Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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82.
Zu diesem Zwecke hat der Erwerber vorher bei
dem für seinen Wohnort zuständigen Bürgermeister—
amt entsprechenden Antrag zu stellen. Aus dem An—
trage muß hervorgehen:
1. der Verwendungszweck des Heues oder Strohes,
2. die benötigte Menge an Heu oder Stroh,
3. von wem das Heu oder Stroh erworben werden
soll,
welche Vorräte an Heu, Grummet und Stroh der
Erwerber noch in seinem Besitz hat,
der Viehbestand des Erwerbers, falls das Heu oder
Stroh zu Futterzwecken erworben werden soll
883.
Ueber den Antrag entscheidet das für den Wohn—
ort des Besitzers des Heues oder Strohes zuständige
Bürgermeisteramt, an welches gegebenen Falles das für
die Einreichung des Gesuches zuständige Bürgermeister-—
amt dasselbe mit seiner Stellungnahme weitergibt

8 5.
Der Besitzer des Heues oder Strohes darf solches
nur abgeben, wenn der Erwerber eine schriftliche Ge—
nehmiqung des zuständigen Bürgermeisteramtes vorlegt.
85.
Der Genehmigungsausweis, auf dem sowohl der
Verkäufer, wie der Erwerber des Heues oder Strohes
durch eigenhändige Unterschrift Abgabe bezw. Empfang
der Menge zu bescheinigen hat, ist längstens 3 Tage
nach dem Empfang des Heues oder Strohes an das
Bürgermeisteramt, das den Genehmigungsausweis aus—
gestellt, zurückzugeben.

86.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund der in den
Anordnungen vom 2. August 1917 und 2. September
1917 angezogenen Bestimmungen mit Gefängnis bis
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft
87.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken. den 30. November 1917.
Der Königliche Landrat
und Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Halfern.
1139) Bekanntmachung
Zurgzeit ist ausreichend Gemüse, wie Grünkohl, Spinat,
Wirsing, Kohlrabien, weiße Rüben und Weißkraut vor—
handen. Dieses Gemüse muß daher in ausreichendem Maße
zur Streckung der Kartoffelborräte herangezogen werden,
da sich das Gemüse nur einen bestimmten Zeitraum hält,
wenn es nicht zu Einmachzwecken Verwendung findet. Jeden—
falls ist aber nicht damit zu rechnen, daß diese Gemüse—
sorten nach einigen Monaten noch zum Frischverbrauch zu
haben sein werden.
Es ist daher dringend erforderlich, daß die Bevölke—
rung jetzt dieses Gemüse zur Streckung der Kartoffelvor—
räte heranzieht. Ich mache nochmals darauf aufmerksam
daß unter keinen Umständen damit gerechnet werden kann
daß denjenigen Haushaltungen, die ihre Kartoffeln vor—
zeitig verbrauchen, Kartoffeln nachgeliefert werden können.
Es ist nicht beabsichtigt, im Laufe des Winters oder
des kommenden Frühiahrs die Kartoffelbestände der Ver—
braucher allgemein nachprüfen zu lassen, ob ein Mehrver—
brauch stattgefunden hat. Dagegen setze ich in die Bevölke—
rung das feste Vertrauen, daß sie mit ihren Kartoffelbe—
ständen wirtschaftlich umgehen und nicht mehr verbrauchen
wird, wie 7 Pfund pro Kopf und Woche, damit die Kar—
toffeln bis zur kommenden Ernte ausreichen. Unter keinen
Umständen ist aber zu befürchten, selbst wenn Stichproben
vorgenommen werden sollten, daß denjenigen Haushaltun—
gen, die wirtschaftlich mit ihren Kartoffelvorräten umge—
gangen sind, Kartoffeln fortgenoramen werden, selbst wenn
sie mehr auf Lager haben, wie für den betreffenden Zeit—
raum zuständig sind.
Ferner kann mit Ueberweisung von nennenswerten
Mengen an Nährmitteln, wie Suppeneinlagen usw., nicht
gerechnet werden. Die dgeringen Menden. die porhbanden

sind, sind vorwiegend zur Versorgung der Kranken und
Kinder bestimmt.
Saarbrücken, den 3. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat:
von Halfern.

1140) Bekanntmachung
Der Betrieb des Bäckereibesitzers Karl Baum in
Dudweiler-Herrensohr wird wegen Unzuverlässigkeit
vom 9. d. Mts. ab bis auf weiteres geschlossen.
Saarbrücken, den 5. Dezember 1917
Der Königliche Landrat
von Halfern.

1140) Bekanntmachung
Die im März 1916 gegen den Kaufmann Max Baum—
zärtner, hier, Passagestraße 6 wohnhaft, ergangene Unter—
sagung des Handels mit Lebens- und allen täglichen Be—
darfsartikeln habe ich heute aufgehoben.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1917.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. V.: v. Salmuth.

bohunnemuschungen Mueror ßehdrten
1142 Bekanntmachung.
Viele Obsterzeuger halten noch ihre Obstvorräte
zurück in der Annahme, daß die Absatzbeschränkungen
und die Höchstpreise für Obst aufgehoben würden und
sie dann höhere Preise für ihr Obst erzielen könnten.
Eine Aufhebung der Bestimmungen über den
Verlehr mit Obst wird nicht erfolgen, vielmehr wird,
sofern das Zurückhalten des Obstes andauert, zur Ent⸗
eignung geschritten werden. In diesem Falle werden
aber wohl kaum die Höchstpreise gezahlt werden, da
die Uebernahmepreise nur entsprechend der Güte und
Verwertbarkeit des Obstes festgesetzt werden. Die Ueber—
nahmepreise dürfen bestimmungsgemäß nicht höher als
die Höchstpreise sein.
Ich sordere daher die Obsterzeuger auf, alles in
ihrem Besitz befindliche Obst, soweit es nicht im eigenen
Haushalt verbraucht wird, baldigst den von uns mit
dem Auskauf des Obstes beauftragten Großhändlern
und Kommissionären gegen Zahlung der Höchstpreise
auszuliesern oder es der Bezirksstelle zum Höchstpreise
zur Verfügung zu stellen.
Trier. den 28. November 1917.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst
für den Regierungsbezirk Trier.
Der Vorsitzende: Schrakamp
1143) Bekanntmachung.
Die Herren Ortsschulinspektoren (Rektoren uff.) werden
ersucht, gefl. bis spätestens 25. Dezember 1917 eine Nach—
weisung über die Ergebnisse der 6. und 7. Kriegsanleihe
zorzulegen. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen
1. Zeichnungen der Schulkinder auf Schulsparkassenbuch
Stücke, Anteilscheine und dergl.);
2. Zeichnungen, die durch die Werbetätigkeit der Lehr—
personen vermittelt oder angeregt wurden;
3. Zeichnungen, die durch die Werbetätigkeit der Orts—
schulinspektoren vermittelt oder angeregt wurden.
Fehlanzeige ist erforderlich. Der Termin ist unbedingt
einzuhalten.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1917.
GKöunigl. Kreisschulinspektion
1: I17: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. Scheer. Hir tz. i. V.; Marx.
1144 Bekanntmachung.
Um Irrläufer zu vermeiden, werden die Herren Orts—
ichulinspektoren (Rektoren, Schulleiter usf.) ersucht, die An—
schriften der für die Kreisschulinspektion Saarbrücken II
zestimmten Postsachen stets mit dem Vermerk „Johannistraße
 270 zu versehen. *
Saarbrücken, den 5. Dezember 1917.
Der Könialiche Kreisschulinspektor:
Jr Sche—er
            
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