— 42 vr 4 —X —* v
5 — 6 —J 757 62 6 7 365
u —
—
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landraisamt Saarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Teilet, Druck und Verlag von G. H. Sche ur in Saar⸗
vbrũcken (Truckort Böftlingen), — dernsprecher der Geichäftsstelle (Bahmhoistraße 05
Nr. 2980 (Amt Saarbrücken) Fernivrecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
à αααα—
1
Freitau
Ar. 20.
—
Bezugspreis für das Vierteljahr 1.B Mt.
Anzeigenge bühren: die Agelpaltene Zeile oder deren diaum Wuutg.
Amtliche Anzeigen: der O0 min breite 1 mm hohe Raum 20 Pfg.
— 6richelnunastaqe: Dienstag und Freitag. —
23. Febrnar 1917. 43. Jayrg.
Bekanntmachung.
Bekanntmachung üher eine Erhebung der Vorräte an frucht! (S, 88). Bedarfsangabe von Saatgutarten (S. 80
Kartoffeln SS. 83). Ausführungsanweisung dazu (S. 86). Erlösichen der Maul- und Klauenseuche in Heintingen
— Anordnung über den Verkehr mit Zucker S. 87). S. 88)
Ausmahlen von Rrotaetreide sRoggen, Weizen und Mischel—
— — —
—152.) Bekanntmachung
über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln
am 1. März 1917. Vom 2. Februar 1917.
Auf Grund der Verordnung über die Kriegsmaß—
nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22.
Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 401) wird folgende Ver—
ordnung erlassen“
8
Am 1. März 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte
an Kartoffeln statt
82.
Wer mit dem Beginne des 1. März 19817 Kar—
soffeln im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie der
zuständigen Behörde anzuzeigen. in deren Bezirke vie
Vorräte lagern.
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern,
Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind, vorbehalt—
lich der Vorschrift im Abs. 3, vom Verfügungsberech—
tigten anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte
nicht unter eigenem Verschlusse hat.
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März
1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger
unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haus—
halt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie
20 Pfund übersteigen. Die Landeszentralbehörden sind
ermächtigt, die Erhebung auch auf geringere Mengen
zu erstrecken.
Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder son—
stigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbän—
den sind gleichfalls anzuzeigen.
Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern und
Pfund anzugeben.
838
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vor—
räte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresver—
waltung oder der Marineverwaltung stehen.
84.
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise.
Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeinde—
behörden ob. Bei Erhebung sind die als Anlagen
1 und 2 beigefügten Muster zu verwenden; sie sind
für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des In—
halts maßgebend Die Landeszentrasbehörden käunen
an Stelle der Anzeige (Anlage 1) andere Muster Orts
listen, Hauslisten) vorschreiben oder zulassen
85
. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen
erfolgt durch die mit der Vorbereitung der Erhebung
betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung
und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten
werden den Landesbehörden ersetzt.
86
Die Anzeige (8 2) ist der zuständigen Gemeinde—
behörde am 1. März 1917 zu erstatten. Die Ge—
neindebehörde kann die Anzeigen durch Abholung ein—
sammeln. Sie hat das Ergebnis der Anzeigen über
den Gesamtvorrat unverzüglich aufzurechnen und dem
Kommunalverbande, sofern sie ihn nicht selbst vertritt
bis zum 4. März 1917 Drahtanzeige zu erstatten.
Die Kommunalverbände haben eine vorläufige Zu—
sammenstellung über das Ergebnis der Anzeigen zu
fertigen und den zuständigen Landes- oder Provinzial—
kartoffelstellen bis zum 7. März 1917 Drahtanzeige
über das Ergebnis im Kommunalverbande zu erstatten.
Diese haben unverzüglich das Ergebnis der vorläufigen
Anzeigen der Kommunalverbände ihres Amtsbereichs
zusammenzustellen und der Reichskartoffelstelle in Ber—
lin Drahtanzeige darüher his zum 10. März 1917
2u ersftaften
87
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis zum
15. März 1917 eine Nachprüfung der Erhebung durch
Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzunehmen
und das berichtigte Ergebnis den zuständigen Landes—
oder Provinzialkartoffelstellen unter Vorlage éiner nach
Drtschaften geordneten Zusammenstellung für den
Kommunalverband (Anlage 2) zu melden. Die Landes—
und Provinzialkartoffelstellen haben der Reichskartof—
felstelle eine nach Kommunalverbänden ihres Bezirkes
geordnete Nachweisung über die Kartoffelvorräte bis
zum 20. März 1917 einzureichen. Sie haben sich
an der Nachprüfung der Vorratserhebung durch Ent—
sendung von Sachverständigen zu beteiligen. Die
hierdurch entstehenden Kosten werden den Landesbehör—
den erftfaftot
88.
Die zuständige Gemeindebehörde und die von ihr
oder vom Kommunalverbande gemäß 8 7 beauftragten
Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger An—
rahen Vorrofs- und Betriebsräume oder sonstige Nuf—