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schen Kriegsgefangenen am 7. November 1917 eine
Belohnung bewilligt und dem Genannten seine Anu—⸗
erkennung ausgesprochen.
Saurhriicken, den 11. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Salmuth.
1171) Bekanntmachung.
Dem Pollzeisergeanten Hauke aus Geislautern,
Kreis Saarbrücken, hat der Herr kommandierende Gene—
ral des stellvertretenden XXI. Armeekorps für um—
sichtiges Verhalten bei der Festnahme eines entwiche—
nen, russischen Kriegsgefangenen am 14. November
1917 eine Belohnung bewilligt und dem Genannten
seine Anerkennung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat.
3. B.: v. Salmutb.
vehonnimochungen gutorer beddelton.
1172) Deffentliche Belanntmachung.
Steuerveraulagung für das Stenerjahr 1918.
Auf Grund des 8 25 des Einkommensteuergesetes wird
hiermit jeder vereits mit einenm Einkommen
von mebrals 3000 Mart veranlagte Steuer—
oflichtige in dem Staotfkreijse und dem Landkreist
Snaachrucen aufgefordert, die Steuererllüruug üver sein
Jadeeseintommen nach dem vorgeschriebenen Formular
in der Zeit vom 4. Jantnar vbis eiasmi. 21. Janxaar 1918
dem Unrerseichneten schristeich oder zu Protokoil unter der
VSersiweruna abzugeben, daß die Angaben nach bestem
Wissen und Gewinsen gemact sind.
Tie Scererernarungen dennen aber auch schon vor dem
1. Janrac einge eiqt werden.
EBer die uin zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer⸗
zrklärung versäumt. hat gemäß 8 31 Abs. 1 des Ein⸗
lommenstenergesezes neben der im Verancagungs⸗ und
Recetsmittetverfabhren endgültig festgestellten Steuer einen
vulche von 5 Brozemt zu derseiven zu entrichten.
Bislentrich unrichtige oder unvollständige Angaben oder
wissentaübe Berschweigung von Einsommen in der Steuer⸗
erhntrung sind im ß 72 des Eintommensteuergesenes mit
Strate bedrodt.
Die 76 ezeisneten Steuerbflichtigen sind zur Ab⸗
gabe der Steuerertlärung verpflichtet, auch
wenn ibnen eine besondere Aufsorderung oder ein Formu⸗
lar nicht zugegangen ist, ebenso auch daug, wenn ibr Ein⸗
kommen 3930 Mack nicht mehr übersteigt.
Sit Etinsendung schriftiicher Erkiärungen dur ie
Post ist 4uljia. geschiebt aber auf Gefahr des Absende
und desbalb zweckmäbig mittels Einschreibebriefes. Münd⸗
liche Erklärungen werden anu den Wertcanen des Bor⸗
mndaov groiscuem 8/3 und 12 Utzr in den Ge⸗
schattorãumon des Untergeichneten, Saarbrücken 1, Kron⸗
priuzitra ice 12, z3u Proxokoll entgegengenommen, soweit die
vorbandenen Arbeitsktrüfte dazu ausreichen.
Im eigenen Interesse der Steuerpftichtigen wird drin⸗
gend angeraten, mit der protokollarischen Abgabe wegen
des großen Andranges nicht bis auf die letzten Tage zu
warten. Die erforderlichen Zahlenunterlagen und Berech
nungen sind schon vorher auf besonderen Bogen zusammen⸗
zustellen. und aufzucechnen. Diese Zusammenstellung und
die Belüge dazu sind mitzubringen.
Bur Bermeidung von Rückfragen und Beanstandungen
wird empfoblen, die den Angaben der Steuererklärung au
Grunde liegenden Berechnungen an der dafür im Formu—
lar bestimmten Stelle (Seite 3 und 4) einzutragen. Bei er⸗
bheblichen Verschtedenbe iten gegen das Vorjiabr oder um⸗—
sangreicheren Erläuterungen ist es jedoch besser, diese An—⸗
gaben auf einer besonderen Anlage zu machen.
Haudel⸗ und Gewerbetreibende werden noch besonders
darauf aufmerksam gemacht, daß in der Steuerertlärung
ihr Einkommen aus anderen Quellen, z. B.aus Kapitar
und Grundvermögen, welches sie durch die Geschäftzbücher
gehen lassen, von dem gewerölichen Einkommen gesonderi
anzugeben ist. Zinsen von Hypothekenschulden sind nicht
dirett von dem Einkommen zu 3, „Handel und Gewerbe“
abzuseßen, sondern auf der zweiten Seite unter à besonders
anzuechen. Die Kinsen, von Geschäftsschulden dagegen,
sogen. Bankierschulden, sind stets direkt von dem Eintom—
men aus Handel und Gewerbe abzuziehen.
An Stere n dürfen — auch von den Gesellschasten mit
beschränkter Saftund — ur aharrnen perden Geunge
ebäude, und Gewerbesteuer bis zur Höbe der staatlichereits
erfolgten Veranlagung. Die von den Gemeinden
eiwa erboobenen Mebrbeträge an diesen Steuern, sowie die
Staats⸗ und Kommunal-Einkommensteuer und die Ergän—
zungssteuer dürfen nicht abgezogen werden.
Gemäß 871 des, Einkommensteuergesezes wird von
Mitgliedern einer in Preußen, Hessen, Sachsen oder Lippe
Detmold) steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haf—
tung derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommen—
deuer nicht erhoben, welcher auf Gewinnantelle der Gefekt⸗
vaft, mit beschränkter Hastung entfällt, Diese Vorßorift
indet aber nur auf solche Steuerpflichtige Anwendung,
velche eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den von
bnen empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet
aben. Dahber müssen alle Steuerpflichtigen, welche eine
Berüdsichtigung gemäs s 71 0. a. D. erwarten, mögen sie
hbereits im Bprjialr achh einem Cinkommen von mehr
acß 3900 Mank veraulagt gernesen sein oder nivt, binnen
der oben bezeichneten Frist eine, die nähere Beneichnung
des empfangenen Geschäftegewinns der Gesellschaft mit be—
chränkter Haftung entbaltende Steuererklärung einreichen.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen
werden von heute ab bei mir und den Herren Bürgex⸗
meistern auf Verlangen kostenlos verabfolgt.
Es wird dringend ersucht, bei Einsendung durch
die Post in der Adreffe den Namen des Vor—
sübenden nicht mit anzugeben.
Saarbrücken, den 15. Dezember 1917.
77x Borsitende der Beranlatungskommlssien
r don Stadt⸗ und Laudbreis Snarbrucken.
J. VB.: Fischer, Regierungs-Assessor.
11733 Bekauntmachung über Gemüse.
Auf Grund der 88 11 und 12 der Verordnung
siber Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917
(Reichs⸗Gesetzbl. Seite 307) wird bestimmt:
J.
1. Die Landesstellen für Gemüse und Obst (in
Preußen neben der Landesstelle auch die Provinzial⸗
und Bezirksstellen für Gemüse und Obst) können für
ihre Bezirke oder Teile davon mit Zustimmung bder
Reichsstelle durch Verordnung bestimmen, daß Weiß—
kohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Möhren aller Art, Kohl⸗
rüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben), Runkel⸗
rüben und Zwiebeln oder einzelne dieser Gemüsearten
nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden dürfen.
2. Die Verteilung des auf Grund einer solchen
Verordnung ——— auf die verarbeitenden
Betriebe und den Frischver en durch die
Reichssielle. Dlese bestimmt namentlich welche Mengen
fur den Fleischverbrauch zurückbehalten werden dürfen
und wohin der Ueberschuß zu liesern ist.
II.
Wird eine derartige Verordnung erlassen, so gelten
für die dadurch betroffenen Gebiete die nachfolgenden
Bestimmungen:?
81.
1. Bei der Entscheidung über die Genehmigung
zum Absatz ist der Bedarf der Bevölkerung für den
Frischverbrauch und der Bedarf der verarbeitenden Be—
triebe nach den von der Reichsstelle für Gemüse und
Dost für die betreffende Gemüseart aufgestellten Grund
sätzen zu berücksichtigen. Soweit die Deckung dieses
Bedarfs durch den beabsichtigten Absatz gefährde
würde, ist die Genehmigung zu versagen.
2. Bei der Beförderung mit Eisenbahn, Kahn,
Wagen, Karre oder Tieren wird die Genehmigung
zum Absatz in schriftlicher Form erteilt (Beförderungs
schein). Für den Absatz innerhalb desselben Gemeinde⸗
bezirks kann jedoch die Genehmigung auch in anderer
Form erteilt werden.
3. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt
der Absatz durch den Erzeuger an Verbraucher, wenn
nicht mehr als 5 Kilogramm an den gleichen Ver⸗
braucher abgesetzt werden, sowie der Absatz durch den
Zleinbändlar äν] da Pertahr auf öffentsihen Märkten.