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Amtliches Anzeigeblatt
sür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
Schrifllellung ded nichtamtlichen Tessete Druck und Verlaz von C. H. Sche aer in Saar⸗
brücken (Druckort Vorninzeny. — Ferniprecher der Geschäft«stelle (Babubofstraste N)
Arx. WW80 (Amt Saarbrucken), Jernipercher der HDruckerei ANt. 3184 (Anit Saarbrücken).
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Ar. 21.
Bezugeprels fuͤr das Vierteljahr L25 ne.
Auzelgenge büͤbren:; die Agespaltere Zeile ober deren Rouni 20 Afg.
Almtliche Anzeigen; der 90 nm breite 1 mmn Loht diaum 20 Pig.
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27. Februar 1917. 43. Jahrg.
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Inkalt!
„Bekanntmachung betr. Dünger von Militärpferden
S. 89). — Ersparnis von Brennstoffen (S. 89. — Verord⸗
nung über Hülsenfrüchte (S. 89). — Provinzial-Landtag
S. 90). — Arbeitsnachweise (S. 90). — Errichtung von
Preisprüfungsstellen (S. 90). — Unbekannt Verstorbene
(S. 80). — Weinhefe (S. 90). — Belohnung (S. 90. —
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21. AMneaoes.
157.) Bedanntmnachung.
Ich bestimme für den außerhalb Elsaß-Lothringens
liegenden Teil metines Befehlsbereiches Folgendes:
Sämtlicher Dünger von Militärpferden, der in
den Monaten Februar, März und April anfällt,
wird, soweit er nicht von den Truppenteilen in eige⸗
nem Betriebe gebraucht wird, für Gemüsezüchter,
Handelsgärtnereibetriebe, die sich zur Anzucht von
Frühgemüse verpflichtet haben, sowie Landwirte,
welche feldmäßigen Gemüsebau betreiben, beschlag—
nahmt.
Etwa eingegangene Verträge sind, soweit sie nicht
mit unter ) bezeichneten Personen abgeschlossen
sind, bis zum 1. Mai 1917 aufgehoben; erst der
nach dem 1. Mai 1917 anfallende Dünger darf
freie Verwendung finden, falls nicht andere Be—
stimmungen bis dahtin getroffen werden.
Wird ein unter ) bezeichneter Vertrag weiter⸗
gesührt, so hat der Pächter die Verpflichtung,
falls er mehr Dünger, wie er selbst braucht, erhält,
den Ueberschuß der Ziständigen Kriegswirtschafts—
stelle zu melden. die weiter über diesen Dünger
verfügt, der ohne Verdienst abzugeben ist.
Die Truppenteile dürsen den Dünger nur an solche
Personen abgeben, die eine von der Kriegswirt—
schaftsstelle (Fandrat, in Birkenfeld Regierungs—
präsident), in Stadtkreisen der Stadtverwaltung,
ausgestellte Bezugsbescheinigung auf eine be—
stimmte Menge haben.
Die Truppenteile haben nach Möglichleit den
Dünger selbst abzufahren; die Bescheinigung der
Kriegswirtschaftsstelle bezw. der Stadtverwaltung
hat gegebenenfalls einen Vermerk zu enthalten,
daß dem Gemüsezüchter die Abfahrt unmöalich
ist.
Der Preis darf bei Lieferung frei Verbrauchsstelle
(bis 10 Km Entfernung) für den Wagen 12 A, sonst
fret Eisenbahn-Waggon für diesen 80 4 nicht
übersteigen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 96
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. 6. 1851 bestraft.
Saarbrücken, den 28. Februar 1917.
Der Kommandierende General des stellvertretenden
XXI. Armeekorps, zugleich für das XVI. Armeektorps
v. Moßner.
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Terminkalender März (S. 91). — Maul⸗ und Klauenseuche
S. 92). — Dienstantretung (S. 92). — Maul- und Klauen⸗
seuche (S. 92). — Preise der Faßbohnen (S. 929. —
Schweineseuche (S. 92). — Trigonomectrische Punkte S. 92)
— PVersonalnachrichten (S. 92).
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bohumnmuchungen or zentrucgesoruen.
158.) Belauutmachung.
Nach 5 2 der Bundesratisverordnung vom I1.
Dezember 1916, betreffend die Ersparnis von Brenn—⸗
stoffen und Beleuchtungsmitteln, sind alle offenen Ver—
kaufsstellen um 7, Sonnabends um 8 Uhr zu schließen.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob auf Grund
dieser Bestimmung Gewerbetreibende, die in den
offenen Verkaufsstellen neben dem Handelsgewerbe noch
ein anderes Gewerbe betreiben, diesen Betrieb eben—
falls zu den angegebenen Zeiten einzustellen haben.
Der Begriff „offene Verkaufsstellen“ in dem ge—
nannten 8 2 ist im Sinne der Gewerbeordnung (88 414,
44, 55, 13960, 1390) und der durch diese geschaffenen
festen Praxis auszulegen. Der Gewerbebetrieb wird
daher von der fraglichen Bestimmung auch nur inso—
weit getroffen, als er unter das Handelsgewerbe fällt.
Gewerbetreibende, welche neben dem Handelsgewerbe
noch ein anderes Gewerbe betreiben, können also auch
aicht gehindert werden, diesen Betrieb über die oben
angegebenen Zeiten hinaus fortzusetzen.
Die Schließung der offenen Verkaufsstellen wird
m allgemeinen derart zu erfolgen haben, daß die
Schaufenster verdunkelt und in der üblichen Weise ver—
hängt werden und jede Verkaufstätigkeit eingestellt wird
Berlin, den 7. Februar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe
Im Auftrage: Susensky.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Dr. Freund
159.) Ausführungsanweisung.
zur Veroronung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 846).
In Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916
vom 19. Oktober 1916 erhält der zweite Satz folgende
FJassung
„Der Nachweis gilt als erbracht, wenn es sich
um Mengen von nicht mehr als 250 8 handelt.“
Berlin, den 9. Februar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe
Im Auftrage: Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten.
Im Auftrage: Graf von Keyserlingk
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Dr Freund