Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

ßischen Kommunalverbände entfallenden Gesamtmenge
an Zucker ob.
In den Angelegenheiten der Süßstoffversorgung
übernimmt das Landeszuckeramt die Vermittlung des
Verkehrs zwischen der Reichszuckerstelle und den Kom—
munalverbänden.
Der Minister des Innern kann im Benehmen mit
den Ministern für Handel und Gewerbe und für Land—
wirtschaft, Domänen und Forsten dem Landesauckeramt
weitere Aufgaben übertragen.
83.
Dem Landeszuckeramt wird auf Grund der Be—
kanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs—
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep—
tember 1915 (R.“G.“Bl. S. 607) und der ergänzenden
Bekanntmachungen vom 4. November 1915 und vom
6. Juli 1916 (R-G.Bl. 1915 S. 728, 1916 S. 675)
die Befugnis verliehen, die Versorgung der Bevölke—
rung des Staatsgebiets oder eines Teiles des Staats—
gebietes mit Zucker gemäß 8 15 Abs. 3 der ersterwähn—
ten Bekanntinachung in seiner gegenwärtigen Fassung
zu regeln. Soweit das Landeszuckeramt von dieser
Befugnis Gebrauch macht, ruhen die entsprechenden
Befugnisse der Kommunalverbände und der Oberpräsi—
denten und Regierungspräsidenten. Von diesen Stellen
etwa erlassene, der Regelung des Landeszuckeramts ent—
gegenstehenden Anordnungen sind durch besondere Be—
kanntmachung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Anordnungen des Landeszuckeramts außer Wir—
kung zu setzen. Einer Vorlage der Anordnungen des
Landeszuckeramts bei den unterzeichneten Ministern zur
Genehmhaltung vor ihrer Veröffentlichung bedarf es
nicht

8 4.
Das Landeszuckeramt tritt mit den staatlichen und
kommunalen Behörden in unmittelbaren Verkehr. Die
staatlichen und kommunalen Behörden haben den inner—
halb seiner Zuständigkeit an sie gerichteten Ersuchen
des Landeszuckeramts zu entsprechen.
8 5.
Diese Anordnung tritt mit dem 15. Februar 1917
sKraft.
Berlin, den 31. Januar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Sydow.
Der Minister des Innern.
v. Loebell.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
In Vertretung: v. Falkenhausen.

9 F 7
—IVL
155.) Bekanntmachung.
Das Direktorium der Reichsgetreidestelle hat mit
Zustimmung des Kuratoriums und im Einvernehmen
mit dem Herrn Präsidenten des Kriegsernährungs—
amtes auf Grund des 8 14 Buchstabe h der Verordnung
über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916
Reichsgesetzbl. S. 613, 782) festgesetzt, daß Brotge—
treide (Roggen, Weizen und Mischelfrucht) mindestens
bis zu 94 v. H. auszumahlen sind.
Diese Festsetzung gilt für alles Brotgetreide, das
die Reichsgetreidestelle oder ein selbstwirtschaftender
Kommunalverband einer Mühle zum Ausmahlen über—
gibt. Sie gilt ferner ‚auch für alles Brotgetreide,
welches landwirtschaftliche Selbstversorger ausmahlen
lassen.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken. den 20. Februar 1917.
Der Landrat.
vdon Nolfern

156.) Bekanntmachung.
Der Kommunalverband hat die unten angegebenen
Saatgutarten beschafft. Der Bedarf ist möglichst um—
gehend bei dem zuständigen Bürgermeisteramte an—
zumelden.

Lieferung

Unqesährer Preit

pro Zent pro Ke 100 Gr
“U 46 — 9

Frühkartoffeln
Zpätkartoffeln
Sommerweizen
Serste
dafer
Wicken
Felderbsen
zeldbohnen
Roter Kleesamen (ausländischer)
Runkelrübensamen (Eckendorfer)
Blumenkohl — Erfurter, großer
Weißkohl — Braunschweiger
Weißkraut — Magdeburg
Rotkohl — Berliner
Wirsing — Erfurter, gelbg rüner
Kohlrabi — Wiener, blau
Möhren — lange, rote Braun
schweiger
Kohlrüben, gelbe
Kopfsalat, Maikönig
Erfurter Dickkopf
Sellerie, Erfurter Markt
Spinat, Grandy
Zwiebeln, Zittauer
Erfurter, blaßro!
James
Dicke Bohnen — Erfurter
Rosenkohl — hoher
Blätterkohl, halbhoher,
Radies, Dreienbrunnen
ovale, rosenrot
Gurken, Schlangen
lange, grüne
mittellange

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60
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78 — 73509
1940 194
2040 204
44 — 4 40
19 60 1 96
86— 850

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Saarbrücken, den 19. Februar 1917.
Der Königliche Landrat.
dvon *55s—orn.

behunnineschungen guderür ven
136 Bekanntmachung.
Die in dem Gehöft des Bürgermeisters Leclhere
in Heinkingen ausgebrochene Maul- und Klauen—
seuche ist erloschen. Die angeordneten Schutzmaßregeln
sind aufgehoben worden.
VBolchen. den 13. Februar 1917.—
Kaiserliche Kreisdirektion
Saarbrücken, den 23. Februar 1917.
Der Königliche Landrat
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