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stimmten Gegenstände. Werden die genannten
Gegenstände veräußert, so sind sie bei dem
Erwerber betroffen;
diejenigen Gegenstände, die sich im Eigen—
tum deutscher Heeres- oder Marinebehörden
befinden.
2. Trotz der Beschlagnahme dürfen Gegenstände,
welche auf einen von der Kriegs-Rohstoff-Abeilung des
Königlich Preußischen Kriegsministerlums genehmigten
Belegschein oder auf Grund von Freigabescheinen der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung angefertigt sind, sowie
Gegenstände, die von einer Heeres-oder Marinebehörde
zu einem bestimmten Zwecke zugeteilt worden sind, be—
stimmungsgemäß verwendet, verarbeitet und veräußert
werden.
3. Im übrigen können Ausnahmen von der Be—
schlagnahme durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt
werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung ver—
sehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion W. IV, Berlin SW. 48. Verl. Hedemannstr. 10.
zu richten.
8 5.
Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen die beschlagnahm—
ten Gegenstände für ihren bisherigen Zweck weiter
verwendet werden. Sie dürfen zu diesem Zwecke
auch ausgebessert oder zur Ausbesserung anderer
Gegenstände gleicher Art verwendet, jedoch im übrigen
nicht verarbeitet werden.
Eine Veränßerung gilt nicht als Verwendung im
Sinne dieser Bestimmung.
86.
Veränußerungs⸗—e und Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet die Veräuße—
rung und Lieferung:
der im Eigentum von Fischerei oder Schiff—
fahrt treibenden Personen oder Unternehmun—
zen befindlichen neuen und gebrauchten Segel
einschließlich Liektaue und Segeltuche an die
Fischereiförderung G. m. b. H., Berlin We8,
Behrenstr. 65, oder an die von dem Ausschuß
für Fischereibedarf, Berlin Wu8, Behrenstr.
65, bestimmten Stellen oder Personen, die sich
durch einen vom Reichskommissar für Fisch—
oversorgung genehmigten Berechtigunasschein
ausweisen werden;
aller übrigen beschlagnahmten Gegenstände an
die Kriegs-Hadern-A.G. Berlin 8W 19. Leip⸗
ztiger Str. 76*)
87.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
die Verarbeitung der im 86 unter 1 genann—
ten Gegenstände für Zwecke der Fischerei oder
Schiffahrt auf Anordnung des Reichskommis⸗
sars für Fischversorgung;
die Verarbeitung der übrigen beschlagnahm—
ten Gegenstände durch die Kriegs-Hadern-A.—
G., oder in deren Auftrage;
die Verarbeitung der beim Ueberwachungs⸗
ausschuß der Schuhindustrie in Berlin ord⸗
nungsoemäß gemeldeten Gegenstände zu Schuh—
Diese wird Aufkäufer beauftragen, welche sich durch
einen von der Gesellschaft ausgestellten und von der
striegs⸗Rohstoff⸗-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs—
niniferiums denebmidgten Berechtigunasschein ausmeisen.
waren nach den Anordnungen des Ueberwa—
chungsausschusses.
88.
Meldepflicht und Meldestelle.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen—
stände (5 1) unterliegen der Meldepflicht. Ausgenom—
nen sind:
l. die im 8 4 Ziffer 1 genannten Gegenstände:
die im 8 4 Ziffer 2 genannten Gegenstände,
solange sie bestimmun sgemäß vecwendet, ver—
arbeitet und veräußert werden;
die beschlagnahmten Gegenstände, solange sie
im Sinne des 8 5 für ihren bisherigen Nweck
weiterverwendet werden;
4. die im 86 Ziffer 1 genannten Gegenstände*);
5. die beim Ueberwachungsausschuß der Schuhin—
dustrie ordnungsgemäß gemeldeten Gegen—
stände.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und
sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Ab—
eilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, mit der Auf—
scchrift: „Betrifft Segel und Vlanen“ versehen, zu er—
statten.
89.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
l. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände
im Gewahrsam haben;
2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände;
Vorräte, die sich am Stichtage (5 10) nicht im Ge—
wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von
dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden,
der v5. ð diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhal—
ter u we
810.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung
der bei Beginn des 1. Januar 1918 Etichtag), bei
den späteren Meldungen der bei Beginn des ersten
Tages eines jeden Monats Etichtaq) tatsächlich vor—
zandene Bestand maßgebend. Die Meldungen sind bis
zum 10. eines jeden Monats zu erstatten.
811.
Meldeschein.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen
amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vor—
druckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-⸗Ab'eilurg des Ko—
aiglich Preußischen Kriegsministeriums, Belin 8W 48,
Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknum⸗
mer Bst. 1847b, anzufordern sind. Die Anforderung
der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und ge—
nauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu
anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der ge—
stellten Fragen nicht verwendet werden. Von den er⸗
statteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Ab⸗
schrift, Durchschrift, Kopied von dem Meldenden azurück
zubehalten
812.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die im 86 ZSiffer 1ge⸗
nannten Gegenstände betreffen, sind an den Reichskom⸗
missar für Fischversorgung, Berlin We8, Behrenstr. 65.
eo) Bestimmungen über Meldepflicht für diese Gegen⸗
sände trifft der Reichstommissar für Fischversorauna.