlöstern und Kapellen. Strafanstalten, Rathäusern
Stadthäusern) und sonstigen öffentlichen Gebäuden,
Hospitälern, Schulen, Fabriken, Mühlen, Berg- und
Hüttenwerken usw., serner Betriebe und Werkstätten
die neue Glocken gießen oder gesprungene Glocken um—
—8 poder die Bronzeglocken, die zum Verlauf be—
timmt sind. im Besitz oder Gewahrsam haben.
8 83. Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
Bronzeglocken werden hiermit beschlagnahmt.
86. Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Bronzeglocken verboten ist und rechtsgeschüftliche Ver—
sügungen über sie nichtig find, soweit sie nicht aus—
drucklich durch die folgenden Anordnungen oder etwa
weiter ergehende Anordnungen der Metall-Mobilmach—
ungsftelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegs⸗
amts poder der beauftragten Behörden erlaubt werden
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügun—
gen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind ferner alle Ver—
änderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zu—
immung der mit der Durchführung der Bekanntmach—
ung beauftragten Behörden erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen
AVV
vdleibt unberührt.
8 7. Meldepflicht, Enteignung nuund Ablieserung der
beschlagnahmten Bronzeglocken.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Bronze—
glocken unterliegen einer Meldepflicht, auch wenn die
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und
Ablieferung gemäß den Sonderbestimmungen des 89
ausgesprochen wird; sie sind durch den Besitzer zu
melden. Die gemeldeten Bronzeglocken werden durch
besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen ent—
eignet werden. Gemäß den Bestimmungen dieser Ent—
eignungsanordnungen sind sie alsdann, soweit erfor—
derlich, auszubauen und nach Entfernung der Klöp—
vel und Klöppelshre an die Sammelstellen ahzufiefern

Die enteigneten Bronzeglocken, die nicht inner—
halb der in der Enteignungsanordnung vorgeschriebe—
nen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ab—
lieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung wer—
den dieselben Kommunalverbände beauftragt, denen be—
reits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10.
16. K. R.A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlag—
nahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bier—
glasdeckeln, Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige
Ablieferung von anderen Zinngegenständen, übertra—
gen worden ist. Diese erlassen anuch die Ausführungs—
bestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung
und Einziehung der beschlagnahmten Bronzeglocken.
8 8. Uebernahmebreis.
Der von der beauftragten Behörde für die Glocken⸗
bronze zu zahlende Uebernahmepreis wird für die aus
einem Bauwerk ausgebauten Glocken wie folgt fest⸗
gesetzt:
a) bei Geläuten“) mit einem Gesamtgewicht über
668 «g
auf 2,00 M für das Kilogramm,
zuzüglich einer festen Grundgebühr von 1000 Mä
für das Geläut;
b) bei kleinen Geläuten bis zu 665 kg
auf 3,50. M für das Kilogramm,
ohne jede weitere Grundgebühr. *
Maßgebend ist für die Preisberechnung das aus
einem Bauwerk ausgebaule gesamte Bronzegewicht.
Die Uebernahmepreise enthalten den Gegenwert
für dig abgelieferten Bronzeglocken einschließlich aller
mit der Ablieserung verbundenen Leistungen, wie den
Ausbau der Bronzeglocken, die Entfernung der Klöp⸗
pel und Klöppelöhre und die Ablieferung an die Sam—
melstellen.
Ablieferer, die mit den vorbezeichneten Ueber⸗
nahmepreisen nicht einverstanden sind, sollen dies so—
gleich bei der Ablieferung erklären. In Fällen, in
denen eine gütliche Einigung über den Uebernahme—
preis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß 88 2 und 3
der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf auf Antrag des Betrofssenen durch das
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin W
10, Biktoriastr. 34, endgültig festgesetzt.
39. Belreiung von der Beschlagnahme, Enkeignung
und Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Bronzeglocken, sUr die ein
besonderer wissenschaftlicher, geschichtlicher oder Kunst⸗
wert durch Sachverständige festgestellt wird, die von
den Landeszentralbehörden bestimmt und den Betroffe⸗
nen von den beauftragten Behörden alsbald namhaft
zu machen sind, müssen von den beauftragten Behör—
den von der Beschlagnahme, Enteignung und Abliefe⸗
rung befreit werden. —
Die vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung
erstatteten Gutachten können keine Berücksichtigung
finden.
Die beauftragten Behörden sind weiterhin ange—
wiesen, die Enteignung und Ablieferung von einzelnen
Blocken vorläufig zurückzustellen,
1. wenn kein besonderer, sondern nur ein mäßi—
ger wissenschaftlicher, geschichtlicher oder Kunstwert
vorliegt, oder solche Bronzeglocken noch nicht oder
nicht endgültig von den zuständigen Sachverstän—
digen heurteilst worden find:

3

. ) Unter Geläut im Sinne der Bekanntmachung wird
die Gesamtzahl der auf einem Bauwerk befindlichen Bron—
zeglocken verstanden, wenn sie auch an verschiedenen Tör—
on m untergehrocht ind
            
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