Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

b i h t
Saarbrücker Kreisblat
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlaß von E. H. Sche ur in Saar⸗
drũcken (Druckort Völklingen). — Fernwrecher der Geschäftsstelle (Biktoriastraße 25)
Nr. 8O (Amt Saarbrũcken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Sao⸗chbrũcken
—

Bezugspreis für das Alerteljahr 1.D) Wet.
Anzergengebühbren: die dgeipaltene im⸗geile oder deren Raum 14 Vr⸗—
Amtliche Anzeigen: der 80 min breite 1 mm botte Raum 35 Pfg.
GEricheinunastage: Dienstaag Viittwoch Frettag und Samstaa.

Nr. 129.

Freitas

7. Dezember 1917. 43. Jahra.

Inhalt:
Eisenbahnüberwachunssreisen (S. 621). — Bewirtschaf⸗
tung von Milch (S. 621). — Verkehr mit Heu und Stroh
innerhalb des Landkreises Saarbrücken (S. 621). Streckung
der Kartoffelvorräte durch Gemüse GS. 622). — Schließung
Bäckerei Baum in Dudweiler-Herrensohr (S. 622). — Auf—
gehobene Handelsuntersagung Baumgärtner, Saarbrücken
ig * 1
—VII
21. Armneriorss.
1136) Bekanntmachung.
Im Bereiche des Stellvertretenden Generalkommandos
XXI. und XVI. Armeeékorps finden seit längerer Zeit Eisen—
bahnüberwachungsreisen statt. Sie haben sich infolge der
sortgesetzten feindlichen Agententätigkeit zum Schuße un—
seres gesamten Wirtschaftslebens und militärischer Maß—
nahmen nötig gemacht.
Die Ueberwachungsreisenden, Militärpersonen in Zivil)
sind mit Ausweisen versehen, die sie vorzeigen.
Jede Militür⸗ und Zivilpe fon ist verpslichtet, sich diesen
neberwachungsreisenden gegenüber, sobald sie darum ange⸗
gangen wird, ausguweisen, und zwar:
Personen im wehrpflichtigen Alter durch die Militär—
papiere, Ausländer durch Paß bezw. Paßersatz;
und alle übrigen Inländer am besten durch einen poli—
zeilichen oder sonstigen behördlichen Ausweis mit An—
gabe der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes und des
Alters und möglichst auch mit abgestempeltem Lichtbild.
Abgelaufene Püässe können nicht als gültige Ausweise
angesehen werden.
Von der Einsicht der Reisenden wird erwartet, daß
den betrefsfenden Militärpersonen, denen dieser Dienst über⸗
tragen worden ist, keine Schwierigkeiten bereitet werden.
Die Ueberwachungsreisenden sind berechtigt, solche Rei⸗—
senden, die sich weigern, sich auszuweisen, oder die falsche
Angaben über ihre Person machen, und nach Befinden
auch solche, die sich nicht ausreichend über ihre Person
auszuweisen imstande sind, vorläufig festzunehmen und sie
von der Eisenbahnfahrt solange auszuschließen, bis die
Persönlichkeit einwandfrei festgestellt ist.
Es liegt daher im Interesse der Reisenden selbst, der
Aufforderung, sich auszuweisen, willig nachzukommen.
Saarbrücken, den 15. November 1917.
Der Stellvertr. Kommandierende General
XXI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorvs
v. Moßner

EG. 622). — Zurückhalten der Obstvorräte (S. 622). —
Kreisschul-Inspektion: Nachweisung über die Ergebnisse der
6. u. 7. Kriegsanleihe;: Anschrift Kreisschulinspektion Saar—
brücken II (S. 622). — Kreissammelstelle für Schulsamm—
lungen: Berichte über Aehren- und Metallsammlung Sesé623)

Kommunalverbände im Sinne der Bekanntmachung sind die
Stadt- und Landkreise.
Wer als Gemeinde anzusehen ist, bestimmen die Gemeinde—
verfassungsgesetze und die Kreisordnungen. Die Gutsbezirke wer—
den den Gemeinden gleichgestellt. Die den Kommunalvberbänden
und Gemeinden übertragenen Anordnungen können durch deren Vor—
tände erfolgen.
Verteilungsstelle im Simne der Bekanntmachung sind die auf
Grund des 8 18 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20
Juli 1916 (Reichs-Gesekbsl. S. 755) einderichteten Stellen.

(I.
Die den Landeszentralbehörden in den 883 Abs. 3 und 4,
3 Abs. 2, 9 und 13 der Verordnung vom 3. November 1917 und
den Anordnungen der Reichsstelle für Speisefette vom 8. Nov.
1917 zu 8 10 der Verordnung vom 3. November 10917 vorbe—
jaltenen Befugnisse werden den Oberpräsidenten — für Berlin
dem Vorsitzenden der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß-Berlin
— mit der Maßgabe übertragen, daß die Oberpräsidenten berech—
igt sind, ihre Befugnisse mit Zustimmung des Preußischen Staatsommissars
 für Volksernährung auf die Regierungspräsidenten au
ühertragen

III.
Zuständig zur Entscheidung über Beschwerden gegen Anord—
rungen der Kommunalverbände sowie der Bezirks- und Provin—
ialverteilungsstellen ist der Oberpräsident, gegen Anordnungen
der Fettstelle Groß-Berlin der Vorsitzende der Staatlichen Ver⸗
eilungsstelle für Groß-Berlin. Die Oberpräsidenten können die
kntscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen der Kommunal—
»erbände auf die Regierungspräsidenten mit Zustimmung des
Preußischen Staatskommissars für Volksernährung übertragen. Sie
entscheiden alsdann auf weitere Beschwerde. Die Entscheidungen
der Oberpräsidenten sind endgültig.
Die oberste Aufsicht steht dem Preußischen Staatskommissar
für Volksernährung zu.
Berlin, den 18. November 1917.
Der Preußzische Staatsbommissar für Volksernährung.
von Waldow.

—ILLILIVII
—LL
1138) Anordnung
betrifft Beschränkung des Verkehrs mit Heu und Stroh
innerhalb des Landkreises Saarbrücken.
In Ergänzung der Anordnungen vom 2. August
1917 und 2. September 1917 (Kreisblatt S. 400 und
140) bestimme ich Folgendes:
81.
Jede Abgabe oder jeder Verkauf von Heu und
Stroh innerhalb des Landkreises Saarbrücken wird
von der Genehmigung des zuständigen Bürgermeister—
amtes abhängig gemacht.

FIosze J
—D—
1137) Breußische Aussührungsanweisung
zur Bedanntmachung über die Bewirtschafrung von Milch und
den Verlehr mit Milch vom 3. Nov. 1917 (GReichs-Gesetzbl. S.
1005) und zu den hierzu ergangenen Anordnungen der Reichsstelle
für Speisefette vom 8. November 1917 (Reichsanzeiger 266).
Auf Grund des 8 15 der Bekanntmachung über die Bewirt—
schaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Nov.
1817 (RKeichs-Gesetzbl. S. 1005) wird folgende Ausführunas-Am—
weisung erlassen“?

Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für
die der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß-Berlin zugewiesenen
Kommunalverbände der Vorsikende der Staatlichen Verteilungas—
stelle für Großk-Berlin
            
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