Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

222 2 22460
arbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

Schriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. H. Sche ar in Saar⸗
brucken (Druckort Völklingen). — Zernsprecher der Geschaͤftsstelle (Viftoriastrahße 25)
Nr. ASO (Amt Saarbrücken), Aernsprecher der Druckerei Nr. 1184 Vmt Saarbrücken/

Bcezugspreis jfür das Vierteljaht 1.2 Vil.
Rnzeigengebühren: die Sgespaltene min⸗geile oder deren Raum 14 —
Umtliche Anzeigen: der 80 min breite unm bobe Raum 35 Pig.
Ericheinunastage: Diensstag Minwoq, rettaa und Samttag.

Ar. 128. Dienstag.

4. Dezember 1917. 43. Jahrg.

Inha
Hausschlachtung von Schweinen (S. 617). — Schweine⸗ 1
bestand der Provinz (S. 61759 Selbstversorger-Entziehung
Rektenwald, Pflugscheid (S. 618). — Ausgabe Bezugsscheine
Web⸗, Wirk- und Strickwaren, Brebach (S. 618). — Sitßung
der Gemeinden Bliesranshach, Bühisigen. Fechingen Guüt

st.
dingen, Scheidt (S. 6199. — Kreisschul-Inspektion betr.
Landkarten; Kontrolle beurlaubter Kinder (S 619). — Kreis
sammelstelle für Schulsammlungen betr. Abruf Sammluno
von Leder und alten Schuhen S 619

okustmuchungen Ges sigl Lunrgtöumlsg.
41128)
Anuordnung betreffend Hausschlachtung von Schweinen.
Auf Grund der Ziffer 17 und 21 der Ausfüh⸗
rungsanweisung vom 8. September 1916 zur Verord—
nung über die Regelung des Fleischverbrauches vom
21. August 1916 — R. G. Bl. S. 941 — wird in Aus—
führung eines Erlasses des Landesfleischamtes vom 5.
November 1917 folgendes angeordnet:
81.
Schweinehalter, die in den nächsten Monaten, läng—
stens bis zum 1. März 1918, ihren Fleischbedarf durch
Hausschlachtung von Schweinen decken wollen, haben
dies bis spätestens zum 15. Dezember 1917 dem zu—
ständigen Bürgermeisteramte anzumelden. Dabei ist die
Zahl der von ihnen für die Hausschlachtung in Anspruch
genommenen Schweine, der voraussichtliche Zeitpunkt
der Schlachtung, das voraussichtliche Schlachtgewicht der
Schweine und die Zahl der zum Haushalt gehörigen
Perspnen, getrennt nach solchen über 6 Jahre und
unter 6 Jahre alten, anzugeben.
82
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis vis zu
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der Königliche Landrat
und Vorsitzende des Kreisausschusses
von Halfern.

Ausfuhr aus einem Kreise ist unsere Verordnung vom
22. Oktober d. Is. zu beachten, wonach der Antrag
auf Erteilung der Ausfuhrbestätigung an die Kreis—
behörde — Ausfuhrkreis — zu richten ist
83.
Die Vertrauensleute unseres Verbandes nehmen
Ferkel zu den im 81 bezeichneten Höchstpreise nach
vorheriger Anmeldung sowohl von Verbandsmiitglie
dern, als auch von sonstigen Personen ob

84.
Das Fleisch von Ferkeln im Lebendgewicht bis
zu 15 48 einschließlich ist nach einer Bestimmung der
Landeszentralbehörden markenfrei; es wird also weder
die Schlachtung als Hausschlachtung betrachtet, noch
das Fleisch auf die Fleischkarte angerechnet
8 5.
Vorstehende Vorschriften treten am 31. Dezember
d. J. außer Kraft, sodaß nach diesem Zeitpuntte der
Handel mit Ferkeln im Lebendgewicht bis einschließlich
15 kg aufgehoben, die Ablieferung der Tiere an den
Viehhandelsverband angeordnet und das Fleisch auf
die Fleischkarte angerechnet wird.
B. Schweine im Lebendgewicht von über 15 Kilogramm
86.
Nach der Verordnung der Königlichen Provinzial⸗
fleischstelle für die Rheinprovinz vom 31. Oktober 1917,
die nach wie vor Geltung hat, dürfen Schweine im
Lebendgewicht von über 15 kg ausgenommen Zucht—
schweine und solche Läufer, die zu Mastzwecken Ver—
vendung finden sollen — nur an die Mitglieder des
Viehhandelsverbandes, die im Besitze einer Ausweis—
'arte sind, veräußert werden. Die Mitglieder des Vieh—
sandelsverbandes sind verpflichtet, die Schweine den
Vertrauensleuten ihres Kreises anzumelden und ab—
zu liefern

1129) Bekanntmachung.
Der Schweinebestand der Provinz muß dem Futter—
vorrat angepaßt werden, eine Abstoßung in größerem
Umfange ist daher bis zum 31. Dezember d. Is. not—⸗
wendig. Zwecks Erleichterung der Abstohung bestim—
men wir in Abänderung und Ergänzung unserer Ver—
ordnung vom 1. November d. J. betreffend Schweine—
höchstpreise, für die Rheinprovinz folgendes:
A. Ferkel im Lebendgewicht bis zu 15 Kilogramm
einichließlich.
81.
Für Ferkel im Lebendgewicht bis zu 15 Kg ein—
schließlich beträgt der Höchstpreis 1,60 Mk. — Eine
Mark 60 Pfg. — je Pfund Lebendgewicht. Der Höchst⸗
preis gilt auch dann, wenn der Verkauf durch Händ—
ler erfolat.

87.
Für Schweine im Lebendgewicht von über 15 kg
zelten beim Verkauf durch den Viehhalter folgende
döchstpreise:
a) im Regierungsbezirk Aachen, Cöln, Düsseldorf,
Trier und Coblenz ohne den Kreis Wetzlar 78.-Mark
 — Achtundsiebenzig Mark — je 50 kg
Lebendgewicht,
im Kreise Wetzlar 79. — Mk. — Neunundsiebenzig
82. Mark — je 50 kg Lebendgewicht.
Der Handel mit Ferkeln im Lebendgewicht bis Außerdem wird ein Zuschlag gezahlt, der beträgt
zu 15 Kg unterliegt keinerlei Beschränkungen: bei der! bhei Schweinen
            
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