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im Lebendgewicht von mehr als 15 kg bis ein—
schließlich 30 kg 18. — Mk. — Achtzehn Mark
— je Stück,
im Lebendgewicht von mehr als 30 bis einschl.
15 kg 14. - Mk. — Vierzehn Mark — je
Stück,
im Lebendgewicht von mehr als 45 &Kg bis ein—
schließlich 60 kg 10. — Mk. — Achtzehn Mark
je Stück,
m Lebendgewicht von mehr als 60 bis einschl.
75 kg 6.- Mk. — Sechs Mark — je Stück.
88.
Die Höchstpreise und Zuschläge gelten bis zum
Januar 1918.
15.
89
Den Höchstpreisbestimmungen unterliegen nicht
Zuchtschweine und diejenigen Läuferschweine, die nach—
weislich zur Zucht Verwendung finden. Unter die
Höchstpreisbestimmungen fallen somit auch alle diejeni—
gen Schweineankäufe, die zum Zwecke der Aufstellung
zur Mast erfolgen.
810.
Für Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind,
kann, wenn die Verladestelle des Viehhalters weiter
als 2 Kilometer vom Standort des Tieres entfernt
ist, für die Kosten der Beförderung ein Zuschlag zum
Höchstpreis berechnet werden, der für je angefangene
D0 kce Lebendgewicht eine Mark nicht übersteigen darf
811.
Die Strafbestimmungen in unserer Verordnung
vom 1. November d. J. finden Anwendung.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlich—
ung in Kraft.
Cöln, den 24. November 1917.
Rheinischer Viehhandelsverband.
Der Vorsitzende.
J. V.: Dr. Krählina.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
öffentlichen Kenntnis gebracht mit der Aufforderung
in möglichst großer Zahl Ferkel und Schweine abzu—
stoßen. Der Handel oder Verkauf von Ferkeln bis
zu einem Lebendgewicht von 30 Pfund unterliegt
keinerlei Beschränkungen, sodaß also jedermann zum
Verkauf und Kauf berechtigt ist. Ich bemerke aus—
drücklich, daß die meinerseits angeordnete An—
meldepflicht bei Schlachtungen von Ferkeln im Ge—
wichte bis zu 30 Pfund (Kreisblatt Nr. 116) nicht
dazu dient, die zuständige Fleischwochenmenge irgend—
wie zu kürzen, daß also auch die Schlachtung solcher
Ferkel als Hausschlachtung nicht betrachtet wird.
Vom 1. Januar 1918 ab werden alle diese Ver—
günstigungen bezüglich der Ferkel im Gewichte bis zu
30 Pfund, insbesondere die Aufhebung der Beschrän—
kung für den Handel und auch die Markenfreiheit
der Ferkel in Wegfall kommen, sodaß von diesem Zeit
punkte ab auch die Ferkel auf die Fleischkarte an—
gerechnet und dann auch alle Ferkel an die Vieh—
handelsverbände abgeliefert werden müssen. Die jetzt
geschaffene günstige Gelegenheit, Ferkel überallhin ab—
zusetzen, ist also nur noch bis zum 31. Dezember 1917
gegeben.
Ferner wird darauf hingewiesen, daß die im 87
vorstehender Bekanntmachung des Rheinischen Vieh—
handelsverbandes vom 24. November 1917 festgesetzten
Höchstpreise und Zuschläge nach 88 nur bis zum 15
Januar 1918 in Geltung bleiben.
Es kann daher nur angeraten werden, die Schweine
vor diesem Zeitpunkte den Händlern, die Mitglieder
des Viehhandelsverbandes sind, oder dem Vertrauens—
mann des Rheinischen Viehhandelsverbandes Rentner
Kühler zu Saarhbrücken III (Häuteverwertunag) oder
auch dem zuständigen Bürgermeisteramte anzumelden
und vor Abruf dieses Termines zur Ablieferung zu
bringen.
Auch ist angeregt worden, beabsichtigte Hausschlach—
tungen möglichst frühzeitig, selbst vor erlangter
Schlachtreife, vorzunehmen. Die Kommunalverbände
sind ermächtigt, in solchen Fällen Ausnahmen von
der dreimonatlichen Haltefrist zu gewähren. Die
Schlachtung leichter Schweine zur Selbstversorgung hat
auch den Vorteil der geringeren Anrechnung auf die
Fleischkarte und der evtl. Befreiung von der Speck—
ablieferung.
Schließlich sei bemerkt, daß die Kommunalverbände
angewiesen sind, überall die Schweine zwangsweise ab—
zunehmen, wo sich bei der Prüfung der Fütterungs—
nöglichkeit herausstellt, daß erlaubtes Futter zůr Durch—
haltung der Schweinebestände nicht in ausreichendem
Maße nachgewiesen werden kann.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern
1130 Bekanutmachung
Dem Bergmann Jak. Rektenwald zu Pflugscheid
habe ich das Recht der Selbstversorgungentzogen,
weil der Genannte gegen die bestehenden Bestimmungen der
Reichsgetreideyrdnung verstoßen und somit seine Unzuver
lässigkeit in der Verwaltung seiner Getreidebestände er
wiesen hat.
Saarbrücken, den 30. November 1917.
Der Königliche Landrat.
bocnmoshungen uoueror ßehdren.
Ausgabo der Bezugsscheine für Web⸗, Wirk⸗ und
1131 Strickwaren.
Zur Vermeidung eines übermäßigen Andranges
an den Ausgabetagen erfolgt von jetzt ab die Ausgabe
der Bezugsscheine für Web-, Wirk- und Strickwaren
für die Gemeinden Neufechingen, Güdingen, Bischmis⸗
heim. Schafbrücke, Neuscheidt, Scheidt, Scheidter⸗
berg und Rentrisch nach den Anfangsbuchstaben und
zwar: Anbis Kuin der Zeit bis 10 Uhr vormittags,
QGbis 3 von 10 bis 12 Uhr vormittags.
Für den Monat Dezember findet die Ausgabe
der Bezugsscheine an folgenden Tagen statt:
Am 3. und 17. Dezember für die Ortschaft Brebach
am 4. und 18. Dezember für die Ortschaft Neu—
fechingen.
am 5. und 19. Dezember für die Ortschaft Güdingen,
am 6. und 20. Dezember für die Ortschaft Bübingen,
am 7. und 21. Dezember für die Ortschaft Fechingen,
am 10. und 24. Dezember für die Ortsichaft Bliesransbach,
am 11. und 27. Dezember für die Ortschaft Bisch—
misheim,
am 12. und 28. Dezember für die Ortschaften Schaf⸗
brücke, Neuscheidt, Stahlhammer,
am 13. und 29. Dezember für die Ortschaften Scheidt
und Scheidterberg,
am 14. und 31. Dezember für die Ortschaft Rentrisch
Ich weise nochmals darauf hin, daß jeder Bezugs—
schein nur innerhalb eines Monats vom Tage der
Ausfertigung ab gerechnet, gültig ist; ein am 25. Nov.
ausgefertigter Bezugsschein verliert also mit Ablauf
des 25. Dezembers, ein am 31. Dezember ausgefer—
tigter Bezugsschein mit Ablauf des 31. Januars seine
Bültigkeit. Ferner mache ich darauf aufmerksam, daß
unbenutzt gebliebene Bezugsscheine bis 3 Tage nach
Ablauf der einmonatigen Gültigkeitsdauer an die Aus—
fertigungsstelle zwecks Berichtigung der Personalkarte
zurückgegeben werden können. Die Bezugsscheine sind
entweder mit Tinte oder mit Tintestift zu schreiben,
mit Bleistift geschriebene Bezudsscheine sind unaültiqg
—