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85.
Auf die in Form von Denkmünzen geprägten
gweimarkstücke finden die Vorschriften dieser Verordnung
keine Anwendung.
Ber lin, den 12. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
IVVIIIL
4459) Bekanntmachung.
Eine Anzahl selbständiger Schuhmachermeister aus
dem Kreise Saarbrücken hat den Antrag auf Bildung
einer Zwangsinnung für das Schuhmacherhandwerk für
den Umfang der Bürgermeistereibezirke Sulzbach,
Friedrichssthal und Quierschied gestellt. Zur Ermitte—
lung, ob die Mehrzahl der beteiligten Gewerbetrei—
benden der Einführung des Beitrittszwanges zu—
stimmt, habe ich den Kgl. Landrat in Saarbrücken
zum Kommissar ernannt.
Trier, den 3. Dezember 1917.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Russell.
T ⸗4.
ohunushusnen sUe ahl. Lsdlölsies.
1169) Anweisung an die Ortsbehörden
zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 13. November 1917.
Zu 8 1: Die Kriegsamtstelle wird die Ortsbehörden,
in deren Bezirk mehrere Einberufungsausschüsse bestehen,
von der Regelung der Zuständiakeit benachrichtigen.
Anlage A.
Zzu 8 2: Sür die öffentliche Aufforderuns
ist, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, das anliegende
Muster zu verwenden. Die Frist für die persönliche
Meldung ist so zu bestimmen, daß sie frühestens am 19.
Dezember beginnt und möglichst am 18. Dezember abläuft;
der letztere Zeitpunkt ist möglichst innezuhalten, damit die
gesammelten Karten den Einberufungsausschüssen tunlichst
bis zum 20. Dezember zugehen können. Die Frist für
die schrift iche Meldung (8 4 braucht mit der für die
persönliche Meldung nicht übereinzustimmen; ihr Beginn
darf wegen der notwendigen Vorbereitungen frühestens auf
den 8. Dezember festgesetzt werden; als letzter Tag ist tun—
lichst der 12. Dezember zu bestimmen, damit ein Zusammen—
treffen mit dem an diesem Tage erfahrungsgemäß ein—
setzenden Weihnachtsverkehr der Post vermieden wird.
Bei Bemessung der Fristen sind die örtlichen Verhält—
nisse zu berücksichtigen. In arößeren Orten ist darauf, Be—
dacht zu nehmen, daß durch eine geräumige Bemessung
eine Verteilung der Anmeldungen herbeigeführt und da—
mit der durch die persönliche Meldung oder bei schriftlicher
Meldung durch die Abgabe der ausgefüllten Meldekarte
(s., unten zu 84 Abs. 3) entstehende Arbeitsausfall auf
ein möglichst geringes Maß beschränkt wird.
Die Bestimmung der Stelle, an der die Meldung er—
folgen soll, ist ebenfalls nach den örtlichen Verhältnissen
vorzunehmen. In den großen Städten werden entweder
die Schulen oder die Polizeibehörden, Arbeitsämter und
dergleichen in Betracht kommen
Muster Anlage L.)
Die Meldekarten werden den Ortsbehör—
den von den Einberufungsausschüssen Zzur
Verfügung gestellt werden. Die Ortsbehör—
den haben unverzüglich nach Empfang dieser An—
weisung die voraussichtlich nötige Zahl von Karten der für
ihren Besirk zuständigen Kriegsamtstelle telegra—
phisch anzugeben und zugleich dem, für die zu—
ständigen Einberufungsausschusse msitzuteilen.
wohin die Karten gesandt werden sollen
Anlage B.
Zu 8 4;: Die Stellen zur Ausgabe der Karten für die
schriftlichen Meldungen sind den örtlichen Verhältnissen ent—
sprechend so zu bestimmen, daß jeder Meldepflichtige mög—
lichst leicht eine Karte erhalten kann. Mit jeder Melde—
karte ist der abholenden Verson ein Abdruck
des anliegenden „II. Merkblatts für vsMilfs—
dienstpflichtige“ auszuhändigen. Die Merkblät—
ter wWerden den Ortshehörden durch Me Ginberufunosous
schüsse in gleicher Zahl wie die Meldekarten zur Verfügung
gestellt werden.
Die Uebermittelung der ausgefüllten Karten an die
Ortsbehörden kann auch durch einen Beauftragten, z3. B.
den Arbeitgeber, bei Beamten insvesondere durch die vor
gesetzte Dienstbehörde erfolgen.
Um die WMeldung der im Dienst der mmunalen
Verwaltungen Gemeinde-, Kreis- und Brovinszial⸗
besw. Beszirks-Kommunal-Verwaltungen) angestellten
oder beschäftigten Personen zu erleichtern, emp—
fiehlt es sich, den Vorständen, soweit diese nicht bereits
entsprechende Maßnahmen getroffen haben, die erforderliche
Anzahl von Meldetarten zur Verfügung zu stellen und sie
zu ersuchen, die Ausfüliung durch die einselnen Meldepflichtigen
vornehmen zu lassen, die Eintragungen auf Richtigkeit
und Vollständigkeit nachzuprüfen und die Karten gesammelt
der Ortsbehörde zugehen zu lassen. Die Vorstände würden
dann weiter auch dafür Sorge zu tragen haben, daß die
zinzelnen Meldepflichtigen in den Besitz des von ihnen
elbst vorher ordnungsmäßig auszufüllenden und von der
Empfangsstelle oder der Postanstalt (Postagentur) gestempel⸗
ten Abreißstreifens der Karte gelangen (GGergl. unten zu
8 11). Die Aufbewahrung der Meldebestätigung ist Sache
des Meldepflichtigen selbst. Ein gleiches Verfahren ist auch
den Behörden der allgemeinen und inneren Staatsperwal—
tung empfohlen worden.
Die ausgefüllten Karten Jind entweder bei
der von der Ortsbehörde in der öffentlichen Aufforderung
bezeichneten Stelle abzuliefern oder einer Postanstalt (Post—
agentur) zur Beförderung an die Ortsbehörde zu über—
zeben. Letzteres geschieht durch Abgabe der Karte in offe—
nem, an die von der Ortspolizeibehörde bezeichnete Stelle
adressiertem, unfrankiertem Umschlag am Schalter der Vost
anstalt (Postagentur).
Zu Z 8: Denjenigen männlichen Deutschen und Ange
hörigen der österreichischsungarischen Monarchie im hilfs—
dienstpflichtigen Alter, die nach Ablauf der von der
Ortsbehörde in der öffentlichen Aufforderung be—
stimmten Meldefrist ihren Wohnsitz oder ihren ge—
wöhnlichen Aufenthalt in dem Besirke der Ortsbehörde
nehmen, ist bei der polizeilichen Anmeldung zu eröfnen,
daß sie sich binnen zwei Wochen nach Begründung des
Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts unter Be—
nutzung der ihnen gleichzeitig (nebst Umschlag und Merk
zlatt) auszuhändigenden Meldekarte bei dem Einberufungs
russchuß ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu melden
zaben.
Das Kriegsamt hat gemäß 8 8 Abs. 5 bestimmt, daß
die Vorschriften des 588 Abs. J Nr. 2 und Nr. 3 sowie
Abs. 2 bis 4 in den eingelnen Gemeinden durch dauernden
»der allmonatlich zu wiederholenden Anschlag zur Kennt—
ais der Bevölkerung gebracht werden. Die Ortsbehörden
haben dieser Anordnung Folge aàau leisten.
Anlage O.
Ein Muster für den Anschlag wird beigefügt.
Die durch die Anschläge entstehenden Kosten sind durch die
Drtsbehörden bei den Kriegsamtstellen anzufordern.
In den gemeindlichen höheren Schulen
Pflichtfortbildungsschulen, Handelsschulen ussp. sind die Vor
schriften des 88 Abs. 1Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 und der
38 15 und 16 durch einen lesbaren Aushang an allgemein
zugänglicher Stelle dauernd bekanntzugeben. Für die staat—
lichen Schulen wird besondere Verfügung ergehen.
Meldekarten nebst Umschlägen und Merk
blättern für die nach 88 Meldepflichtigen sind dau-—
ernd bei den Ortspolizeibehörden vorrätig
zu halten. Diese haben die erforderlichen Mengen bei
den Einberufungsausschüssen anzufordern.
Zu 8 11: Erfolgt eine Meldung nach 88 2, 3, 4, 5
bei der Ortsbehörde oder bei der von ihr ange—
zgebenen Stelle, so ist dem Meldepflichtigen oder seimem
Beauftragten die der Karte als Abreißstreifen
rngeheftete Meldebestätigung, die bei schrift—
icher Meldung der Meldepflichtige vorher auszufüllen hat,
»on der Empfangsstelle gestempelt, auszuhändigen. Das
Jleiche gilt entsprechend, wenn die Meldekarte bei einer
Postanstalt (Postagentur) abgegeben wird
Anlage B.
Beider persönlichen Meldung ist dem Melde—
oflichtigen eln Abdruck des „II. Merkblatts für
ilsdienstpflichtige“ zu übergeben (wegen Nus—
zändigung des Merkblatts bei der schriftlichen Meldund
dergl. oben zu 8 4 Abs. 40
Anlage D.
Zu 812: Für den im 812 vorgeschriebenen
Aushang hat das Kriegsamt das beifolgende
Muster herausgegeben. Es wird den Ortsbehörden durch
die Kriegsamtstellen auf Anfordern die voraussichtlich er—
orderliche Zahl von Abdrücken zur Verfügung stellen. Diese
iud ou don in der üffonftltichen Auffopdoruncg hezeichmofen