Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Vorstehende Verordnung bringen wir hiermit zur
dffentlichen Kenntnis. Wir bemerken dabei folgendes:
Zu Ziffer 26). Ueber die Einrichtung und Be—
aufsichtigung der Verwertungsanstalten ergehen wei—
tere Bestimmungen.
Zu Ziffer 83. Die Festsetzung, mit welchem Ge—
wicht das minderwertige und bedingt taugliche Fleisch
auf die Fleischkarte anzurschnen ist, bleibt vorbehalten.
Töln, den 5. Februar 1917.
Königl. Preuß. Provinzialsleischstelle.
Der Vorsitzende.
Dr. Lothes.
133.) Bekanntmachnung.
betreffend Sicherung der Telegraphen⸗ und Fern⸗
sprechanlagzen gegen Beschädigungen.
Die Reichs-Telegraphen⸗ und Fernsprechanlagen
sind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein⸗
werfen von Drahtenden in die Leitungen,
durch Zertrümmern von Z3solatoren, durch
das Auflafssen von Papierdrachen in
der Nähe der Leitungen, durch Unvorsichtig—
keit bein Baumfällen oder bei Spreng⸗
arbeiten, bei Aufgrabungen und Boh—⸗
rungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren
von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt. die Sicherheit des Telegraphen⸗- und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
von ganz besonderer militärischer Bedeu—
tung ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend. daran
mitzuhelfen. daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demijenigen, der bei vorsätz lichen
oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er⸗
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrafung herangezogen werden können, wer—
den im Einzelfalle Belohnungen bis zu 15 Me.
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend—
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein⸗
schreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele—
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
Handlung muß jedoch somweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
ersucht, diese Mitwirkung zum Schute der Reichs⸗Te⸗
legraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben,
der näc en Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fern⸗
sprechaniagen wird gemäß s 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft, sofern nach den allge⸗
meinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vollen⸗
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz⸗
buchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
bom 13. Mai 1891:
3317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
Riner zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen⸗

anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verän—⸗
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei JZahren bestraft.“
8318.
„Wer faährlässigerweise durch eine der vorbezeich—
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
gefährdet, wird mit Gesfängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.“
ß 3184.
„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
ind 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
Rie allgemeinen Strafbestimmungen wegen
Sachbeschädigung anwendbar. namentlich die
Bestimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und rechts—
widrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die⸗
nen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis
zu dreti Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗
fünfhundert Mark bestraft. Neben der Cefängnisstrafe
kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er⸗
kannt werden.“
Trier, den 8. Februar 1917.
gaiserliche Ober⸗Postoirertivn
Gentzsch

134.

Bekanntmachtung.
Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben be—
—QV
schuldbuch gegen Einreichung der Wertpapiere eintra⸗
gen zu lassen. Eine solche Eintragung gewährt man⸗
nigfache Vorteile. Sie sichert unbedingt gegen den
Schaden, der durch Diebstahl, Verbrennen oder sonsti⸗
jes Abhandenkommen oder durch Beschädigung der Ef—
ekten entstehen kann, sie erspart das Abschneiden der
Zinsscheine und das Erneuern der Zinsscheinbogen.
die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos im
Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
oder auf Reichsbank-Girokonto überwiesen: sie können
auch bei den Regierungshauptkassen, den Kreiskafsen
ind den Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuer—
imtern abgehoben werden. Dabei werden laufende
Berwaltungskosten nicht berechnet und neuerdings sind
durch das Gesetz vom 24. Zuli 1904 auch die Gebühren
für die Umwandlung von Konsols in Buchforderungen
aufgehoben worden.
Unm die Vorteile dieser Kapitalsanlage weitesten
sreisen auf die einfachste und billigste Weise zugäng⸗
ich zu machen, hat der Herr Finanzminister sämtliche
Regierungshauptkassen und sämtliche Kreiskassen außer⸗
halb Berlins angewiesen, vom Publikum Staatsschuld⸗
berschreibungen anzunehmen, die erforderlichen An⸗
ragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen der
Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschuldbuch-Bureau zu übermitteln. Darüber hin⸗
us sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann
ruch bares Geld zum Ankauf Preußischer Staatsan—
eihen und deren sofortiger Eintragung in das Staats—
schuldbuch annehmen. Die beteiligten Beamten haben
üer die bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntnis kom⸗
nenden Vermögensangelegenheiten gegen Jedermann,
insbesondere auch gegenüber den Steuerbehörden, das
unverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten. Außer
den geringfügigen Spesen an Kurtage und Stempel
hei dem Ankauf der Konsols werden für die Vermitte—
lung der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hier⸗
durch ist jedem, der einen kleineren oder größeren Ka⸗
pitalbetrag zinsbar anzulegen hat, die Möglichkeit ge⸗
deben, durch Einzahlung bei der ihm nächst gelegenen
            
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