4. Die Gültigkeitsdauer der Beförderungsscheine ist auf
böchstens 10 Tage festzusetzen.
5. Die Genehmigung des Absatzes von Gemüse wird
von den Kreisstellen grundsätzlich nur an die von ihnen
bestellten Kommissionäre und deren Unterkommissionäre er—
teilt. Kommissionäre und Unterkommissionäre sind im Be—
sitze von entsprechenden Ausweisen der Kreisstellen. Name,
Stellung und Wohnort sind in den Kreisblättern öffentlich
bekannt zu machen.
6. Die Kommissionäre erhalten Versandanweisung durch
die Kreisstellen.
7. Beförderungsscheine sollen in der Regel erteilt werden
a) an Erzeuger zum Versand an Verwandte,
b) an Erzeuger zur Beförderung ihrer außerhalb der
Wohnsitzgemeinde gezogenen Erzeugnisse an den
Wohnort.
8. Für die Ausstellung der Beförderungsscheine darf
eine Gebühr bis zu 50 Pfgs. für jeden Beförderungsschein
erhoben werden. Die Verwendung der eingegangenen Ge—
bühren bleibt als Entschädigung für die zu leistende Ar—
beit den ausstellenden Behörden überlassen.
9. In allen Zweifelsfällen entscheidet die Beszirksstelle
für Gemüse und Obst.
B. Aufkauf und Versand.
1. Die Kreisstellen ernennen Kommissionäre, denen
fsie den Ankauf der bewirtschafteten Gemüse ühbertragen.
2. Bis Mittwoch abend jeder Woche erstatten die
Kreisstellen der Besirksstelle nach vorgeschriebenem For—
mular (Verteilungsanmeldung) Bericht über die für die
darauffolgende Woche zur Verladung bereiten Gemüse—
mengen. Nach Eingang der Dispositionen der Reichsstelle
für Gemüse und Obst wird den Kreisstellen von der Be—
zirksstelle Verlade-Auftrag gegeben. Ueber iede Lieferung
ist eine Abgangsanzeige nach vorgeschriebenem Muster der
Fnenlelle- dem Empfänger und der Besirksstelle zu er—
tatten.
3. Die Kreisstellen nehmen die Verrehͤnung der ausge
führten Lieferungen mit den Empfanasstellen selbst vor.
4. Die Kreisstellen sind ermächfigt, für jeden Zentner
Gemüse eine Erfassungsgebühr his aut Mk. O.40. von denen
allmonatlich Mk. 0,05 an die Reichsstesse für Gemüse und
Obst abznführen sind, von den Empfänagern zu erheben.
Aus dieser Erfassungsgebühr fsind die Veraütungen für die
Kommissionäre und die Unkosten der Kreisstelle zu be—
streiten.
3. Für den Versand gelien die von der Reimsstelle für
Gemüse und Obst aufgestellten Lieferungsbedingungen.
Trier, den 5. Desember 1917.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst
für den Reg.Bes. Trier.
Der Vorsitzende: Schrakamp
Vorstehende Verordnung wird zur genauen Beachtung
bekanntgegeben. Die Ausstellung der Beförderungsscheine
zur Beförderung von Gemüse innerhalb des Kreises erfolgt
durch das zuständige Bürgermeisteramt. Die Aussuhr von
Bemüse außerhalb des Kreises kann nur in besonderen
Ausnahmefällen gestattet werden. Die Beförderunasscheine
werden vom Landratsamte ausgestellt. Der Antrag ist bei
dem zuständigen Bürgermeisteramte zu stellen.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1917.
Ter Landrat:
von Halfern.
1182
Verkauf von Schweinen im Lebendgewicht von über
15 Kilsgramm zur Weitermast oder zur Zucht.
Nach 82 der Verordnung der Königlichen Pro—
vinzialfleischstelle zu Cöln vom 31. Oktober ist der
Handel mit Zuchtschweinen und mit Läufern, die zu
Mastzwecken Verwendung finden sollen, verboten. Ver⸗
äußerungen vom Züchter an den Mäster bedürfen der
Genehmigung des Rheinischen Viehhandelsverbandes,
die nach vorgeschriebenem Formular vom Verkäufer
zu beantragen ist. Für die Anträge, die von dem
Verkäufer bei seiner Kreisbehörde gestellt werden sollen
ist ein Formular entworfen, das sowohl für die zur
Mast aufzustellenden Schweine, als auch für die zur
Zucht zu verwendenden, bestimmt ist. Die Formulare
find durch die Bürgermeisterämter erhältlich. Dem An—
trage auf Genehmigung des Verkaufs ist die Ankaufs—
anzeige nach der Verordnung des Rheinischen Vieh—
handelsverbhandes vom 30. Dezember 1916 beizufügen
Formulare der Ankaufsanzeiage können ebenfalls durch
das Bürgermeisteramt bezogen werden. Außerdem ist
die Bescheinigung des Kommunalverbandes des Be—⸗
stimmungsortes beizufügen, daß die Verwendung der
Tiere überwacht wird.
Saarbrücken, den 10. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat
von Halfern.
bekunnimuchungen oderer behörden
1183) anzttmachung.
Die durch 8 25 des Einkommensteuergesetzes vom
19. Juni 1906 vorgeschriebenen Steuererklärungen sind
gemäß Anordnung des Herrn Finanzministers für das
Steuerjahr 1918 in der Zeit vom 4. bis einschl. 21
Januar 1918 bei den Vorsitzenden der Veranlagungs—
kommissionen schriftlich oder zu Protokoll einzureichen
oder abzugeben.
Trier, den 13. Dezember 1917.
Der Vorsitzende der Berufungskommission
1184) Bekanntmachung.
Die Herren Ortsschulinspektoren (Rektoren, Schul
leiter u. s. f.) ersuchen wir um gefl. Bericht bis spä—
testens 1. Januar 1918
1. ob für die bevorstehende Kältezeit besondere ge—
heizte Räume der Schuljugend außerhalb der
Schulzeit zur Verfügung stehen und wie sie
benutzt werden (Jugendhorte, geheizte Klassen—
zimmer, Lesehallen u. dgl. m.).
bei Verneinung von 1: ob Bedürfnis für solche
Räume besteht und wie dieses Bedürfnis zweck
mäßig befriedigt werden kann.
ob Schulspeisungen (warmes Frühstück, Milch—
ausgabe, Mittagessen u. dgl. m.) stattfinden und
ob sie auch während der Ferien durchgeführt
werden.
Fehlanzeige ist erforderlich. Der Termin ist un—
zedingt einzuhalten.
Saarbrücken, den 11. Dezember 1917.
Königl. Kreisschulinspektion
I. II: Völklingen: Neunkirchen
Marx. Scheer. Hirtz. i. V.: Marr
1185) Bekanntmachung.
Vom Rheinischen Viehhandelsverband wird mitgeteilt:
Trotz vieler Hinweise auf die Notwendigkeit der Ver⸗
minderung der Schweinebestände kommen Ferkel und Läufer
nur in geringem Umfange zur Ablieferung. Auch die
Abschlachtung der Ferkel im Lebendgewicht bis zu 15 Kg.
entspricht. soweit sich übersehen läßt, nicht dem durch
die Futternot begründeten Bedürfnis. Es wird daher noch⸗
mals darauf hingewiesen, daß für Ferkel im Lebend—
gewicht bis zu fünfzehn Kilogramm einschließlich ein Höchst—
preis von Mk. 1,60 je Pfund Lebendgewicht festgesetzt ist.
und daß dieser Höchstpreis nur beim Verkauf durch den
Erzeuger gilt. Händler, die Ferkel im Lebendgewicht bis
zu 15 Kg— einschließlich vom Erzeuger erwerben, sind da—
zer bei dem Weilerverkauf an Höchstpreisbestimmungen
richt gebunden, wenngleich sie nach, den bestehenden all—
jemeinen Vorschriften einen übermäßigen Gewinn nicht er—
zielen dürfen. Bei Schlachtung der Ferkel wird das Fleisch
auf die Fleischkarte nicht angerechnet. Bei Ausfuhr aus
einem Kreise ist die Ausfuhrgenehmtgung bei der Kreis—
zehörde na hzusuchen, die, sofern die Gewichtsgrenze inne—
zehalten ist, in jedem Fall vom Viebbandelsnerhand erp—
teilt wird.
Ausdrücklich sei bemerkt, daß diese Erleichterungen
hei der Verwendung der Ferkel mit dem 31. Dezember
dieses Jahres außer Kraft treten. Den Besitzern kann da—
her im eizensten Interesse nicht dringend genug empfohlen
verden, bis zu diesem Zeitpunkte die Ferkel entweder ab—
zuschlachten oder zu veräußern. Für Schweine im Lebend—
zewicht von, über, 15 Ka. gilt bis zum 15. Januar 1918
benfalls ein Einheitspreis von Mk. 78,00 je 50 Ka.
e ngewicht. Außerdem wird ein Zuschlag gezahlt, der
zeträgt:
Bei Schweinen im Lebendgewicht von mebr als 15
zis einschließklich 30 GKo.*
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