zuständigen Provinzialkartoffelstellen bis zum 7. März
1917 Drahtanzeige über das Ergebnis im Kommunal-—
verbande zu erstatten.
9. Die Provinzialkartoffelstellen haben unverzüg—
lich das Ergebnis der vorläufigen Anzeigen der Kom—
munalverbände ihres Amtsbereichs zusammenzustellen
und der Reichskartoffelstelle in Berlin W 9, Bellevue—
straße 624, Drahtanzeige darüber bis zum 10. März
1917 zu erstatten.
10. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis
zum 15. März 1917 eine Nachprüfung der Erhebung
vorzunehmen. Die Nachprüfung hat sich auf alle
oder mindestens den größten Teil der landwirtschaft—
lichen Betriebe zu erstrecken, und ist bei möglichst vielen
Haushaltungen und gewerblichen Betrieben vorzu—
nehmen. Sie erfolgt an der Hand der Anzeigen oder
Hauslisten. Die Nachprüfung hat sich nicht nur auf
die als vorhanden angegebenen Mengen von Kar—
toffeln, sondern auch auf die Angaben der Anzeigen
unter 2 zu erstrecken. Die erfolgte Nachprüfung ist
durch Unterschrift unter Angabe des Tages der Nach—
prüfung von dem Sachverständigen (Rachprüfer) zu
bescheinigen. Die anderweitig festgestellten Mengen
sind auf den Anzeigen oder Hauslisten zu vermerken.
Die Nachprüfung der Erhebung ist durch Beamte
oder beeidigte Vertrauensleute vorzunehmen, und
möglichst durch die für die Nachprüfung der Bestands—
aufnahme des Brotgetreides usw. vom 15. Februar
d. Is. eingesetzten Orts- und Kreiskommissionen aus—
zuführen. Bei der Neubildung solcher Kommissionen
sind neben unbedingt zuverlässigen Landwirten mög—
lichstt aus anderen Gemeinden, hauptsächlich Lehrer
an landwirtschaftlichen Schulen der verschiedenen Ab—
stufungen sowie Volksschullehrer aus benachbarten Ge—
meinden zu wählen. Diese Beamten oder Vertrauens—
seute sind darauf hinzuweisen, daß ihr Amt von
größter Bedeutung ist und daß im vaterländischen In—
teresse keine Mühe gescheut werden darf, um ein zu—
verlässiges Ergebnis der so außerordentlich wichtigen
Erhebung zu gewährleisten. Die mit der Nachprüfung
betrauten Personen haben die Vorrats- und Betriebs—
räume oder sonstige Aufbewahrungsorte, in denen
Kartoffelvorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen, und
haben sich dort durch Augenschein und Prüfung der
Geschäftspapiere und -bücher des Anzeigepflichtigen von
der Richtigkeit der gemachten Angaben zu überzeugen.
11. Die Gemeindebehörden haben die Angaben der
Anzeigen oder Hauslisten, und zwar soweit sie durch
die Nachprüfung berichtigt sind, die berichtigten, in
die Gemeindelisten zu übertragen und aufgerechnet bis
zum 15. März 1917 den Kommunalverbänden, sofern
sie ihn nicht selbst vertreten (Stadtkreise), einzureichen.
Die Anzeigen oder Hauslisten sowie die etwa aufge—
stellten Zählbezirkslisten sind sorgfältig aufzubewahren.
12. Die Kommunalverbände haben auf Grund
der Gemeindelisten das endgültige Ergebnis in die
nach Gemeinden geordnete Zusammenstellung für den
Kommunalverband (Kreisliste) zu übertragen. Die auf⸗
gerechneten und bescheinigten Zusammenstellungen sind
den zuständigen Provinziallartoffelstellen nebst einer
Abschrift des Titelblattes der Kreislisten bis zum 18.
März 1917 einzureichen. Eine weitere Abschrift des
Titelblattes ist bis zum 20. März 1917 dem König—
lichen Statistischen Landesamt in Berlin 8W68
Lindenstraße 28, zu übersenden.
13. Die Provinzialkartoffelstellen haben der Reichs—
kartoffelstelle in Berlin We9, Bellevuestraße ba, eine
nach Kommunalverbänden ihres Bezirkes geordnete
Nachweisung über die Kartoffelvorräte nebst den ihnen
von den Kommunalverbänden übersandten Abschriften
der Titelblätter his zum 20 Mära 1917 einazureichen
Für die Zusammenstellung der Kre
Aufrechnung ist der Kreislistenvord
sprechender Aenderung der in Frage
zeichnungen zu benutzen.
Sie haben sich an der Nachprüfunge
erhebung durch Entsendung von Sachverst
beteiligen. Die hierdurch entstehenden Kost«
erstattet.
14. Die Herstellung und Versendung der V.
erfolgt durch das Königliche Statistische Landes
Berlin 8WV 6s, Lindenstraße 28, bei dem aud,
etwaiger Mehrbedarf an Vordrucken anzumelden
15. Es ist Sorge dafür zu tragen, daß die &
pölkerung rechtzeitig vor der Erhebung in sämtliche
Gemeinden und Gutsbezirken durch öffentliche Bekannt—
machung in geeigneter Weise auf die Wichtigkeit der
Erhebung und auf ihre Anzeigepflicht hingewiesen wird.
16. Die zuständige Kommunalbehörde und die ge—
mäß Ziffer 10 und Ziffer 13 beauftragten Beamten
und Vertrauensleute sind befugt, zur«Ermittlung rich—
tiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder
sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kartoffelvorräte zu
oermuten sind, zu durchsuchen und die Geschäftspapiere
und -bücher der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen
17. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er ver—
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der
Vorschrift in Ziffer 16 zuwider die Durchsuchung oder
die Einsicht der Geschäftspapiere oder -bücher verwei—
gert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vor—
räte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden
ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen ge—
hören oder nicht.
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er ver—
oflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft
Berlin, den 10. Februar 1917.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u, Forsten
Frhr von Schorlemer
Der Minister des Innern
von Loebell.
O na.
1545 Anordnung
81.
Auf Grund des 8 18 Abs. !Satz 2 der Verord—
nung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre
191617 vom 14. September 1946 (NaG.Bl. S. 103
wird hiermit für den Preußischen Staat als besondere
Vermittlungsstelle zwischen der Reichszuckerstelle und
den Kommunalverbänden ein
Laudeszuckeramt
errichtet.
Das Landeszuckeramt ist eine Behörde und hat
seinen Sitz in Berlin.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und die Mitglieder des Landeszuckeramts werden vom
Minister des Innern im Benehmen mit den Ministern
für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft
Domänen und Forsten ernannt.
Die Aufsicht über das Landeszuckeramt führt der
Minister des Innern. Der Erlaß einer Geschäftsan—
weisung für das Landeszuckeramt bleibt vorbehalten
Das Landeszuckeramt hat die Durchführung der
Zuckerversorgung im preußischen Staatsgebiet einheit—
lich zu leiten und die dazu erforderlichen Maßnahmen
zu treffen. Ihm liegt die Unterverteilung der nach
ao J—eherweisunog deor weichszuckerstesse auf die prou—