Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
berausgegeben vom Kal, Landralisanut Saarhrücken

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ãchriftlelturg det nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von F. H. SGeur in Saar—
srrücken (Druchort VPoltimgen). — Fernsprecher der Seschaftestelle (Vobnbetstrekße 80)
Nr. MO Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Air. 1184 1t Saarbrückend.
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Dienstas

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eislatt

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.

Bezugepreit jür das Vierteliahr 1.28 Met.
Anzeigentebühren: die 4geipaltene Jelle oder deren viaum 2O Atg.
Aritliche Anzeigen: der WO inm breite 1nrm dete eun W tg.
— Ericheinungstaage: DTienstag und reitag. —
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20. Februar 1917. 43. Jants.

Inkalt.

Bekranntmachung betr. Höchstpreise für Spinnpapier
aller Art sowie für einfache, gezswirnte oder geschnürte Pa—
piergarne S. 77). — Errichtung von Preisprüfungsstellen
S 79 Bestellte Früh- und Spätsaatfartoffeisn S 795

Abgabe von Saatwicken (S. 79. — Beschwerde übeé«
Nichtbezahlung von Vieh (S. 79. — Erspaenis von Libt
und Brennustoffen (S. 79. — Höchstpreise für Bieh S. 56

1391]

Bekannimachung

Nr. W. III. 4700/12. 16. K. R. A..
betreffend Höchstpreise für Spinnpapier aller Art sowie für einfoche,
gezwirnie oder geschnürte Papiergarne, welche mit anderen Faserstossen nicht
vermischt sind.
Vom 20. Februar 1917

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 818) — in Bayern auf Grund
des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom
. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung
vom 31. Juli 1914 — des Gesetzes, betreffend Höchsi—
preise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339)
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (GKeichs—
Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt—
machungen über die Nenderung dieses Gesetzes vom
21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März
1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916
S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der
Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft wer—
*Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld—
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft:
b. wer die festgesetzten Höchstoöreise überschreitet:
Wwer einen anderen zum AÄbschluß eines Vertrages auf—
fordert, durch den die Höchsipreise überschritten wer—
den oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet:
wer einen Gegenstand, der von einer. Aufforderung
SG2, 3 des Gesetzes, betreffsend Höchstpreise) betrofjen
ifi, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört:
wer, der Aufforderung der zuständigen Behörde zum
Verkaus von Gegenständen, für die Höchstpreise feftge—
setzt sind, nicht nachkommt:
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise
festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber
—B n
mer den nach 8 5. des Gesetzes, betreffend Höchst⸗
preise, erlassenen Ausführunasbestimmungen zuwider—
handelt.
Beli vorfätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer1
und 2 int die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte
des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis über⸗
jchritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2
überschritten werden sollte: Üübersteigt der Mindestbetrag
zehntausend Mark. so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle
mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die
Hälfte des Mindefthetrages zrmiäslot werden

den, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Be—
trieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande
vom 23. September 1915 (GReichs-Gesetzbl. S 603
üuntersagt werden

Es dürfen nicht übersteigen die Preise
2) für Spinnpapier die in der Preistafelel (Spinn—
hahvierhöchstpreise

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für einfache, gezwirnte oder geschnürte Papier—
garne, welche mit anderen Faserstoffen nicht ves—
mischt sind, die in der Preistafel II (Vapiergarn
höchstbpreise), genannten Sätze **

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Die Höchstpreise für Spinnpapier verstehen sich
auf Grund eines Feuchtigkeitsgehaltes des Va—
piers von 6 bis 8 vom Hundert des absoluten
Trockengewichtes, einschließlich Hülsen und Ver—
packung in Packpapier, ab Fabrik oder Lagersteile
des Verkäufers, netto Kasse mit einem Ziel von
14 Tagen ab Versand. Innerhalb 83 Monate
gerechnet vom Tage des Eintreffens — zurück
gesandte Holzhülsen müssen hei frachtfreier Riid

In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben
der Strase angeoydnet werden, daß die Verurteilung auf
Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch
zann neben der Gefängnisstrafe auf Verluft der bürderlinen
Ehrenrechte erkannt werden.
*s) Sind in VBVerträgen, die vor Zukrafttreten
 dieser Bekäanntmachung abgeschlossen
sind, böhere Preise vereinbart, so findet
der letzte Anbes de s3der Bekanntmachung
Nr. W. III. 4000/12. 16. R. R. A. pom Fehrn7
19147 MWnpendungo.
            
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