Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

sich lediglich mit dem Fermentieren (nicht dem
Aussondern und Zurichten), Waschen und Trocknen
der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen—
tünde beschäftigen.
Artikel II.
865 Absatz 1 der Bekanntmachung Nr. M.
1772/5. 17. K. R. A. erhält folgenden Wortlaut:
Saarbrücken, deu 15. Dezember 1917.
Der Kommandierende General XXI. Armeeclorps
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Moßner.

Trotz der Beschlagnahme ist das Fermentie
ren (nicht das Aussondern und Zurichten), Waschen
und Trocknen der von dieser Bekanntmachung be—
troffenen Gegenstände gestattet.
Artitel IV.
Diese Bekanntmachung tritt am 18. Dezember 191
7ft. F —9— 9 * ——
J

—EV———— —e—
Iis9) Verordnung.
Auf Grund der 88 56 bis 63 der Bundesrats⸗
berordnung UÜber den Verkehr mit Brotgetreide und
Behlt aus dem Erntejahr 1917 vom 21. Zuni 1917
N. G. Bl. 507 ff.) wird mit Genehmigung der Auf⸗
sichtsbehörde sür den Bezirk des Landkreises Saar—⸗
hbrücken solgendes angeordnet:

83.
Zeder brotbezugsberechtigten Person stehen˖für die
Woche mindestens 2000 g Brot zu. Statt der Brot—⸗
nenge kann ganz oder teilweise auch Mehl bezogen
verden, und zwar für 2000 g Brot 1800 g Mehl.
stinder bis zu 2 Zahren erhalten wöchentlich 10008
Brot oder 660 g Mehl. Kinder, die im Laufe des
erwöchigen Brotkartenausgabeabschnittes 2 Jahre alt
rerden, erhalten die volle Brotkarte vom nächsten
Brotkartenausgabetag ab. Auch kann der Kommunal⸗
rband anordnen, daß die von der Reichsgetreide⸗
telle überwiesene Mehlmenge teilweise in Brot und
Mehl verabfolgt wird.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen
das Recht der Selbstversorgung zuerkannt worden ist
dürsen fur den Zeitraum, für den ihre Vorräte bei
ordnungsmäßiger Verwendung reichen müßsen, deine
Brotscheine erhalten.
Wegen Versorgung der schiffahrttreibenden Be
oölkerung mit Brot wird auf die Bekanntmachum
vom 8. September 1917, Amtsbl. GS. 199, verwiesen
Wer L4 mehr wie einen Brotschein pro Persn
und Woche ⁊erabfolgen läßt oder Brotscheine sälsch
und solcche unberechtigt herftellt, macht sich strasbar.
Der körperlich schwerarbeitenden Bevollerung und
denjenigen Arbeitern, die über die regelmäßigen Alr⸗
beitszeiten hinaus Arbeit zu leiften haben, kann auf
Antrag eine Brotzulage von 750 Gramm wöchentlich
zewährt werden, wenn sich nach Prüfung der Anträge
die Gewährung der Zulage als notwendig erweilft.
Ueber die Anträge entscheidet der Landrat.
Für die Gewährung der Zulagen kommen haupi—
ächlich in Frage die im Bergbau, im Baugewerbe.
in Steinbrüchen, in Eisenhütten, in der Glasindustrie,
in Zabrikbetrieben, die in der Land⸗ und Forswirt
chaft beschäftigten Arbeiter, sowie die sonstigen gewerb⸗
lichen Arbeiter und Tagelöhner. Ferner die Axrbeiiler
im Eisenbahn⸗, Telegraphen⸗ und Postbetriebe sowie
die Unterbeamten dieser Betriebe, soweit sie nicht im
Bureaudienste tätig sind. Landwirte, sosern sie nicht
Selbstwersorger sind und selbsftändige Handwerler bön⸗
nen die Zulage nur dann erhalten, wenn sie rogohmähig
örperlich schwere Arbeiten zu verrichten haben. Selbst
ersorger und die zu ihrem Haushalte gehorender
Peonen dürsen nur die Hälfte der Zusatzkarten er
hanen.
Die Verabsolgung der Zulage geschieht auf Grund
pon Zusatzbrotkarten. Sie ist nur gültig für den auf
der Karte angegebenen Zeitabschnitt. Die Ausgabe der
starten erfolgt bei der regelmäßigen Brotkartenan⸗
gabe durch die Bürgermeisterämter.
Die Zusatzkarten sind durch die Arbeitgeber oder
zurch den Arbeiter auf Grund einer von dem Arbeib
geber ausgestellten Bescheinigung bei dem zuständiee
Bürgermeisteramte zu beantragen.
In den Anträgen muß aängegeben werden, mi
velchen Arbeiten die betreffenden Personen beschästig
verden. Anträge, welche diesen Anforderungen nicht
ntsprechen können nicht berücksichtiat erden

81.
Brot aller Art und Mehl darf von Bäckern, Kon—
vitoren, Mühlen, Händlern, Kaffeeküchen und Kantinen
rur gegen Aushändigung von Brot⸗ (Mehl⸗) Schei⸗
— und gegen Vorzeigung des Lebensmittelbuches ver⸗
folgt werden, die von dem zuständigen Bürger—
meisteramte ausgegeben werden, wenn nicht in besonde⸗
ren Fällen vom Landrat eine Ausnahme zugelassen
wird. An den beiden ersten Wochentagen darf höchstens
/der zuständigen Wochen-Brotmenge an die Haus⸗
haltungen abgegeben werden. Der zustäündige Bürger⸗
meister kann bestimmen, daß die an den einzelnen
Tagen abgegebenen Brotmengen in das Lebensmittel⸗
huch eingetragen werden.
Dies gilt nicht für die Entnahme von Brot in der
Absicht gewerblicher Weiterveräußerung. Die Abgabe
von Brot zur gewerblichen Weiterveräußerung darf
nur auf Grund einer besonderen Bescheinigung des
Burgermeisters erfolgen, in der die Menge sowie der
Berläufer und Käufer bezeichnet sein müssen.
Haändlern, Bäckern und Konditoren ist die Ab—
zabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bürger⸗
meistereibezirks, in dem sie ihre gewerbliche Nieder⸗
lassung haben, verboten; soweit es besondere wirtschaft⸗
liche Verhältnifsse erfordern, darf der Kommunalver⸗
bdand Ausnahmen von diesem Verbote zulassen.
Die Abgabe von Brot und Mehl an die Käufer
** nur gegen Barzahlung erfolgen.
82.
Der Biülrgermeister kann bestimmen, daß Brot⸗
—X nur Gültigleit haben, wenn sie mit dem Stembel
Bürgermeisteramtes versehen sind.
Sie haben nur Gültigkeit für den auf den Schei⸗
nen angegebenen Zeitraum und sind wochenweise ver—⸗
schiedenfarbig. Die Entnahme und Abgabe von Brot
und Mehl auf ungültige Scheine ist strafbar.
Die Scheine sind nicht übertragbar. Uebertragung
und insbesondere der Handel mit Scheinen ist ver—
boten und strafbar. Die Bäcker dürfen von ihren Kun—
den keine unbenutzten Brotkarten annehmen. Zumider⸗
handlung wird bestraft.
Die Bäcker, Brot- und Mehlverkaufsstellen haben
die Marlken sofort bei Abgabe der Waren in Gegen—⸗
wart der Kunden durch Abtrennung der oberen linken
Ecke zu entwerten. Weder das Gültigkeitsdatum noch
bie Nummer der Karte duͤrfen dierbei unleserlich ge—
macht werden.
            
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