Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Da sich sonach die absolute Mehrheit der gültigen
Stimmen auf Professor Dr. Friedrich Herwig aus
Saarbrücken vereinigt hat, so ist derselbe zum Reichs⸗
tagsabgeordneten für den Wahlkreis Saarbrücken ge⸗
wählt worden, was hierdurch in Gemäßheit des 827
des Wahlreglements zur öffentlichen Kenntnis ge⸗
bracht wird.
Saarbrücken. den 27 pember 1917.
Der Wahl-Kommissar.
von Halfern,
Königlicher Landrat.

1126) Bekanutmachung
Der Preis für das Gemischtbrot wird vom 2.
Dezember ab für das Pfund auf 19 Pfennisg vest
gesetzt und zwar kostet
ein 4Pfund-Brot 76 Pfennig
2Pfund⸗Brot 38 WMW
IäPfund-Brot 29 W
zaarbrücken den 28 November 1917.
Der Königliche Landrau,
von Halfern

Bekanntmachung.
VBietzseuchenpolizeiliche Anorduung.
Der stellvertr. Kreistierarzt hat bei einer Kuh
des Metzgermeisters Ludwig Wagner, welche im Stalle
Triererstraße 16 eingestellt ist. die Maul- und Klauen—
seuche festgestellt.
Zum Schutze gegen die Seuche wird auf Grund des
3 18 if. des Viehseuchengesetzes vom 26. Jun: 1599
(Reichsges. Bl. S. 519) solgendes bestimmt:
9— Das Sperrgebiet
umfaßt die Triererstraße von der St. Johannerstraße
bis zum Bergamtsgebäude.
Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird
abgesehen.
Für das verseuchte Gehöft gelten folgende Vor—
schriften:
u. ad An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind
Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Auf—
schrift „Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk.
Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh so—
wie Durchfahren mit Wiederkäuerngespannen
verboten“ sofort leicht sichtbar anzubringen.
Geflügel ist so zu bewahren, daß es das Ge—
höft nicht verlassen kann.
Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fern—
zuhalten.
dd)) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist
verboten.
Die Entfernung des Düngers aus dem verseuch—
ten Stalle und die Abfuhr von Dünger und
JZauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Ge—
höfte dürfen nur nach den Vorschriften des
—
infektionsverfahren erfolgen.
Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizei—
behbrde und nur insoweit aus dem Gehöfte aus—
zeführt werden, als sie nachweislich nach dem
Drte ihrer Lagerung und der Art des Trans—
ports Träger des Ansteckunasstoffs nicht sein
künnen.
Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und son—
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit dem
krauken Tiere oder dessen Abgüngen in Berüh—
rung efommton nd desinfiziert merden, heonor

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sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden
Milchtransportgesäße sind nach ihcer Entieecum
zu desinfizieren.
h) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus den
Gehäfte ausgeführt werden.
2. Die Stallgänge des versenchten Stalles des Ge
höfts, die Plätze vor den Türen dieses Stalles und
sor den Eingängen des Gehösts, die Wege an
dem Stalle und in den dazugehörigen Hofräumen
sowie die etwaigen Abläufe der Dungstätte oder
der Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal
mit dünner Kalkmilch zu übergießen.
Der gesperrte Stall, abgesehen von den Notfällen,
ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem
Besitzer des Tieres, dessen Stellvertreter, den mi
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege de—
Tieres betrauten Personen und Tierärzten betreter
werden. Personen, die in dem abgesperrten Stal«
berkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßi—
ger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen.
Zur Wartung des erkrankten Tieres in dem Gehöste
dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
Das Ahhalten von Veranstaltungen in dem Seu—
chengehöfte, die eine Ansammlung einer größeren
Zahl von Personen im Gefolge haben. Ut vor er—
folgter Schlußdesinfektion verboten

Für das Sperrgebier.
Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Geyofte
des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im
Stalle (5 19, Abs. 1,4 des Gesetzes). Jedoch darf
das abgesonderte Klauenvieh zur sofortigen
Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar
dor der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte
durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt
wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Ge—
höfts noch seuchenfrei ist. Ueber die Erteilung der
Genehmigung entscheidet, wenn die Schlachtung
im Seuchenort erfolgen soll, die Ortspolizeibe—
hörde, andernfalls der Regierungspräsident.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist nur
an Sammelmollereien, in denen eine ausreichende
Erhitzung gewährleistet ist, gestattet.
3. 4 Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Fest
legung ist das Führen an der Leine und bei
Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu er—
achten Die Verwendung von Hirtenhunden zur
Begleitung von Herden und von Jagdhunden
bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden.
Das Geflügel ist einzusperren.
v) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und
anderen Personen, die gewerbsmäßig in Stäl—⸗
len verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe
im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller
Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh
im Sperrgebiete, desgl. der Eintritt in das
Zeuchengehöft verboten. In besonders dring—
lichen Fällen kann die Ortsvolizeibehörde Nus
nahmen zulassen.
Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Ge—
rätschaften und Gegenstände aller Art, die mit
vwlchem Vieh in Berührung gekommen sind, dür—
en aus dem Sperrbezirk nur mit ortspolizei—
licher Erlaubnis unter den polizeilich anzuord—
nenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezir!
sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
den VBezirk ist verboten Dem Durchtreiben von
            
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