Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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b) auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreide⸗
stelle, G. m. b. H., der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft
m. b. H., der Reichsgerstengesellschaft m. b. H
oder der Reichshülsenfruchtstelle, G.m. b. H. stehen;
e) auf das von der Reichsgetreidestelle (Reichsfutter⸗
mittelstelle) zur Verfütterung freigegebene Brot⸗
etreide und Mehl.
86.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis Ende
Februar 1917 eine Nachprüfung der Erhebung durch
Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzunehmen,
die sich auf mindestens 10 vom Hundert der abge—
gebenen Anzeigen erstrecken muß.
87.
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise.
Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebe—
hörden ob. Sie erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten.
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, inwie⸗
weit neben oder an Stelle von Ortslisten Anzeigevor⸗
drucke zu verwenden sind.

88.
Die Landeszentralbehörden haben bis zum 12.
März 1917 dem Präsidenten des Kriegsernährungs—
amts das Gesamtergebnis der Erhebungen, ferner der
Reichsgetreidestelle ein Verzeichnis der vorhandenen
Vorräte an Brotgetreide und Mehl, der Reichsfutter⸗
mittelstelle ein sosches der Vorräte an Gerste und
Hafer, der Reichshülsenfruchtstelle ein soslsches der Vor⸗
räte an Hülsenfrüchten nach Kommunalverbänden ein⸗—
zureichen.

89
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Aus—⸗
führung der Erhebung ersorderlichen Verordnungen
und Bekanntmachungen.

810.
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen
erfolgt durch die mit der Durchführung der Erhebung
betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung
und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten
werden den VLandesbehörden ersetzt.
811.
Die zuständige Behörde und die von ihr vder
bont Kommunalverbande gemäß 86 beauftragten Be—
amten und Vertrauensleute sind befugt, zur Ermitt—
lung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume
vder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der im
834 genannten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen
und die Geschäftspapiere und -bücher des zur Anzeige
Verpflichteten zu prüfen.

812.
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erstatett oder wissentlich unrichtige
vder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrifi
im 811 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht
der Geschäftspapiere oder bücher verweigert, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die ver—⸗
schwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unter⸗
schied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder
nicht.

Wer sahrläfsig die Angaben, zu denen er auf
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll—
ständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark bestraft.

813.
Diese Vervordnung tritt mit dem Tage der Rer
kündigung in Kraft.
Berlin, den 14. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich.
116.) Ausfilhrungsanwei ung
für die
Erhebung der Vorräle an Brotgetreide und Mehl, Gerue,
Haser sowie Süllenfrüchten am 15. Zebruar 10917.
Auf Grund der von dem Stellvertreter des Reichs—
tanzlers erlassenen Verordnung vom 14. Januar d. 836.
Reichs⸗Gesetzbl. S. 46) findet am 15. Februar 1917 im
Deutschen Reiche eine Aufnahme der Vorrüte an Brot⸗
getreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchten
aller Art, mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, siatt.
Gemäß s 9 der obengenannten Verordnung wird für
die Durchsführung der Aufnahme in Preußen folgendes
bestimmt:
8.1J1. Die Aufnahme erstreckt sich auf säͤmtliche tandwiri
scha siichen Betriebe.
Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt jich auf die
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die nach z 6 der
VBerordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte
1916 vom 29. Zuni 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 782) das
Recht als Selbstversorger in Anspruch genommen haben
Als Selbstversorger gelten, vorbebaltlich einer an—⸗
deren Bestimmung nach 5 49d a. a. O., der Unternehmer
des landwirtschaftlichen Betriehs, die Angehörigen seiner
Wirtschaft einschließlich des Gesindes, sowie serner Naturat
berechtigte, insbesondere Altenteiler. und Arbeiter, soweit
sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotagetreide
oder Mehl zu beanspruchen haben.
Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und
Mehl, Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten fsefizustellen, die
sich im Gewabrsam von Kommunalverbänden vder fur
einen Kommunglverband als Empfänger am Erbebunds—
lag auf dem Transporte befinden oder von Kommmnalverbünden
 bereits an Bäcker, Konditoren und Händler
sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar
1917 noch vorhanden sind.
AAommunalverbände im Sinne der Verordnuns find
die Kreise (Oberämter, Stadtkreise).
3. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen
Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Betriebe—
inhaber oder ihre Vertreter verpflichtet. Sie haben die
Richtigkeit der gemachten Angaben durch eigentzändinge
Unterschrift zu bescheinigen.
8. Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend
aufgefübrten Frucht- und Mehlarten erfafsen, die lich mit
Beginn des 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zur
Anzeige Verpflichteten oder im Falle der Zisser JAbs
fün einen Kommunalverband auf dem Transvorie betun
den haben:
a) Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz, Dinkel,
Fesen) sowie Emer und Eintorn, milich 6e
droschen und ungedroschen, (allein oder mit an—
derem Getreide, außer Hafer, gemischt);
Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder
mit anderem Mehle gemischt, einschliehlich des zur
menschlichen Ernährung dienenden Schroͤtes und
Schroimehls;
Berste, gedroschen und ungedroschen;
hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich
Hafer befindet, gedroschen und ungedroschen;
bülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen.
einschließl. Akerbobnen und Pelulchken), mit NAus
nahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge
Hülsenfrüchte aller Art, untereinander oder mi
Körnerfrüchiten gemischty. gedroschen und unge,
droschen.
Vorräte. die in fkremden Speichern, Getreideböden.
Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern oder
von Selbstverjsorgern oder Kommunasperbänden an Trock
tungs⸗Anstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Ver—
mahlen überwiesen worden sind, sind vom Verfügungs⸗
herechtigten anzugeben und bei diesem fsestzustellen, auch
dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Ver
schlusse hat.
Die vorhandenen Vorräte an gedroschenen Fruchtarten
find nach Zentnern (100 Pfund) und etwa überschießen
den vollen Pfunden anzugeben. Ungedroschene Vorräte
fsind nach dem FKärnerertrage gewissenbaft zu schätzen
            
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