Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

wer der ihm nach 81 Abs. 1 obliegenden Ver—
pftlichsung nicht nachskommt oder in dem vorge—
sarriesenen Aushang vingaben macht, die der Wahr—
heit nicht entsprechen:
zuer den Vorschristen im g 2 Abs. 2, 8 6 oder den
auf Grund des 84 Aos. 2erlassenen Bestimmun—
gen zuwiderhaundelt.
Reben der Strase kann auf Einziehung der Vor—
räte ertannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung
scgzieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
ybder nicht

89.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
ann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver—
ordnung zulassen.
Für den Verkauf von Kaffeeersatzmitteln, die sich
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Han—
del befinden, können die Kommunalverbände und Ge—
meinden Ausnahmen von den in dieser Verordnung
sestgesetzten Preisen bis zum 31. Dezember 1917 ein—
schließlich zulassen.
810.
Diese Verordnung tritt mit dem 23. Nopomber
117 in Kraft.
Rerlin, den 16. November 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsgernährungsuuuis,
von Waldow.

118) Bekanntmachung
Die im Jahre 1918 abzuhaltenden Prüfungtic für Zeichen—
ehrer und Zeichenlehrerinnen beginnen: in Königsberg i. Pr.
am 17. Juni, in Berlin am 19. Juni, in Breslau am 19. Juni,—
in Cassel am 24. Juni und in Düsseldorf am 15. Juli—
Berlin, den 7. November 1817.
Der Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.
behnnnmghungen
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R Bekanntmnachung
Eine Anzahl selbständiger Schuhmachermeister der Bürger—
me iste reibezirle Voltlingen und Ludweiler im Kreise Saarbrücken
zat den Antrag auf Bildung einer Zwangsinnung für das Schuh—
macherhandwerk für den Umsang der genannten Bürgermeistereien
gestellt. Zur Ermittelung, ob die Mehrzahl der beteiligten Ge—
verbetreibenden der Einführung des Beitrittszwanges zustimmt,
zahe ich den Kgl. Landrat in Saarbrücken zum Kommissar ernannt.
Triet. den 9. Nanembaer 10917. I. B. 3322.
Der Regierungs-Präsident.
J. N.: Mussall

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1123) Sekauntmachuug
Der Wiilchtontrollassistent Lambert Schugeoum Trier ist
»on mit beauftragt, die Durchführung der Anordnung, betreffend
das Aufbringen und den Verbrauch von Milch und Speisefetten
mu Regierungsbezirk Trier vom 1. Juli 1017 zu kontrollieren
und die hierau eriorderlichen Festitellungen und Anardnunaen z3u
»offen.
Ich lege dem Genanuten auf jederzeitigen Widerruf die
igenschaft eines Polizeibramten für den Umfanag des Noier tuos⸗
zitks Trier bei.
Jrier, den 17 eιιnar —1917.
Der Regiernugs-Prüsident.
23 41174

26 Vekauutmachenug
Der Ziegelei Verwalter Hans Gruschka in Trier ist von
zir beaustragt, die Durchführung der Anordnung über das Auf—
ringen und den Berbrauch von Milch und Speisefetten im Re—
zierungsbezirk Trier vom 1. Juli 1917 zu kontrollieren und die
zierzu orioxderlichen Feitstellunaen und RAunrdnungen un troffen.

Ich lege dem Genannten auf jederzeitigen Widerruf di
FSgenschaft eines Volizeibeamten für den Umfang des Regierungs
bezirls Trier bei.
Sriar Mαααν 1917.
Der Regierungs-Präsident
Bailß.

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bedunnmachungen os sigl. Lansegmies
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Und der gl. Pobzeinohügn
1122) Bekanntmachung
Der Herr kommandierende General des perruer—
tretenden XXI. Armeekorps hier hat dem Bergmann
Jakob Bettinger in Quierschied für umsichtiges Verhal—
en bei der Festnahme eines entwichenen rusfsischen
Kriegsgefangenen am 16. Mai 1917 eine Belohnung
bewilligt und dem Genannten seine Anerkennung ous
gesprochen.
Saarbrücken. den 28 November 1913
Der Königliche Landrar.
von Halfern.

1123) Vekanntmachung.
Dem aerer Johann Huppert zu Hilschbach habe
ich das Recht der Selbstversorgung entziehen müssen
Der Genannte hat sich bei der Verwaltung seiner e
treidebestände als unzuverlässig erwiesen.
Saarhkrücken, den 8 November 1917.
Der Königliche Lanorat
von Halfern.

Bekanntmachung
Am 5. Vezember 1917 findet eine allgemeine Volrs.
zählung statt, die in der Hauptsache den Zweck hat, die
Personen zu ermitteln, welche für die Lehbensmittelner
sorgaung in Frage kommen.
Es ist daher erforderlich, daß fämtliche Personen, die
sich in der Nacht vom 4. zum 5. Dezember hier aufgehaälten
haben, gesählt werden. Ebenso müssen diejenigen Versonen
ermittelt werden, die hier in der Lebensmittelversorgung
stehen, aber in der Nacht vom 4. 4aum 5 DNezemhber ab—
vesend waren.
Es liegt also im eigenen Interesse der Eingesessenen,
daß bei der Volkszählung niemand übergangen wird. Den
daushaltungen können nur für diejenigen Personen Lebens—
mittel zugeteilt werden, die am 5. Dezemher porhbanden
und tatsächlich mitgezählt worden sind.
Haushaltungsvorstünde und Einzelpersonen, die bei der
Zählung etwa übergangen werden und bis zum 5. Dezember
eine Liste erhalten hahen, sind verpflichtet, sofort bei der
Bemeindebehörde die Liste anzufordern und für nachträgliche
Finsendung der Liste an das Büraermeisteraint Sorge zu
tragen.
Mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark wird bestraft: wer
sich weigert, die vorgeschriebenen Angaben in die Haus—
haltungsliste einzutragen, oder wer wiüsentlich mahrßeitàä
widrige Angahen macht.
SZaarbrücken, den 27. November 1917.
Der Königliche Landraf.
von Halfern

1125) Bekanntmachunug
Als Ergebnis der Reichstagscrsatzwahl vom 23
November 1917 im fünften Wahlfreise des Regierungs—
bezirks Trier (Sand- und Stadtkreis Saarbrücken) ist
am heutigen Tage unter Beobachtung der Vorschriften
9— Rreasemantse ur 28-. Mai 1870 fostgestelst
De Wahlreglements VVOiit 28. Aprit 19008
worden, daß von den seitens der Wahlvorstände für
gültig erklärten 10257 Stimmzetteln:
10 240 auf den Namen des Professors Dr. FXriedrich
Herwig zu Saarbrücken und
17 auf verschiedene andere Mamen
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