Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
sür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrũcken

Ecriftleltung des nichtamtllchen Tetles. Drue und Verlag vor C. H. Scheur in Saar⸗
bruͤcken (Druͤckort Voltungen). — Zernwprecher der Geichäftastelle (Vatznhotstrabe 00
Rr. MO (Amt Saarbructen), Fernsprecher der Druckerel Nr. 1184 (Amt Saarbtüũcken).

Bezugeprete fär das Vierteljcht 1.8 Mr.
Anzelgengebühren: die Agelpaltene Zeile ober deren Naum VPfg.
Amtliche Anzeigen t der man breite 1 min hote Aaum 20 Ufg.
— Ere chetnunagetage: Dienstag und Freitag. —
X
. März 1917. 43. Jahrg.

Ar. 22.

Donnerdtas

Inhalt:
Beschsagnahme, Bestandserhebung und Enteignung standserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinn⸗
von Alumintium (S. 93). — Beschlagnahme und Ent- stofsen (S 9845. — Abschuß von Briestauben (S. 99. —
eignung von Glocken (S. 95). — Höchstpreise für Baum⸗— Fürlterung von aufgeschlossenen Stroh (S. 99).
wollspinnstoffe und Baumwollgespinste (S. 97). — Be⸗
1744

Bekannimachung
Nr. M. c. 300/2. 17. K. R. A.,
beiressend Veschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von fertigen,
gedrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium.
Vom 1. März 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen S. 54) in Verbindung mit den Nachtragsbekannk-⸗
des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen machnngen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht S. 549) und vom 21. Okltober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver⸗ S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des
wirkt stnd, jede Zuwiderhandlung gegen die Vor- Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
schriften über Beschlagnahme und Enteignung nach Fernhaltung unzuverläffiger Personen vom Handel
8 6*5) der Bekanntmachung über die Sicherstellung vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603)
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. untersagt werden.
S. in Verbindung mit den Nachtragsbekannt— 81.
Ae vaen Faonber b 3 — Inkrafttreten der Bekanntmachung.
778) und vom 14. September 1916 GReichs-Gefetzbl. Die Bekanntmachung tritt mit dem Beainn des
S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde- 6. Märsz 1917 in Kraft.
pflicht nach 8 5**) der Bekanntmachung über Vor—
ratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetßzbl.

82.
Von der Bekanntmachung belroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen die
unten aufgeführten, aus Aluminium bestehenden Ge⸗
brauchsgegenstände ), ferner sämtliche im Gärungs⸗
gewerbe üblichen Kellereigeräte, wie: Gärbottiche,
Gärbottich-Kühlschlangen, Lagertanks, Hefen-Ueberfüh—
rungsapparate, Eimer, Schöpfer, Löffel u. dgl.
Die Gegenstände werden auch dann betroffen, wenn
sie aus Aluminium hergestellt sind, das von der Kriegs⸗
Rohstoff-⸗Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums
oder durch die Militür-Befehlshaber freigegeben wurde.
) Anmerkung: Alphabetische Aufstelluns von in
Frage kommenden Gegenständen.
Abfatztöpfe, Aschenschalen, Aschenteller, Augenpfannen,
Aufgußmaschinen, Aufschnittmaschinen.
Backsormen, Backschaufeln, Bainmarlietöpfe, Bauchtöpfe
Becher aller Art, Beassteakbräter, Belgische Kasserollen, Be—⸗
tecke. Bettschüsseln, Bettwärmer, Bidets, Bierglasträger,
Bierglasuntersäße, Biertrichter, Bierwärmer, Bierwärmer—
ständer, Biskuüitformen, Blumenkübel, Blumentöpfe, Bon—
honnieren, Bouillonkocher, Bouillonsiebe, Bowlen, Bowlen⸗
löffel, Bratenlöffel, Bratenpfannen, Bräter, Bratpfannen,
Brieföffner, Brotkapseln, Brotkörbe, Brühsiebe, Büchsen
aller Art, Bundformen. Bürstenbalter. Butterbrotdosen.
Butterdosen.
Cocktailbecher. 4.
Deckel aller Art, Deckelhalter, Deahies, Destillierhblafen
dosen atser Art. Durchschläge. Dunstdeckel.

) Mit Gefüngnis bis zu einem Zahr oder mit Geldstrafe
bis zu 10009 M wird, sofern nicht nach dan allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpilichtung, diè enteigneten Gegenstände
herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt:
3. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Er—
werbsgeschäft über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
ePerwabven und vflealich zu bebandeln, zuwiderban—
elt,
b.wer den erlassenen Ausfübrungsbestim—
mungen zuwiderhandelt.
e) wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An—
gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 10000 “A bestraft; auch können Vorräte,
die verschwiegen sind, im Urteile für dem Staate versfallen
erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die
vorgeschriebenen Tagerbücher einzurichten oder zu fübren
unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
wird mit Geidstrafe bis zu 3000 M oder im Unvermögens—
falle mit Gefängnis bis zu6 Monaten bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer fabrläffig die vorgeschriebenen Lagerbücher ein—
zurichtken Bñner xzu führen unterltäust.
            
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