Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

stlauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge—
Pannen verboten“ unverzüglich leicht sichtbar anzu—⸗
bringen.

2. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks
gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Zie⸗
gen und Schweine) nicht verseuchter Gehöfte des Sperr—
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches
stlauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion be—
wirkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
herrn Regierungspräsidenten zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
stlauenvieh entfernt werden, sofern unmittelbar vor
der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch
amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der
gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchen—
frei ist. Sofern die Schlachtung im Seuchenorte selbst
erfolgen soll, ist die Genehmigung des Landrats, im
anderen Falle die des Herrn Regierungspräsidenten
erforderlich. Sollen die Tiere mit der Eisenbahn be—
fördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhr—
genehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Ver—
ladung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen
sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“
zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den
für die Versendung benutzten Frachtbriefen anzubrin—
gen. Dem Frachibrief ist ferner eine Erlaubnis bei—
zuheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten
Eisenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf
dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation ver—
bracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist un⸗
terwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung
des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungs—
ortes notwendig ist. Die Ortspolizeibehörde des
Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu
benachrichtigen. Sie hat auf das Eintreffen zu achten
und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Ermitte—
lungen anzustellen. ⸗
b) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe dit
Aufstallung oder uneingeschränkte Durchführung der
Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Ge—
böfte untunlich erscheinen lassen, ist der Herr Regie—
runagspräsident ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung
ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die
feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine ist gestattet.
c) Schlachtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um—
herziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonstiger Standorte von Klauenvieh in den Sperrbezir—
ken, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver—
boten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
d) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner
Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol⸗
chem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
den Sperrbezirken nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß-—
rece!n ausgeführt werden.
e) Die Einfuhr von Klauenvieh in die Sperr—⸗
bezirke sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
die Bezirke ist verboten. Dem Durchtreiben von
Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer⸗
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen—

odieh zur sofortigen Schlachtung kann von der Ortspoli⸗
zeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß
die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauen—
oieh — zu Nutz- oder Zuchtzwecken — ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedurf—
nisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu⸗
lässig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr von
stlauenvieh auch ausnahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord—
nung werden gemäß 8 74 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 bestraft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat
von Halfern.
1190) Bekanntmachung

Den Bergleuten Jakob Weiland-Leick und Joseß
Dörr in Walpershofen, Kreis Saarbrücken, hat der
herr kommandierende General des stellv. XXI. Armee
korps hier für umsichtiges Verhalten bei der Fest—
nahme von 2 entwichenen russischen Kriegsgefangenen
am 1. Juli 1917 eine Belohnung bewilligt und den
Benannten seine Anerkennung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 19. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat
von Halfern

1190 Bekanntmachung.
betrefsend die Entrichtung des Warenumsatzitempels für
das Kalenderjahr 1917.
Auf Grund des 8 161 der Ausführungsbestimmun—
gen zum Reichsstempelgesetze werden die zur Entrichtung
der Abgabe vom Warenumsatze verpflichteten gewerbe—
treibenden Personen und Gesellschaften im Landkreise
Saarbrücken ausschließlich derjenigen der Gemeinden
Dudweiler, Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach, Pütt—
lingen, Völklingen und Wehrden aufgefordert, den ge⸗
amten steuerpflichrigen Betrag ihrcs Warenumsatzes
im Kalenderjahr 1917 bis spätestens zum Ende des
Monats Januar 1918 der unterzeichneten Steuerstelle
schriftlich oder mündlich anzumelden und die Abgabe
ꝛinzuzahlen. Es empfiehlt sich zu diesem Zwecke der
Finfachheit wegen, wie im Vorjahr schon geschehen, die
den einzelnen Steuerpflichtigen durch die Bürgermeister—
ämter nach Möglichkeit noch in diesem Monat zugehen—
den Anmeldeformulare in der Zeit vom 1. bis 10.
Fanuar 1918 den Bürgermeisterämtern ausgefüllt zu—
rückzugeben und zwar in Zweifelsfällen möglichst per—
sönlich. Das Bürgermeisteramt prüft, ob die Eintra—
gungen richtig sind, legt die Anmeldungen hier vor
worauf die Steuer hier festgesetzt wird. Auf den dem—
aächst erfolgenden Anforderungszettel ist die Steuer
alsbald bei der Gemeindekasse des Wohnortes zu zahlen
Die Bürgermeisterämter sind zu allen Auskunftertei—
ungen gernebereit. Für die Gemeinden Dudweiler,
Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach, Püttlingen, Völk—
lingen und Wehrden sind bei den Bürgermeisterämtern
dieser Orte besondere Melde- und Hebestellen einge—
richtet. Die Anmeldung und Abgabeentrichtung für diese
Orte hat daher dort ohnehin zu erfolgen.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht
der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Berawerk⸗
betrieb.
Beläuft sich der Jahres umsatz auf nicht mehr
als 3000 Mark, so besteht eine Verpflichtung zur An—
meldung und eine Abgabepflicht nicht, doch empfiehlt es
sich auch in diesen Fällen, sofern Zweifel bestehen, beim
zuständigen Bürgermeisteramt oder bei der diesseiti—
den Amtsstelle vorzusprechen bezw. entsprechende Anmel
            
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