Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Der Empfänger der Ware hat den Empfang auf
dem Beförderungsschein zu bescheinigen und den Schein
alsdann sofort an die darin bezeichnete Bezirksstelle
oder Kreisstelle zurückzusenden.
Nach Ablauf der in dem Besörderungsschein gesetz-—
ten Frist verliert dieser seine Rechtsgültigkeit. Rechts—
ungültig gewordene Besörderungsscheine sind ebenfalls
sofort an die darin bezeichnete Bezirksstelle oder Kreis—
stelle zurücksenden.
Für jeden Besörderungsschein ist vom Antragsteller
eine Gebühr an diejenige Stelle zu entrichten, die den
Beförderungsschein ausste!l:; die Gebühr darf den Höchst—
betrag von 50 Pfenniz nicht übersteigen. Der Antrag-—
steller ist berechtigt, die Gebühr dem Empfänger der
Ware in Rechnung zu stellen.
6. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt
der Absatz vom Erzeuger an den Verbraucher, wenn
nicht mehr als 5 Kg. an den gleichen Verbraucher, wenn
gesetzt werden, sowie der Absatz durch den Kleinhändler
und der Verkehr auf öffentlichen Märkten.
7. Für die Besörderung von Gemüse zur Erfül—
lung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst
(Geschäftsabteilung) abgeschlossenen oder der Verwal—
tungsabteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle
genehmigten Anbau- oder Lieferungsverträge darf die
Erteilung des Besörderungsscheins nicht verweigert
werden

83.
Alle Besitzer der im 8 1 bezeichneten Gemüsearten
haben der Bezirksstelle und den zuständigen Kreisstellen
auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen
nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner ver—
pflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf
auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbei—
tung im eigenen Haushalte oder Betriebe bleiben zu—
läsfsig.

8 4.
Die Besitzer haben die Ware, auf welche sich die
Verordnung bezieht, auf Verlangen an die Geschäfts—
abteilung der Bezirksstelle oder die zuständige Kreis
stelle käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen
Für diese Ware ist ein angemessener Preis zu zahlen
der unter Berücksichtigung der auf Gund der Verord—
nung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April
1917 (R.“G.Bl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie
der Güte und Verwertbarkeit der Ware im Streitfalle
von der Geschäftsabteilung der Bezirksstelle festgesetzt
wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger,
so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe
ebenfalls im Streitfalle die vorbezeichnete Geschäfts—
abteilung festsetzt.
In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewäh—
rende Preis denjenigen Betrag übersteigen, der für die
gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungs—
vertrages der im 8 2 Absatz 7 bezeichneten Art zu
zahlen ist

8 5.
Das Eigentum an Gemüse, für das eine Absatzbe—
schränkung getroffen ist, kann auf Antrag der Bezirks—
stelle oder der zuständigen Kreisstelle durch Anordnung
der zuständige Behörde auf die in dem Antrage be—
zeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung
ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei
abgeerntetem Gemüse über, sobald die Anordnung dem
Besitzer zugeht. Ist das Gemüse noch nicht abzgeerntet,
so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Aberntung
ein. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet,
die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung
zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu
behandeln.
Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtver—
trages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten o6

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so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die An—⸗
ordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte
verpflichtet, die Aberntung sorgfältig auszuführen.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksich igung
der auf Grund der Verordnung vom 3. April 1917
über Gemüse, Obst und Südfrüchte (R.«G.Bl. S. 307)
festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwert—
barkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt.
dat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen
Behörde zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der
gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach
fkreiem Ermessen festzustellender Abzug zu machen.
86.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der
Vorschriften der 88 4, 5 ergeben, entscheidet endaültig
die höhere Verwaltungsbehörde.
87.
Zuständige Behörde aufgrund des 8 17 der Ver—
ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3.
April 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 397) im Sinne des
34 der Bekanntmachung über Gemüse vom 12. Sep—
tember 1917, sowie dieser Verordnung ist in Landkreisen
der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde.
döhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 5 der
vorerwähnten Bekanntmachung sowie dieser Verordnung
ist der Regierungspräsident.
88.
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt,
wird gemäß 8 16 der Verordnung über Gemüse, Obst
und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichsgesetzblatt
Seite 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer die—
ser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf die
Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
89.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in
—X
Trier, den 5. Dezember 1917.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst
für den Regierungsbezirk Trier.
Der Vorsitzende:
Schrakamp, Geheimer Regierungsrat.
1180 Ausführungsbestimmungen
zu der Bekanntmachung der Bezirkostelle für Gemüse und
Dbit über den Absatz von Gemüse im Negierungsbezirti Trier
vom 5. Tezember 1917.
Zur Ausführung der Bekanntmachung der Bezirks—
stelle für Gemüse und Obst für den Regierungsbezirk Trier
über den Absatz von Gemüse im Regierungsbezirk Trier
yom 5. Dezember 1917 wird folgendes bestimmt:
A. Allssemeines.
1. Mit der Ausfertigung der Beförderungsscheine find
beamtete Versonen zu betrauen. In Ausnahmesällen können
mit Genehmigung der Besirksstelle für Gemüse und Obst
andere zuverlässige Personen daau verangezogen
werden.
Die im Kreise zur Ausstellung von Beförderungs—
cheinen zugelassenen Personen sind unverzüglich nach Name,
Stellung und Wohnort in den Kreisblättern berannt zu
zeben. Der Besirksstelle sind 2 Abdrucke der Veröffentlichung
Zetitungsausschnitt auf Papier ausgezogen) einzusenden.
Keränderungen sind in gleicher Weise bekannt zu geben.
2. Die Beförderungsscheine, die den amtlichen Stempel
der Beseirlsstelle tragen, und die von den Kreisstellen zu
de üchrren sind müssen die handschriftliche Unterschrist des
Aus sselsers des Beförderungsscheines oder der von ihm
heauftragten Person tragen.
3. Die Aussteller der Beförderungsscheine haben Listen
zu führen, aus denen die einzelnen von ihnen aiusge—
ertigten Beförderungsscheine nach ihrer Nummer bezeichnet,
owie Art und Menge des Gemüses, Absendungs- und Be—
timmungsort, Name des Absenders und Empfängers er—
äichtlich sind. Abschrift der Listen ist am Mittwoch jeder
Woche nach Aufrechnung der beförderten Gemüsemenge der
Rezirfksstelle für Gemüse und Obst in Trier einzusenden
            
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