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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Gaarbrücken
ßerausgegeben vom Kal. Landratsarni Saaurbrüchen
Ea ¶ν4 des ichtapitlichen Teiles. Teud und Verlag ven F. 8. Scheint in Saar
n ODredeert Peoitemigen). — üernivcecher der Geicgrãfte delle (Balmbofstrurte 20)
Nr. 28) ¶KAmt Saarbriulrei), Ferusvrccher ver Druckerei Ar. 1184 iArnt Saarbrücte n⸗
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Ar. 17.
Donnerstan.
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verbunden mit
Oeffenllichem Anzeiger.
Bezugeprelte tür dat Vierteljalir 1.25 9Xt.
Anzeigengebüren: die Aackpallene Zeile oder deren Reun 20 sg.
Amtliche Rrzeigen: der 90 nim breitt 1 um vbebt Laum Weißz.
— Er cheinunadtage: Dienstaa und Zreitag, —
15. Februer 1917. 43. Jahrgq.
Inhalt.
BReachtragsbekanntmachung für Web-, Trikob⸗, Wirk⸗ und
Strioͤ arne GoGeheimdaltung aller Vorfebrungen
S. 70. — Verordnung für Fuhrwerlsbesitzer S. 70. —
Schutz von Berufstrachten (S. 70). — Einschränkung der
nächtlichen Beleuchtung (Z. 70). — Höchstpreise für Kar—
tofseln (S. 71). — Besobnung (S. 72). — Feldtelegxamme
(S. 72. — Serrtoshändler (S. 729. — Regelunag des ZFleisch⸗—
verbrauchs (SG. 72). — Sicherung der Telegraphen- und
Fernsprechanlagen (S. 73). — Eintragung von Forderungen
in das Staatsschuldbuch (S. 73). — Schulausflüge (S. 74).
— Schließung der Schulen (3. 74). — Pferderäude (S. 74).
— Maul- und Klauenseuche (S. 74). — Höchstpreise für
Klee- und Grassamen (S. 74). — Vermehrung der Kar—
tofseln (S. 745.
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Kleingeld nicht aufzuspeichern
ca vaterländische Pflicht eines Jeden, da dies u. a. auf keinen Fall wirtschaftlich ist, weber für den Ein—⸗
zelnen noch für die Gesamtheit.
440 ghekgn bae Felegee
Vachtragsbhekanntmachung
Nr W. J. 210/12. 16. F. R. A.
99 As zon
zu der Bekanntmahung Ur. V. J. 76112. 15. K. R. A., bom 31. Oezemer laus,
44450 D245 833283126883223941 755 845- ⸗
betresend Beramßerungs⸗, Berarbeitungs- und Bewegungsßerbot ur Webe, Iribot⸗.
azzek bere FAnpe
Wirk⸗ und Siriagarne.
VPom 15. Februar 1917.
Rachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen] 2. von den im g 2 unter Bäaufgeführten Strickgarnen
des Koniglichen Kriegsministeriums hiermit zur all— a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebe—
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,. trichen zum Zwecke der eigenen Verarbeitung
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere befindlichen Mengen:
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahmevorschriften nach F6 der Bekannt—⸗
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Zuni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung
mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 8. Okrober
1915, 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645 und
778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl.
3. 1019) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern—⸗
hzaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23.
September 1915 (Reichs-Gefekbl S. 803) untersagt
verden
123)
60 wom Surndert der Vorräte, die sich am
31. Dezember 1915 bereits in Warenhäusern
oder in sonstigen offenen Ladengeschäften zum
Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausge—
werbebetriebe befanden, mindestens je—
doch 25 Kilogramm.
Diese Ausnahmen von dem Veräußerungsverbot
greifen jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1 bezw.
2b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann
Platz, wenn
Artikel J.
3 4 der Bekanntmachung, betreffend Veräuße—
cungs⸗, Verarbeitungs- und Bewegungsverbot für
Web⸗, Trikot⸗, Wirk⸗ und Strickgarne, vom 31. De—
zember 1915 — W. J. 761/12. 15. R. N. A — er—
hält jolgeunde Fassung:
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 26 dieses Para—
graphen näher bezeichnet sind, zum Kleinverkauf
unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt
und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe auch
weiterhin wirklich feilgehalten werden;
hb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in
Ziffer 1 und 2b dieses Paragraphen näher be—
zeichneten Gegenstände jeweils nicht höher be—
messen wird als der zuletzt vor dem 31. Dezember
1915 von demselben Verkäufer erzielte Ver-—
kaufsvreis.
Wer trotz dieser Vorschriften die von dem Ver⸗
äußerungsverbot ausgenommenen Mengen zurückhält
oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteianund
den Maren zu gewärtigen.
84.
Ausnahnten vonn Beräußernuugsverbot.
Ausgenommen von den im 8 3 getroffenen An—
ardnungen sind:
von den im 8 2 unter A aufgeführten Web⸗,
Trikot⸗ u. Wirkgarnen alle Noppen, Schleisen (Loop—
garne) und solche Garne, welche mit einem oder
mehreren aus pflanzlichen Fasern heraestellten
Fäden gezwirnt sind: