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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
Schruftleltung des nichtamtlichen Tetles, Druck und Gerlang von 6. H. Sche ur meSoau⸗
vrücken (Druͤckort Völflingen). — Fernwrecher der Geschättsstelle (Viftoriastratze 251
yr. h ceimt Saarbrücken), Fernsprecher der Truckere Nre 1154 (Amt Sarrbrucden;
zugéepreie ür dae Lierteltabt 1. Wit.
Anzeigenzebühbren: die dgripaltene mt⸗Zeile oder deren Reum 14 LB
Amttiche Auzeigen: der 30 nin rreite 1 mn vohe diaunm äh Pta.
Gricheinuna«stane: Dienstaa Viittwoch Frettag ant Somelag.
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d d 7 3 9.
21. Dezember 1917., 43 Jahrg
Nr. 133.
Freitaa
Inhalt:
Verbot im Freien zu zeichnen S. 641). — Ausfüh—
rumgs-Anweisung über Herstellung von fettarmem Hart—
käse (S. 641). — Verordnung über Absatz von Gemüse im
Regierungsbezirk Trier (S. 641). — Ausführungsbestimmun—
gen dazu (S. 642). — Verkauf von Schweinen (S. 648). —
Steuererllärungen (S. 648). — Kreisschul⸗Inspeltion- Boe
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21. Armeod orö.
richt Kältezeit SS. 643). — Rheinischer Viehhandelsverband
Abstoßung von Ferkeln und Läufern; Abstoßunig von Käl—
bern (S. 643/644). - Persona!-Nachrichten: Beigeordneter
Philippi, Kleinblittersdorf (B6. 644). — Anleitung aur Torf
feuerung (S. 644).
bezirk Trier nur mit Genehmigung der Bezirkstelle
für Gemüse und Obst in Trier oder der von dieser
bestimmten Stelle abgesetzt werden.
11781
Verordnung.
Ich verbiete im Freien zu zeichnen oder zu photo—
graphieren. Ausnahmen kann der Landrat (Polizei—
direktor in Saarbrücken, Regierunagaspräsident in Bir—
denfeld) zulafssen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b
des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verord—
nungen vom 15. 11. 1916 Ziffer 10 Va 10052 und
vom 12. 5. 1917 vVa 7411. — Sie gilt für den außer—
halb Elsaß-Lothringens liegenden Befehlsbereich.
Der Kommandierende General.
v. Moßner.
82.
1. Bei der Entscheidung über die Genehmigung
zum Absatz ist der Bedarf der Bevölkerung für den
Frischverbrauch und der Bedarf der verarbeitenden
Betriebe nach den von der Reichsstelle für Gemüse
und Obst für die betreffende Gemüseart aufgestellten
GBrundsätzen zu berücksichtigen. Soweit die Deckung
dieses Bedarfs durch den beabsichtigten Absatz gefährdet
würde, ist die Genehmigung zu versagen.
2. Die Genehmigung zum Absatz wird, soweit es
sich um die Besörderung mit Eisenbahn, Kahn, Karren.,
Wagen oder Tieren handelt, durch Ausstellung eines
Besörderungsscheines erteilt. Der Beförderungsschein
entspricht nach dem Inhalt und Form dem auf Grund
der Bekanntmachung über Obst vom 20. August d. J—
vorgeschriebenen Besörderungsschein. Jeder Besörde—
rungsschein muß den Stempel der Bezirksstelle und die
Unterschrift des Ausstellers tragen.
3. Die Ausstellung der Besörderungsscheine wird
den Landräten und Oberbürgermeistern der Stadtkreise
übertragen, ersteren mit der Befugnis, sie auf die
Bürgermeister weiter zu übertragen. Die näheren Be
timmungen über die Ausstellung der Beförderungs—
cheine und die Voraussetzungen, unter denen die Ge
rehmigung zu erteilen ist, werden von der Bezirks—
telle für Gemüse und Obst festgesetzt. Für die Beförde
rung innerhalb geschlossener Ortschaften bedarf es kei
nes Beförderungsscheines.
4. Die Bezirksstelle für Gemüse und Obst und die
zuständigen Kreisstellen sind befugt, einen Nachweis
über die Richtigkeit der Angaben des Absenders über
Menge und Art des Gemüses zu velangen oder selbst
die Richtigkeit dieser Angaben nachzuprüsen.
5. Der Transportführer hat den Besörderungs—
schein während der Beförderung bei sich zu führen, ihn
auf Verlangen den Polizeibeamten oder den sonstigen
Ueberwachungsstellen vorzuzeigen und nach Ausführung
des Transportes dem Empfänger der Ware auszuhän—
digen. Bei Beförderungen mit der Eisenbahn oder mit
zinem Kahn ist der Beförderungsschein auf die Rückheite
der Verladepapiere aufzukleben. Der Absender ist nach
Aufgabe des Gemüses zur Beförderung auf der Eisen—
bahn oder im Kahn nur noch mit Genehmigung der—
jenigen Stelle, die den Besörderungsschein ausgestellt
hat, berechtigt zu bestimmen, daß die Auslieferung an
einen anderen als den im Frachlbriefe und im Beför⸗
derungsscheine bezeichneten Empfänger zu erfolgen habe.
bbuͤnnmouchunner guer opftfuchehhrlten.
1179 Ausführungsanweisung
zu der Bekanutmachung über Herstellung von settarmem
Harttäse vom 30. März 1917
(Reichs⸗-Gesetzbl. S. 297).
Die in 81 der Bekanntmachung den Landeszen—
tralbehörden übertragene Befugnis wird den Ober—
präsidenten übertragen mit der Maßgabe, daß eine
Weiterübertragung der Befugnis auf die Regierungs—
präsidenten mit Genehmigung des Preußischen Staats—
tommissars für Volksernährung zulässig ist.
Berlin, den 19. November 1917.
Der Preußische Staatskommissar
für Volksernährung.
In Vertretung: Peters.
Anß
axklinntuchungen OCs l. xuphtutsssmies.
41180) Verordnuung
über den Absatz von Gemüse im Negierungsbezirt
Trier.
Auf Grund der 88 11 und 12 der Verordnung
über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 8. April 1917
(R.G.«Bl. S. 307) und der Bekanntmachung der Reichs—
stelle für Gemüse und Obst vom 12. September 1917
wird mit Zustimmung der Reichsstelle folgendes be—
stimmt:
81.
Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Steckrüben, Wruken),
Runkelrüben und Stoppelrüben dürfen im Regierungs—