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Gegenstände, welche bereits als Altmaterial an
haãudler, Handlungen usw. abgegeben waren und den
Bestimmungen der Bekauntmachungen M. 1/4. 15. AM.
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augenommen werden.
Saarbrücken, den 8. Februar 1917.
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Königlich Preußisches Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeclorps.
Der Kommandierende General
XXI. Armeetorps zugleich sͤr das XVI. Armeetorpa
und die Festung Bitsch
v. Moßner.
111. Ausfuhrungsanweisung. das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf, Berlin W. 9,
Borstehende bereits im Kreisblatte Nr. 15 vom Voßstraße 4, zu richten.
3. 2. 17 veröffentlichte Bekanntmachung des stellvertr. Um dem Schiedsgericht die Preissestsetzung zu er⸗
Generalkommandos des 21. Armeekorps bringe ich hier⸗ möglichen, hat der Betroffene von jeder Sorte einen
mit als die mit der Durchführung derselben im Land- Decel mit einer haltbaren Fahne zu versehen, auf
kreise Saarbrücken beauftragten Behörde noch⸗ der anzugeben ist:
mals zur allgemeinen Kenntnis. 1. Name (Firma);
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegen⸗ 2. genaue Adresse;
ed 8* 3 —— — — 3. Anzahl der abgelieferten Deckel dieser Art.
nutmachung noch nicht geschehen, bis zum 15. März schi
1917 unter Benutzung der bei den zuständigen Bür— —88 — reiedago⸗
— “ g keinen Aufschub.
germeisterämtern erhältlichen Formulare zu melden. Die Ablie * 13. ru 1917
Zur Entgegennahme dieser Meldungen werden die Bür—⸗ ie * ferung ußß bis zum 15. Abr
dermeisteramter bestimmt, in deren Bezirt die betref, beendet sein.
fenden Betriebe pp. (54 der Bekanntmachung) ge— Diejenigen Personen, die nachträglich sich mit dem
jegen sind. Uebernahmepreis einverstanden erklären, wird die Quit⸗
An Hand dieser Meldungen wird fedem ein⸗ eewe neteee ain umgetauscht und
zelnen Betroffenen durch die beauftragte Behörde d
eine Anordnung, betreffend — —— Eigen⸗ Wer bis zum 15. April 19817 die Übereigneten
tums an den beschlagnahmten Gegenständen auf den Gegenstände nicht abgeliefert hat, macht sich strafbar.
Neichsmilitarfiskus nach vorgeschriebenem Mufter zu. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der ab⸗
25 —— ———
Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen Behörde o nasmaßregel auf Kosten
geht auf den Reichsmilitärfiskus I sobald die An- Besitzers.
vrdnung dem Besitzer zugeht. In der Anordnung Die Verpflichtung der Besitzer zum Entfernen
der Eigentumsübertragung wird der Zeitpunkt an- der Deckel und Scharniere von den Biergläsern und
gegeben werden, bis wann die Ablieferung erfolgt Bierkrügen besteht auch für die zwanasweist abau⸗
sein muß und, an welche Sammelstelle die Gegenstände holenden Gegenstände.
abzuliefern sind. Dem von der zwangsweisen Einziehung Betrof—
Der Ablieferer hat bei der Ablieferung die genaue fenen werden ebenfalls Anerkenntnisscheine bei An—
Adresse des Eigentümers der abgelieferten Gegen- nahme des Uebernahmepreises oder Quittungen bet
stände anzugeben. Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts ausgehän—⸗
Falls der Ablieferer sich nicht mit dem Ueber- digt. Die Koften der Zwangsvollstreckung werden von
nahmepreis gemäß 8 8 der Bekanntmachung Nr. M. der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug
a 155 * ——— 17 zusiedesegen will, gebracht.
hat er dies bei der ieferung ausdrücklich zu er— —
klären. Personen, die mit dem festgesetzten Ueber— —8 eee Vo,, 3*
vIhmepreis Anverstanden sind, wird ein Sinertennt. henZibgeri
nisschein nach vorgeschriebenem Muster ausgestellt, aus merksam gec
dem das Gewicht der abgelieferten Gegenstände, der r
Uebernahmepreis, die genaue Adresse des Eigentümers Saarbrücken, den 12. Februar 1917.
und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des An— Der Königliche Landrat.
erkenntnisscheines wird der darin festgesetzte Betrag von Halfern.
alsbald ausgezahlt, es sei denn, daß über die Person
des Berechtigten Zweifel bestehen. Die Annahme des
Anerkenntnisscheines oder der Zahlung gilt als Be—
kundung des Einverständnissses mit den Uebernahme—
preisen der Beklanntmachunga Nr. M. 1. 2. 17
vom 8. 2. 17.
Personen, die sich mit dem Uebernahmepreis M.
1. 2. 17 K. R. A. vom 8. 2. 17 nicht einverstanden er⸗
klären, wird an Stelle des Anerkenntnisscheines eine
Quittung nach vorgeschriebenem Muster ausgehändigt,
aus der jede Art von Deckeln, die abgeliefert sind,
das Gewicht und die Stückzahl hervorgehen.
Der Antrag auf endgültige Festsetzung des Ueber⸗
nahmepreises ist voꝝ den Betroffenen unmittelbar an