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bewahrungsorte, wo Kartoffelvorräte zu vermuten sind,
zu durchsuchen und die Bücher und Geschäftspapiere
der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen
89.
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Aus—
führung der Erhebung erforderlichen Anordnungen
und Bekanntmachungen.
810.
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll—
ständige Angaben macht oder der Vorschrift im 88
zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Ge—
schäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Stra—
fen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die
verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören
oder nicht.
Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll—
ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark bestraft.
811.
Mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegser—
nährungsamts kann in Bundesstaäaaten, in denen die
Landeszentralbehörde bereits eine Bestandsaufnahme
im Monat Februar 1917 angeordnet hat, von der
Bestandsaufnahme am 1. März 1917 abgesehen werden.
Die Vorschriften im 8 7 finden auch auf die von
der Landeszentralbehörde angeordnete Bestandsauf—
nahme Anwendung.
812.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
fündung in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 1917.
der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich.
Ausfihrungsanweisung
für die
Erhebung der Vorräte an Kartoffeln
am 1. März 1917
Auf Grund der von dem Stellvertreter des Reichs—
kanzlers erlassenen Verordnung vom 2. Februar d. Is.
(Reichs-Gesetzbl. S. 94) findet am 1. März 1917 im
Deutschen Reiche eine Aufnahme der Vorräte an
Kartoffeln statt.
Gemäß 8 9 der obengenannten Verordnung wird
für die Durchführung der Aufnahme in Preußen fsol—
gendes bestimmt:
1. Anzeigepflichtig sind:
a) alle Haushaltungen,
b) alle Gemeinden und Kommunalverbände.
e) alle landwirtschaftlichen Betriebe,
sRalle gewerblichen und Handelsbetriebe sowie
sonstige Unternehmungen, die mit Beginn des
1. März 1917 Vorräte an Kartoffeln im Gewahr—
sam (z. B. Kellern. Mieten. Lagerräumen usw.)
haben.
Durch die Aufnahme sollen die gesamten Vorräte
an Kartoffeln einschließlich der zu Saat- und gewerb—
lichen Zwecken bestimmten, sowie der zur menschlichen
Ernährung ungeeigneten Mengen ermittelt werden
Die Anzeige der Vorräte hat in der Gemeinde zu
erfolgen, in der sich die Menagen am . März 1917
tatsächlich befinden.
Vorräte, die in fremden »Speichern, Kellern,
Schiffsräöäumen und deral. lagern. sind vorbéohaltlich der
Vorschrift im nächsten Absatz vom Verfügungsberech—
tigten anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte
nicht unter eigenem Verschlusse hat.
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März
1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger
unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
Die zum Verbrauch im eigenen Haushalt: be—
stimmten Vorräte an Kartoffeln sind nur anzuzeigen,
venn sie 20 Pfund übersteigen; in diesem Falle ist
jiedoch der ganze Voprrat anzugeben.
Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern (100
Pfund) und etwa überschiekenden vollen Pfunden an—
zugeben.
2. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vor—
räte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats
oder Elsaß-VLothringens, insbesondere einer Heeresver—
waltung oder der Marineverwaltung stehen.
3. Die Erhebung der Vorräte erfolgt genæeinde—
veise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Ge—
meindebehörden ob. In den Orten mit Könglicher
Bolizeiverwaltung ist diese zur Mitwirkung verpflichtet
4. Für die Erhebung sind folgende Vordrucke zu
verwenden:
2Anzeigen,
Hauslisten,
Gemeinde-(Zählbezirks-Listen und
D) Zusammenstellung für den Kommunalvervand
(Kreisliste).
In allen Gutsbezirken sowie städtischen und länd—
ichen Gemeinden unter 10000 Einwohnern sind von
allen Anzeigepflichtigen Anzeigen auszufüllen, In den
Stadt- und Landgemeinden von 10000 Etinwohnern
und darüber sind für die Haushaltungen die Haus—
listen bestimmt. Auch in diesen Gemeinden haben also
die landwirtschaftlichen usp. Betriebe sowie die Ge—
meinden selbst ebenfalls die Anzeigen auszaufüllen. Die
Bewirtschaftung von Hausgärten oder von Parzellen,
wie sie bei den Arbeiter-, Schrebergärten usw. üblich
sind, gilt nicht als landwirtschaftlicher Betrieb.
5. Die auf den Vordrucken stehende Anweisung
ist genau zu beachten. Macht es die Ferstreute Lage
»der die Seelenzahl einer Gemeinde wünschenswert,
Zählbezirke zu bilden, so kann die Gemeindeliste unter
entsprechender Aenderung des Vordruckes auch als Zähl—
zezirksliste benutzt werden; eine Gemaindeliste ist aher
auch in diesem Falle aufzustellen.
6. Die nach Ziffer 1 zu erstattende Anzeige der
Vorräte ist an den zuständigen Gemeindevorstand
Gutsvorsteher, Gemeindevorsteher, Magistrat, Oberbür—
germeister. Bürgermeister) oder an die von diesem durch
öffentliche Bekanntmachung mitgeteilten Stellen auf
dem vorgeschriebenen Anzeigevordruck ame1 März 1917
einzureichen.
Für die rechtzeitige Ablieferung der Hauslisten
haftet der Hauswirt oder dessen gesetzlicher Stellver—
treter; auch hat er die Hauskisten aufzurechnen. abau—
schließen und zu unterschreiben.
7. Die Gemeindebehörden, denen die rechtzeitige
Verteilung der Vordrucke obliegt, können die Anzeigen
oder Hauslisten durch Abholung einsammeln lassen.
Sie haben zunächst den vorhandenen Gesamtvor—
rat der Kartoffeln (Nr. 1 der Anzeigen oder Spalte 3
der Hauslisten) unverzüglich aufzurechnen, und über
das Ergebnis dem Kommunalverbande (Landrat, Ober—
amtmann), sofern sie ihn nicht selbst vertreten (Stadt—
kreise), bis zum 4. Mära 1917 Drahtanzeidge zu er—
statten.
8. Die Kommunalverbände (Kreise, Oberämter,
Stadtkreise) haben eine vorläufige Zusammenstellung
üher das Ergehnis der Anzeiden zu fertigen und den