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Saarbrücker Kreisblatt
F —
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landraftsamt Saarbrücken
Tchra eitrug des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. d. Se ger in Saar—
ccen (Druckort Böltlingen), — zFernwrecher der Geichäftsstelle (Wittoriaft raße 25)
Nr. S (Nmt Saarbrũcken. Ferniprecher der Drudere Nr. 1184 (Amt Saacbrücken)
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Anzeigengebühren: die ögerpaltene mmegeile odtr deren Man,nu 14 3
Amileche Anzeigen: der ! win kreite 1 min deht Raum 35) Pitß.
Srichsinunagetaune: Dienstaa, Weittwoch Frettag und Sanis: a4.
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Jah
24. Dezember 1917., 43. Jahrq
Kr. 135.
Montag.
Inhalt:
Beschlaanahme und Meldepflicht von Segeltuchen, Zel- zirke Sulsbach, Friedrichsthal und Quierschied S. 651). —
ken. Zeltüberdachungen, Markisen, Planen, Theaterkulissen, Pferderäude Posthalterei Saarbrücken (S. 651). — Sicherund
Panoramaleinen (S. 650). — Bildung einer Zwangsinnung der Telegraphen- und Fernsprech-Anlagen (S. 651). Ober—
har das Schubmacherbandwerk für die Bürgermeistereibe- irdische Telegraphenlinie Fechingen-Bliesransbach (S. 652)
—1494
Nr. W. IV. 300/12. 17. R. R. A.,
hetr. Beschlagnahme und Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segel⸗
fuchen, abgepaßten Segeln einschließlich Liekltauen, Zelten (guch Zirkus und Schau⸗
hudenzelten), Zeltüberdachungen. Marlisen, Planen (auch Wagendecken,) Theater⸗
kulissen, Panoramalemen.
Vom 22. Dezember 1917.
Nachsteßende Bekanntmachung wird hierdurch mit delsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern—
dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß, haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
spweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter—
Btrafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen Jaat werden.
dle Beschlagnahmevorschriften nach 86 der Bekannt—
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
der Fassung vom 26. April 1917 GReichs-Gesetzbl. S.
3768 und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde—
pflicht gemäß 85 der Bekanntmachung über Aus—
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S.
804)*0) bhestraft wird. Auch kann der Betrieb des Han—
84.
Von der Bekanntmachung betrosfene Gegeustände.
Von dieser Bekanntmachung werden folgende
Gegenstände betroffen, soweit sie nicht bereits auf
Grund anderer als der im 8 13 bezeichneten Bekannt—
machungen der Beschlagnahme unterliegen:
alle Arten von neuen und gebrauchten Segel—
tuchen, neuen und gebrauchten Segeln ein—
schließlich Liektauen, Zelten (auch Zirkus- und
Schaubudenzelten), Zeltüberdachungen, Mar—
kisen, Planen (auch Wagendecken), Theater—
kulissen, Panoramaleinen, Zuschnitten aus
Segeltuch und sonstigen gleichen und ähnlichen
gZwecken dienenden Gewebearten.
e; Mit Gefängnis bis zu einem Jabre oder mit Geld—
kstrafe dis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach
den allgemeinen Strafgefetzen höhere Strafen verwirkt find.
bestraft:
.38
k. wer unbefugt einen beschlagnabmten Gegenstand dei—
seiteschafft, beschäditat oder zerstört, verwendet. ver—
kauft oder kauft. oder ein anderes Veräußerunge- oder
Erwerbsgeschäft über idn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlaanahmten Gegenstände
zu verwabren und pflealich zu bebandeln. 2uwider—
dandelt:
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider—
handelt.
*) Wer vorfätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frif erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Unaaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die
Seschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung
sader Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume
verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lager—
bücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Ge—
jänanie bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu
zebntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft:
auch tönnen Vorräte, die verschwiegen worden sind, im
Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, obne Unter—
schied. ob sie dem Auskunftspflichtigen gebören oder nicht
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, oder wer fabhrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher
einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe
biü au dreitausend Mark bestraft.
3.
82.
Besichlaguahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegen—
stände werden hiermit beschlaganahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
naahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Begenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
ügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen
VBerfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er—
OIgen.
84.
Ausnahmen.
1. Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) die zur Zeit des Inkrafttretens der Bekannt⸗
machung im Haushalt befindlichen, für ihn be